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Amtsgericht Köln·312 F 182/23·04.06.2024

Anerkennung mongolischer Adoption ohne Fachstellenbeteiligung nach § 4 AdWirkG abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anerkennung einer in der Mongolei ausgesprochenen Adoption nach § 2 AdWirkG. Das Familiengericht lehnte die Anerkennung ab, weil es sich um eine internationale Adoption handelte, die ohne internationale Adoptionsvermittlung durchgeführt wurde (§ 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG). Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG greife nicht, da die Adoption nicht als für das Kindeswohl erforderlich (praktisch alternativlos) angesehen werden könne und es an einer ausreichenden Kindeswohl- und Eignungsprüfung fehle. Zusätzlich bestehe ein ordre-public-Verstoß wegen unzureichender Wahrung der Elternrechte (Zustimmung kurz nach Geburt) und wegen Täuschung über den Auslandsbezug.

Ausgang: Antrag auf Anerkennung der mongolischen Adoptionsentscheidung nach § 2 AdWirkG zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ausländische Adoptionsentscheidung ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG grundsätzlich nicht anzuerkennen, wenn die Adoption ohne internationale Adoptionsvermittlung in einem internationalen Adoptionsverfahren durchgeführt wurde.

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Ein internationales Adoptionsverfahren liegt vor, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Herkunftsstaat nach der Adoption in den Aufnahmestaat verbracht werden soll und dies von vornherein beabsichtigt ist (§ 2a Abs. 1 AdVermiG).

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Die ausnahmsweise Anerkennung nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG setzt voraus, dass die Adoption für das Kindeswohl erforderlich ist; erforderlich ist sie nur, wenn sie gegenüber allen in Betracht kommenden Alternativen praktisch alternativlos und deutlich überlegen ist.

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Für die Kindeswohlprüfung im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG sind insbesondere Adoptionsbedürfnis, Prüfung anderer Unterbringungsmöglichkeiten sowie eine am Lebensmittelpunkt der Annehmenden verortete Eignungsprüfung wesentliche Abwägungselemente.

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Eine Anerkennung ist nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen, wenn das ausländische Verfahren wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts offensichtlich verletzt, insbesondere wenn Elternrechte nicht hinreichend gewahrt sind oder der Auslandsbezug gegenüber Behörden verschleiert wird.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 3 FamGKG§ 2 AdWirkG§ 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG§ Art. 59 FamGB§ 1 Abs. 2 AdWirkG§ 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung der Adoption wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 € festgesetzt, § 42 Abs. 3 FamGKG.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung einer im mongolischen Staat ergangenen Adoptionsentscheidung nach § 2 AdWirkG. Die Antragstellerin ist mongolische Staatsangehörige. Nach der Anordnung (Nummer A/676) des Bürgermeisters des hauptstädtischen Stadtbezirkssong Songinokhairkhan, Ulaanbaatar, Mongolei wurde mit Datum vom 16.11.2022 die Adoption von 13 Kindern angeordnet (Bl. 31 ff. GA), darunter auch die des Mädchens B.T. Die Entscheidung beruhte auf dem Gutachten des zuständigen Sozialarbeiters für Kinderrechte der Abteilung für Familien-, Kinder Strich, und Jugendentwicklung des Bezirks.

4

Der ursprünglichen Geburtsurkunde des Kindes zufolge (Bl. 25 GA) wurde die angenommene als Kind von U. K.  geboren.

5

Gemäß der Bescheinigung über die Adoption vom 21.11.2022 (Bl. 5 GA) wurde die Adoption der Angenommenen durch die Antragstellerin am 17.11.2022 registriert. In der Bescheinigung wurde das Kind mit dem Namen B. L. und die Antragstellerin als Adoptivmutter registriert. Das Kind ist am 28.09.2022 geboren.

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Die Adoption wurde als Inlandsadoption durchgeführt ohne Beteiligung einer deutschen Fachstelle.

