Anerkennung einer kongoischen Adoption wegen Kindeswohl- und Formmängeln zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Anerkennung einer Adoption aus der Demokratischen Republik Kongo. Das Amtsgericht Köln weist den Antrag zurück, weil die Adoption ohne Einschaltung einer Adoptionsvermittlungsstelle erfolgte, keine persönliche Beziehung oder tatsächliche Fürsorge durch den Annehmenden vorliegt und erhebliche formelle Mängel (fehlende Elterneignungsprüfung, Dokumentation) sowie Kindeswohlbedenken bestehen. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Anerkennungsantrag einer ausländischen Adoption wegen fehlender Adoptionsvermittlung, mangelhafter Bindung und Kindeswohlbedenken abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem AdoptionswirkungsG ist ausgeschlossen, wenn die Adoption ohne internationale Adoptionsvermittlung i.S.v. AdVermiG erfolgt ist, es sei denn, es ist zu erwarten, dass zwischen Annehmendem und Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Kindeswohl erforderlich ist.
Zur Bejahung der Erforderlichkeit einer Adoption bedarf es einer tatsächlichen persönlichen Beziehung und nachgewiesener Übernahme von Pflege, Erziehung und Fürsorge; rein telefonischer Kontakt reicht hierfür nicht aus.
Fehlende Elterneignungsprüfung sowie das Unterbleiben der Prüfung alternativer familienrechtlicher Lösungen können gemäß § 109 FamFG Anerkennungshindernisse begründen und die Versagung der Anerkennung rechtfertigen.
Eine persönliche Anhörung ausländischer Kinder kann entbehrlich sein, wenn die rechtlichen Mängel der Anerkennung offensichtlich sind und eine Anhörung deren Beseitigung nicht erwarten lässt.
Tenor
Der Anerkennungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer Entscheidung des Gerichtes für Kindesangelegenheiten in Kinshasa/Kinkole, Demokratische Republik Kongo vom 13.04.2022, mit dem die Kinder namens F. U. , geboren am 00.00.2004, M. U. geboren am 00.00.2006 und H. U. , geboren am 00.oo.2006 durch den Antragsteller ausgesprochen wurde. Die Kinder sind die Söhne des Bruders des Antragstellers. Dieser und die leibliche Mutter von F. und M. sind bei einem Raubüberfall im Jahr 2014 verstorben. Die leibliche Mutter von H. soll ebenfalls verstorben sein.
An der Adoption ist eine Vermittlungsstelle nicht beteiligt gewesen. Der Antragsteller und die Kinder haben zu keinem Zeitpunkt miteinander zusammengelebt. Der Antragsteller ist seit 1990 nicht mehr im Kongo gewesen, sondern hat die dort erfolgte Adoption über die Schwester des Antragstellers geregelt. Zwischen den Kindern und dem Antragsteller hat lediglich telefonischer Kontakt stattgefunden.
Der Antragsteller hat gegenüber der Adoptionsvermittlung des Kreises Euskirchen angegeben, dass aufgrund von Fehlern im Dokument der erste Adoptionsbeschluss aus dem Jahr 2019 nicht gültig sei und deswegen die gültige Adoption am 27.04.2022 (Bl. 101 GA) ausgesprochen worden sei.
Das Gericht hat die Adoptionsvermittlungsstelle des Kreises Euskirchen beteiligt. Diese berichtete unter dem 07.02.2024 (Bl. 100 ff. GA). Es hat darüber hinaus das Landesjugendamt beteiligt, das unter dem 24.01.2024 weitergehende Unterlagen angefordert hat, jedoch keine abschließende Stellungnahme abgegeben hat. Schließlich hat es das Bundesamt für Justiz beteiligt, das unter dem 14.02.2024 (Bl. 106 ff. GA) berichtet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Stellungnahmen Bezug genommen. Das Gericht hat zuletzt mit Verfügung vom 20.02.2024 den Antragsteller angeschrieben, und angefragt, ob eine Stellungnahme beabsichtigt ist. Bis zum heutigen Tag eine solche nicht erfolgt.
II.
Der Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung ist zurückzuweisen.
1.
Das Anerkennungsverfahren ist nach den Regelungen des AdWirkG in der Fassung vom 12.02.2021 durchzuführen. Der Antragsteller hat keine tauglichen Anknüpfungspunkte dafür dargelegt, dass das Adoptionsverfahren wie von ihm behauptet bereits im Jahr 2019 durchgeführt wurde. Unterlagen darüber sind nicht vorgelegt.
2.
Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 AdWirkG wird gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 AdWirkG nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Davon ist in vorliegender Konstellation nicht auszugehen. Eine Erforderlichkeit der Adoption kann nicht mit einem nur telefonischen Kontakt zwischen dem Antragsteller und den Anzunehmenden begründet werden. Den Anzunehmenden ist die Lebenswirklichkeit des Antragstellers unbekannt. Einen persönlichen Kontakt, der für die Erforderlichkeit einer Adoption absolutes Minimum ist, ist nicht gegeben, zumal der Antragsteller seit 1990 nicht mehr im Kongo, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder, gewesen ist. Nach eigenen Angaben ist das Adoptionsverfahren im Kongo unter Einschaltung der Schwester durchgeführt worden. Pflege und Erziehung sind durch den Antragsteller nie übernommen worden. Die Fürsorge für ein Kind, wie sie leibliche Eltern leisten, kann durch den Antragsteller denknotwendig nicht übernommen worden sein. Ein stabiles familiäres Umfeld durch den Antragsteller kann nicht festgestellt werden. Es gibt derzeit keine objektiven Gesichtspunkte, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis zustande kommt. Das Wohl der Kinder wäre im Gegenteil eher als Gefährdet anzusehen, wenn sie in einen für sie fremden Kulturkreis überführt werden würden und aus ihren sozialen Strukturen herausgerissen werden würden. Im Alter von nunmehr fast 20, 18 und 17 sind sie in im Kongo sozialisiert. Lediglich M. soll nach den Angaben des Antragstellers „etwas“ Deutsch sprechen.
3.
Darüber hinaus bestehen Anerkennungshindernisse nach § 109 FamFG, die eine Anerkennung ausschließen. Ein Auslandsadoptionsbedürfnis besteht nicht. Der Wunsch, seine Neffen abzusichern, reicht für eine Adoption nicht aus. Insbesondere die Eröffnung einer Ausbildung zum Elektriker mag zwar einen nachvollziehbaren Wunsch darstellen, stellt aber mit der Einschätzung des Bundesamtes für Justiz eine adoptionsfremde Erwägung dar. Warum die Kinder angesichts der offenbar vorhanden Familie im Heimatland ins Ausland verbracht werden müssen und damit einen kulturellen Abbruch erleiden, ist nicht geprüft worden. Es ist angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller seit über 30 Jahren nicht in den Kongo gefahren ist auch nicht zu erwarten, dass die Verbindung erhalten bleibt. Eine Elterneignungsprüfung hat schließlich nicht stattgefunden, was einen eklatanten Mangel darstellt.
4.
Das Gericht konnte von einer persönlichen Anhörung ausnahmsweise absehen. Die Kinder befinden sich im Ausland. Der Antragsteller hat über zwei Monate nicht zu den Berichten Stellung genommen. Die Anerkennung ist letztlich aus Rechtsgründen zu versagen. Eine Anhörung würde nicht über die Mängel hinwegführen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
| Richter am Amtsgericht |