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Amtsgericht Köln·312 F 238/08·17.11.2009

Feststellung der Beendigung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags; Kostenlast beim Antragsteller

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller nahmen ihren Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie zurück. Das Gericht stellte fest, dass das Verfahren hierdurch beendet ist, setzte den Gegenstandswert fest und verpflichtete die Antragsteller zur Tragung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Zur Begründung führte das Gericht an, die Herausnahme des Kindes sei zum Schutz des Kindeswohls erforderlich gewesen; das Verhalten der Antragsteller habe die Aussichtslosigkeit des Verfahrens begründet, gestützt durch Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten.

Ausgang: Feststellung, dass das Verfahren durch Rücknahme beendet ist; Antragsteller zu Tragung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags nach § 1632 Abs. 4 (Verbleib in der Pflegefamilie) ist gebührenfrei, § 91 Satz 1 KostO, lässt aber die Entscheidung über die Tragung der gerichtlichen Auslagen nach § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 KostO zu.

2

Nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO bestimmt das Gericht den zahlungspflichtigen Beteiligten nach billigem Ermessen; das Gericht kann auch von der Erhebung der Kosten absehen.

3

Gemäß § 13a FGG sind die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten von einem Beteiligten zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht.

4

Bei Ausübung des billigen Ermessens sind insbesondere die Veranlassung der Maßnahme, der Ausgang des Verfahrens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen; eine Kostenauferlegung auf den Antragsteller setzt voraus, dass dieser die Aussichtslosigkeit erkannt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat.

5

Kann durch glaubhafte Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten die Notwendigkeit einer Maßnahme zum Schutz des Kindeswohls festgestellt werden, rechtfertigt dies die Auferlegung der Verfahrenskosten auf denjenigen, der das Verfahren veranlasst hat.

Relevante Normen
§ 1632 Abs. 4 BGB§ 91 Satz 1 KostO§ 94 Abs. 1 Nr. 3 KostO§ 94 Abs. 3 Satz 2 KostO§ 13a FGG

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren mit der Rücknahme des Antrags durch die Antragsteller beendet ist.

Die gerichtlichen Auslagen haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligen haben die Antragsteller zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Zurücknahme eines Antrages gemäß § 1632 Abs. 4 (Verbleib in der Pflegefamilie) ist gebührenfrei, § 91 Satz 1 KostO. Das Gericht hat aber nach § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 KostO über die Tragung der gerichtlichen Auslagen, insbesondere für die Sachverständigengutachten und die Verfahrenspflegerin, zu entscheiden, wenn nach Rücknahme eines Antrages eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ergeht (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 139).

3

Gemäß § 94 Abs 3 Satz 2 KostO ist nur der Beteiligte zahlungspflichtig, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt. Das Gericht kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Gemäß § 13a FGG kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.

4

Bei Ausübung des billigen Ermessens ist vor allem darauf abzustellen, welcher Beteiligte die Maßnahme unmittelbar oder mittelbar verursacht - veranlasst im weiteren Sinne - hat, so dass die Belastung billig = "billigenswert" ist (vgl. Korintenberg u. a., KostO, 16. Aufl., § 94, Rn. 35). Bei der Ermessensentscheidung sind weiterhin von Bedeutung der Ausgang des Verfahrens, die wirtschaftichen Verhältnisse und das Verhalten der Beteiligten im Verfahren. Eine Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller setzt voraus, dass dieser die Aussichtslosigkeit des Verfahren von Vornherein erkannt hat oder das Verfahren durch ein schuldhaftes Verhalten veranlasst worden ist (vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 2009, 60; OLG Sachsen-Anhalt, FamRZ 2005, 2077).

5

Den Antragstellern sind die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen. Denn die Antragsteller haben das Verfahren durch ihre Antragstellung veranlasst, obwohl sie die Aussichtlichtslosigkeit einer Rückführung des Kindes von Anfang an erkennen konnten. Die dauerhafte Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie durch das Jugendamt war zwingend erforderlich, um eine von den Antragstellern ausgehende Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beenden und eine weitere Gefährdung zu beenden. Die fortgesetzte und erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls aufgrund des Verhaltens der Pflegeeltern hat sich durch die glaubhaften Angaben der Zeugen in der Verhandlung vom 03.09.2009 bestätigt. Die Sachverständige G. hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die dauerhafte Herausnahme des Kindes notwendig war.