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Die leibliche Mutter erklärte mit Erklärung vom 01.10.2022 ihr Einverständnis zur Adoption (Bl. 39 ff. GA) wobei sie angab, am 28.09.2022 ihre nunmehr 15 Tage alte Tochter zur Welt gebracht zu haben.

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Die Antragstellerin begehrt die Anerkennungsfähigkeit der zuvor genannten Entscheidung und führt hierzu näher aus, das Kind sei direkt nach der Geburt im Krankenhaus adoptiert worden. Die leibliche Mutter sei zum Zeitpunkt der Geburt 21 Jahre alt gewesen und habe keinen festen Wohnsitz und keine Perspektive gehabt. Diese gehöre einer muslimischen Minderheit in der Mongolei an, ein Kontakt zum Vater habe es nicht gegeben, dieser lehne die Vaterschaft ab. Sie meint, das Kind sei ansonsten in ein Kinderheim gekommen und behauptet, die Mutter des Kindes hätte sonst mit Repressalien rechnen müssen und die Familie hätte das Kind abgelehnt. Sie meint weiter, in der Mongolei hätten Väter unehelicher Kinder keinerlei rechtliche Verpflichtungen gegenüber der Mutter und dem Kind. Deswegen habe sich die Mutter auch zur Adoption entschieden. Sie betreute das Kind nunmehr seit der Geburt und sei dankbar über eine Anerkennung. Als Mongolin habe sie immer einen Wohnsitz in der Mongolei, selbst wenn sie im Ausland lebe. Das Kind aus der vertrauten Umgebung zu reißen würde einen beträchtlichen Schaden anrichten.

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Das Gericht hat das Bundesamt für Justiz beteiligt, das unter dem 12.12.2023 (Bl. 84 ff. GA) und dem 15.02.2024 (Bl. 135 f. GA) berichtete und unter Darstellung der näheren Einzelheiten davon ausgeht, dass die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Adoption grundsätzlich ausgeschlossen ist, weil diese ohne internationale Adoptionsvermittlungsstelle vorgenommen wurde. Bei der Prüfung des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG gebe es erhebliche Bedenken.

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Das Gericht hat weiter das Landesjugendamt beteiligt, das unter dem 21.02.2024 (Bl. 130 ff. GA) berichtete. Dieses gelangt zu der fachlichen Einschätzung, dass die Anerkennungsfähigkeit der mongolischen Adoptionsentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist und Bedenken hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit im Rahmen des Ausnahmetatbestandes bestehen.

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Weiterhin wurde die Adoptionsvermittlung der Stadt Köln beteiligt, die unter dem 17.05.2024 (Bl. 181 ff.) berichtete und eine Anerkennung gegenwärtig nicht befürwortet. Obwohl das Bestehen einer Eltern-Kind-Beziehung festgestellt werden könnte seien die Voraussetzungen nach derzeitiger Aktenlage nicht vollständig gegeben. Da das Kind kein Visum bekam sei die Mutter über Istanbul mit dem Auto nach Ungarn und letztlich nach Deutschland gereist sei, sei sie hier letztlich ohne Krankenkasse, Elterngeld, Kindergeld oder Kinderbetreuung gewesen. Das Jugendamt der Stadt Köln teilte mit Mitteilung vom 10.05.2024 (Bl. 171 ff. GA) mit, das Kind in Obhut genommen zu haben bei der Antragstellerin.

12

Das Gericht hat die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2024 persönlich angehört und sich einen persönlichen Eindruck von dem Beteiligten Kind verschafft. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2024 (Bl. 198 f. GA) Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung war zurückzuweisen.

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1)

16

Im Verhältnis Deutschland zur Mongolei ist das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) anwendbar. Die Wirkungen einer Adoption ergeben sich aus Art. 59 FamGB. Es handelt sich um eine Volladoption mit starken Wirkungen. Das Verfahren wurde nach dem 01.04.2021 eingeleitet, so dass die Regelungen des AdWirkG in der Fassung vom 12.02.2021 Anwendung finden.

