Antrag auf Unterhalt aus übergegangenem Recht mangels internationaler Zuständigkeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangt Unterhalt aus übergegangenem Recht für die Mutter des Antragsgegners. Das Amtsgericht Köln sieht sich nach der EuUnthVO international nicht zuständig, weil der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien hat. Art. 3 EuUnthVO reserviert die Zuständigkeit dem Gericht des Aufenthalts des Unterhaltspflichtigen. Eine Zuständigkeit nach Art. 3 b) scheidet aus, weil die klagende Stelle eine staatliche Einrichtung mit regressualen Ansprüchen ist.
Ausgang: Antrag auf Unterhalt aus übergegangenem Recht als unzulässig verworfen, da das Amtsgericht nach Art. 3 EuUnthVO nicht international zuständig ist (zuständiges Gericht in Wien).
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 3 EuUnthVO ist für Unterhaltssachen grundsätzlich das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft, fehlt dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats internationale Zuständigkeit nach Art. 3 EuUnthVO.
Eine staatliche Einrichtung, die gesetzlich auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche im Wege des Regresses geltend macht, gilt nicht als "berechtigte Person" im Sinne von Art. 3 Buchst. b) EuUnthVO; diese Vorschrift schützt ausschließlich den Unterhaltsberechtigten.
Fehlt die internationale Zuständigkeit, ist der Antrag inländisch unzulässig und vom zuständigen Gericht als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 243 S.1 S.2 Nr.1 FamFG; bei Unzulässigkeit trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 18.746,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner Unterhalt für dessen Mutter aus übergegangenem Recht geltend. Die Mutter des Antragsgegners, Frau K. R., geb. am 00, erhält vom Antragsteller seit dem 02.04.2009 laufend stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Der Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Antragsgegner ist gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Antragsteller übergegangen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Unterhaltsberechnung wird auf die Antragsschrift vom 25.04.2018 Bezug genommen.
Frau K. R. hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Alten- und Pflegeheim E. S.,D.-Straße, Köln. Der Antragsgegner ist in Wien / Österreich wohnhaft und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn rückständigen Unterhalt in Höhe von 8.510,00 Euro (und zwar für K. R. betreffend den Zeitraum von April 2017 bis April 2018) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn laufenden Unterhalt ab 01.05.2018 in Höhe von monatlich 853,00 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner rügt die Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Köln ist international nicht zuständig.
Die internationale Zuständigkeit richtet sich gemäß Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUnthVO).
Gemäß Art. 3 a) EuUnthVO ist für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Demnach ist ein Gericht in Wien/Österreich zuständig, da der Antragsgegner dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 3 b) EuUnthVO. Die berechtigte Person im Sinne dieser Vorschrift ist nur der Unterhaltsberechtigte, nicht aber eine staatliche Einrichtung, wenn diese – wie hier - gesetzlich auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche im Wege des Regresses gegen den Unterhaltspflichtigen geltend macht (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 9, Rn. 643).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Sätze 1 und 2 Nr. 1 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.