Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohl abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragt die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich; das Kind lebt bei der Mutter, die seit 2002 Sorgeberechtigte ist. Streitpunkt ist, ob die Umgangsverweigerung der Mutter und angebliche Beeinflussung das Kindeswohl gefährden. Gericht lehnt die Sorgerechtsänderung ab: Kontinuität, Anhörung und Gutachten sprechen gegen einen Wechsel; Zwangsmaßnahmen würden das Kind zusätzlich belasten.
Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung der elterlichen Sorge nach § 1696 Abs. 1 BGB setzt triftige, das Kindeswohl betreffende Gründe voraus; das Kontinuitätsprinzip kann gegen eine Sorgerechtsübertragung sprechen.
Der geäußerte Wille eines hinreichend reifen und glaubhaft erscheinenden Kindes ist bei Entscheidungen über die Wohn- und Sorgeverhältnisse zu berücksichtigen und kann eine Umsiedlung verhindern.
Allein die behauptete Umgangsverweigerung eines Elternteils begründet nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung mit der Folge einer Sorgerechtsübertragung; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindes.
Zwangsweise Maßnahmen (z. B. psychiatrische Begutachtung der Eltern, Bestellung eines Umgangspflegers) sind nur anzuordnen, wenn sie Aussicht auf Erfolg bieten und das Kindeswohl durch die Maßnahmen nicht übermäßig belastet wird.
Tenor
Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind A. E., geboren am 00.00.0000, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind A. E., geboren am 00.00.0000, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes A. E., das bei der Kindesmutter lebt und von ihr betreut und versorgt wird. Die Ehe der Kindeseltern ist seit langem geschieden. Die Beteiligten streiten seit vielen Jahren in zahlreichen Verfahren um den Umgang des Kindes mit dem Vater und um die elterliche Sorge. Durch Beschluss vom 25.10.2002 war die elterliche Sorge auf die Kindesmutter übertragen worden. Im Jahre 2003 fand der Umgang des Vaters mit dem Kind einige Monate lang statt. Danach wurde er ausgesetzt im Hinblick auf eine Kindeswohlgefährdung. Der Antragsteller hat A. 2005 im Kinderhort ohne vorherige Ankündigung besucht. Seither hat es keinen Umgang mehr gegeben. Das Gericht hat im Verfahren 313 F 283/99 den Umgang des Vaters mit A. ausgesetzt, nachdem ein gegen die Mutter verhängtes Zwangsgeld zur Durchsetzung des Umgangsrechts aufgehoben worden war. Die Akte liegt dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vor.
Der Antragsteller trägt vor, die dauerhafte Weigerung der Kindesmutter, den Umgang des Vaters mit dem Kind zu ermöglichen, stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Die Kindesmutter schotte das Kind nach außen hin ab und gefährde dadurch seine Persönlichkeitsentwicklung. Dies zeige sich in den bereits zutage getretenen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes. Die Kindesmutter leide unter einer Borderline Störung; bei dem Kind sei bereits ein Parental Alienation Syndrom entstanden. Der Antragsteller habe demgegenüber wegen seiner Tätigkeit als Nachhilfelehrer guten Zugang zu Kindern. Er wohne in einem Dreifamilienhaus, in dem auch die Familie seiner Schwester mit 2 Cousins des Kindes lebe. Die Wohnung der Mutter und die Schule seien gut erreichbar. Der Umzug des Kindes zum Vater, der eine größere Bindungstoleranz aufweise, entspreche daher dem Kindeswohl.
Der Antragsteller beantragt,
ihm die elterliche Sorge für A. zu übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, A. habe sich gut entwickelt. Er sei ein fröhliches Kind, das von seiner Mutter liebevoll betreut und versorgt würde. Auch seine sportlichen und musischen Fähigkeiten würden gezielt gefördert. A. habe einen guten Kontakt zu seinem Großvater, so dass er auch über eine männliche Bezugsperson verfüge. Die Schulzeugnisse seien gut und A. habe auch den Wechsel in das Gymnasium ohne Schwierigkeiten bewältigt. Seine Wutanfälle hätten erheblich abgenommen. Sie seien nicht auf den fehlenden Kontakt zum Vater zurückzuführen, sondern auf die erzwungenen Umgangskontakte im Kleinkindalter und auf die posttraumatische Belastungsstörung, die durch den langdauernden Trennungskonflikt der Eltern entstanden sei. A. sei deswegen in therapeutischer Behandlung, soweit dies altersentsprechend möglich sei. A. habe eine gefestigte emotionale Bindung zur Mutter, zum Vater jedoch nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Das Jugendamt der Stadt Köln hat mit Bericht vom 22.06.2007 Stellung genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Es hat das Kind, die Eltern sowie die Klassenlehrerin und die Horterzieherin angehört und erklärt, dass eine Änderung der elterlichen Sorge keine Besserung der Situation für das Kind verspreche. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 71 ff. d.A. Bezug genommen.
Das Gericht hat A. in Abwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten angehört. Das Kind hat sich gegen einen Umzug zum Vater ausgesprochen. Wegen des weiteren Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.01.2008 ( Bl. 159 ff. d. A. ) Bezug genommen.