17

2)

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Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 2 AdWirkG wird gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung vorgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich um ein internationales Adoptionsverfahren nach § 2a Abs. 1 AdVermiG handelt, da das beteiligte Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Mongolei nach Deutschland verbracht worden ist. Die Antragstellerin hat in ihrer persönlichen Anhörung vom 04.06.2024 erklärt, es sei von vornherein geplant gewesen, nach der Adoption nach Deutschland zurückzuziehen (Bl. 199 GA). Danach ist die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen.

19

3)

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Auch eine ausnahmsweise Anerkennung nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG ist nicht vorzunehmen. Danach kann eine Feststellung nach § 2 AdWirkG nur dann ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

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Es fehlt am Merkmal der Erforderlichkeit für das Kindeswohl. Diese ist dann anzunehmen, wenn die Annahme nicht nur die vorzugswürdige Alternative darstellt, sondern die für das Kind gegenüber denkbaren Alternativen deutlich bessere Lösung ist. Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn sie praktisch alternativlos ist und alle anderen denkbaren Alternativen (Heimunterbringung, Rückführung in die bisherige Familie oder in Pflegename durch eine andere Familie) nicht hinnehmbar sind. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist erforderlich, dass ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden oder ihre Entstehung zu erwarten ist. Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung eine Kindeswohlprüfung nicht oder nach hiesigen Vorstellungen nur völlig unzureichend stattgefunden hat. Daneben sind die Rechte der leiblichen Eltern zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des Bundesamtes für Justiz (Bl. 91 GA) und die dort genannten Nachweise Bezug genommen.

22

a)

23

In diesem Zusammenhang fehlt es zunächst am Adoptionsbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, dass eine staatliche Stelle vor Übergabe des Kindes an die Antragstellerin ein Adoptionsbedürfnis geprüft hätte. Auch leibliche Eltern können -wie das Bundesamt im Einzelnen darstellt- nicht beliebig über ihre Kinder verfügen, sondern es muss von staatlicher Stelle überprüft und sichergestellt sein, dass auf Seiten des Kindes ein Bedürfnis zur Adoption besteht und die Adoptionsbewerber zur Übernahme der Elternrolle geeignet sind. Anknüpfungspunkte für eine solche Prüfung sind nicht erkennbar. Einer Auslandsoption muss bei Feststellung eines zwingenden Adoptionsbedürfnis ist die Prüfung anderweitiger Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind voraus gehen. Dies ist ebenfalls nicht erfolgt, da den mongolischen Stellen nicht bekannt gewesen ist, dass die Antragstellerin eigentlich in Deutschland lebt. Ihren Wohnsitz in Köln hat sie nicht angegeben. Im Rahmen der persönlichen Anhörung erklärte sie, im Rahmen des Sozialberichtes angegeben zu haben in der Mongolei zu wohnen. Ihren Wohnsitz in Köln verschwieg sie. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kind mit der Versagung der Adoption erhebliche Nachteile entstehen würden, vor allem nicht, dass das Kind einer medizinischen Behandlung bedarf. Nach dem persönlichen Eindruck handelt es sich um ein offensichtlich gesundes Kind.

24

b)

25

Die Elterneignung wurde vor der Annahme nicht überprüft. Die der Adoption vorausgehende Begutachtung kann bei einer internationalen Adoption nur durch eine Fachstelle am Lebensmittelpunkt der Adoptionsbewerber geleitet werden. Durch die Elterneignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Adoptionsbewerber geeignet sind, die Elternrolle für ein Adoptivkind wahrzunehmen. Die Lebensumstände sollen annähernd vollständig erfasst werden, unter anderem die persönlichen und familiären Umstände sowie das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber. Die Antragstellerin hatte ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland und ist lediglich für die Adoption in die Mongolei zurückgekehrt. Eine fachliche Überprüfung vor Ausspruch der Adoption ist nicht erfolgt. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Umstände ist gegenwärtig eine Eignung zu versagen, vgl. § 4 Abs. 2 AdwirkG. Das Gericht verkennt nicht, dass die Antragstellerin sich offensichtlich gut um das Kind kümmert. Dieses machte einen gesunden unzufriedenen Eindruck und erschien für das Alter von rund 20 Monaten gut entwickelt und gefördert. Von einem Eltern-Kind-Verhältnis kann ausgegangen werden. Davon abgesehen hat die Antragstellerin das Kind durch ihr Verhalten in eine gefährliche Lage gebracht. Das Kind ist letztlich durch die von der Antragstellerin im Rahmen der persönlichen Anhörung geschilderte Einreise in die Illegalität gebracht worden, insbesondere ohne Krankenversicherung und sonstige Sozialleistungen. Ein Bleiberecht in Deutschland hatte das Kind nicht. Dies ist mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, zumal bereits im Falle einer Erkrankung kaum ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann und die Mutter gezwungen ist, zu improvisieren. Die unerlaubte Einreise nach Deutschland spricht letztlich für ein delinquentes Verhalten, das nicht noch durch eine ausnahmsweise Anerkennung belohnt werden darf. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf zurückziehen, keine Kenntnisse von den Regelungen über die Auslandsadoption gehabt zu haben. Bei einem Adoptionswunsch mit Auslandsbezug ist es naheliegend und zu erwarten, sich vorab zu informieren. Sie hat durch ihre Angaben gegenüber den mongolischen Behörden (Verschweigen des Auslandsbezugs) sowie der aufwändigen illegalen Einreise nach wiederholter Versagung eines Visums durch die BRD mehrfach unter Beweis gestellt, sich an Regeln nicht halten zu wollen und offen mit ihrer Situation umzugehen.

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c)

27

Die Anerkennung ist weiterhin auch deshalb nicht möglich, weil sie gemessen an § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. So sind die Elternrechte nicht hinreichend gewahrt. Die Mutter hat das Kind mit Erklärung vom 01.10.2022 zur Adoption freigegeben. Angesichts des Geburtsdatums vom 28.09.2022 kann die Angabe, das Kind sei 15 Tage alt nicht stimmen. Nach deutschem Recht kann die Zustimmung frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Adoptionsentscheidung ist jedoch bereits nach sieben Wochen ergangen. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die mongolischen Behörden letztlich getäuscht wurden, weil ihnen der Auslandsbezug nicht mitgeteilt wurde.

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Die Antragstellerin mag sich vergegenwärtigen, dass die gesetzgeberische Intention gerade darin liegt, unbegleitete Auslandsadoptionen zu vermeiden, weil diese erhebliche Risiken bergen, weil bspw. nicht sichergestellt werden kann, dass die Adoption tatsächlich dem Kindeswohl dient, Kinderhandel ausgeschlossen ist und dass die Adoptiveltern mangels Eignungsprüfung ausreichend auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet sind (vgl. BT-Drucks. 19/16718, S. 29). Gerade das initiale Abholen des Kindes durch die Eltern der Antragstellerin aus dem Krankenhaus mutet in besonderer Weise befremdlich an.

29

d)

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Erforderlichkeit ist schließlich nicht deshalb gegeben, weil es an einer Alternative mangelt. Nach der gesetzgeberischen Intention (vergleiche BT-Drucks. 19/16718, Seite 60) führt die Versagung der Anerkennung dazu, dass die Antragsteller nicht die rechtliche Stellung von Eltern im Inland erlangen und es eines Vormundes für das Kind bedarf. Den Adoptionswilligen bleibt es unbenommen, einen Antrag auf Inlandspflege oder Nachadoption in Deutschland zu stellen. Dies stellt sich als gangbare Alternative für das Kind da. Es ist gegenwärtig nicht zu befürchten, dass das Kind in ein Kinderheim in der Mongolei geführt wird.

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III.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Absatz ein FamFG und entspricht der Billigkeit.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

35

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

36

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Köln, 05.06.2024Amtsgericht
Richter am Amtsgericht