Entsprechend dem Antrag des Antragstellers, der den Willen des Kindes als durch Manipulation seitens der Mutter beeinflusst ansieht, wurde ein Verfahrenspfleger für das Kind bestellt und ein Sachverständigengutachten darüber in Auftrag gegeben, welcher Elternteil am besten für die Erziehung des Kindes geeignet erscheint. Die Kindesmutter hat an der Begutachtung nicht mitgewirkt und dem Sachverständigen keinen Zugang zu dem Kind ermöglicht. Gleichwohl hat der Sachverständige ein Kurzgutachten zu den Akten gereicht. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf Bl. 321 ff d.A. Bezug genommen. Ferner hat der Verfahrenspfleger eine Stellungnahme abgegeben ( Bl. 326 ff ). Danach hat er einen Brief des Kindes erhalten, daß dieses nicht mit ihm sprechen wolle. Eine Kontaktaufnahme zu A. sei ihm trotz mehrfacher Versuche nicht ermöglicht worden.
Der Antragsteller hat beantragt, den Sachverständigen sowie den Verfahrenspfleger ergänzend mündlich anzuhören.
Der Antrag auf Übertragung der Alleinsorge auf den Kindesvater ist nicht begründet. Nach § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes betreffenden Gründen angezeigt ist. Vorliegend ist eine Abänderung des Beschlusses vom 25.10.2002, durch den die elterliche Sorge auf die Kindesmutter übertragen wurde, nicht geboten. A. wird seit seiner Geburt durchgängig von seiner Mutter betreut und versorgt. Bereits das Kontinuitätsprinzip spricht mithin für eine Beibehaltung der elterlichen Sorge der Kindesmutter. Nach den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hat A. sich gut entwickelt, erbringt gute Leistungen und hat sich auch in seiner neuen schulischen Umgebung gut eingelebt. Das Jugendamt und der Gutachter haben sich gegen einen Wechsel des Umfeldes ausgesprochen. A. selbst hat bei seiner Anhörung durch das Gericht einen Umzug zum Kindesvater klar abgelehnt. Er hat erklärt, er wolle in Ruhe gelassen werden und seinen Vater nicht sehen. Wenn die Eltern nicht so viel Streit hätten, würde er ihn schon sehen wollen.
Der geäußerte Wille des Kindes, nicht zu seinem Vater umziehen zu wollen, erscheint dem Gericht authentisch und glaubhaft, weil A. in den vergangenen Jahre bedauerlicherweise keinen Kontakt zu seinem Vater hatte. Der Umzug zum Vater würde für ihn einen Wechsel in eine neue Umgebung bedeuten, die das immer noch unter den Konflikten der Eltern leidende Kind nach Einschätzung des Gerichts massiv zusätzlich belasten würden. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Umgangsverweigerung durch die Kindesmutter das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des Kindesvaters beeinträchtigt und auch eine Kindeswohlgefährdung darstellt im Hinblick auf die vorpubertäre Situation des Jungen. Der Gutachter hat trotz dieser Feststellung davon abgeraten, eine kinderpsychologische Begutachtung des Kindes zu erzwingen, um den Loyalitätskonflikt A. nicht zusätzlich zu verschärfen. Dem Vorschlag des Gutachters, einen Umgangspfleger zu bestellen, folgt das Gericht nicht, da dies in dem Umgangsverfahrens 313 F 283/99 zu einem früheren Zeitpunkt erfolglos versucht wurde und an der Verweigerungshaltung der Mutter nichts geändert hat. Eine derartige Maßnahme verspricht daher zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls keinen Erfolg. Zum anderen hat A. – nach den mehrfachen für ihn belastenden Anhörungen durch das Gericht und das Jugendamt - bereits das Gespräch mit dem Verfahrenspfleger verweigert, so dass nicht anzunehmen ist, daß er sich gegenüber einem Umgangspfleger nicht ebenfalls verweigern würde. Auch dem Vorschlag des Gutachters, eine psychiatrische Begutachtung beider Elternteile anzuordnen, um den etwaigen Krankheitswert von Persönlichkeitsstörungen herauszufinden, schließt sich das Gericht zum jetzigen Zeitpunkt nicht an. Die Zeugnisse und Entwicklungsberichte über A. lassen eine positive Entwicklung des Kindes erkennen; es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Persönlichkeitsstörungen der Kindesmutter sich derzeit auf die Entwicklung des Kindes auswirken. Längerfristig kann dies jedoch nicht ausgeschlossen werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß eine zwangsweise Durchsetzung der psychiatrischen Begutachtung der Kindesmutter angesichts der noch bestehenden Traumatisierung eine erhebliche Belastung darstellen würde, unter der letztlich auch das Kind zu leiden hätte. Das Kindeswohl steht daher derzeit Sanktionen gegen die Kindesmutter entgegen, da diese den Loyalitätskonflikt des Kindes verschärfen würden.
Der Antrag des Antragstellers auf mündliche Ergänzung des Gutachtens und des Berichts des Verfahrenspflegers hat keinen Erfolg; er hat innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist keine konkreten Beweisfragen eingereicht, die noch zu klären wären. Dass das Gutachten mangels Mitwirkung des Kindes und der Kindesmutter letztlich unvollständig ist, da es nur auf den Angaben des Vaters, von diesem vorgelegten schriftlichen Unterlagen und dem Akteninhalt beruht, ist unstreitig. Die Hinzuziehung sämtlicher Vorakten durch den Gutachter verspricht keine zusätzliche Erkenntnis und ist kaum zumutbar. Der Bericht des Verfahrenspflegers weist eindeutig aus, dass er keinen Zugang zu dem Kind herstellen konnte, und bedarf insoweit keiner Ergänzung. Das Gericht sieht sich ebenfalls gehindert, das bereits mehrfach angehörte Kind in Gegenwart des Verfahrenspflegers erneut anzuhören, nachdem dieses seinen Willen klar bekundet hat.
Der Antrag des Antragstellers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG.
Gegenstandswerte:
5000 EUR Hauptsache ( wegen Umfangs und Schwierigkeit )
500 EUR einstweiliges Anordnungsverfahren