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Amtsgericht Köln·312 F 15/00·05.05.2003

Scheidung ausgesprochen; Versorgungsausgleich unterbleibt; Kosten gegeneinander aufgehoben

ZivilrechtFamilienrechtEhescheidungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln spricht die Ehe der Parteien rechtskräftig scheidungsweise aus; Tatbestand und Entscheidungsgründe zum Scheidungsauspruch wurden auf Verzicht der Parteien gemäß § 313a ZPO nicht aufgenommen. Der Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben (vgl. § 93a ZPO).

Ausgang: Scheidungsantrag stattgegeben; Versorgungsausgleich unterblieben; Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird gemäß § 313a ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Urteil sich auf den Tenor beschränken und die Ausführungen entfallen.

2

Der Versorgungsausgleich kann durch das Gericht im Scheidungsverfahren dahin gehend entschieden werden, dass er nicht stattfindet.

3

Die Kostenentscheidung kann gemäß § 93a ZPO dahin getroffen werden, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

4

Der Scheidungsbeschluss ist geeignet, die Ehe rechtswirksam zu beenden und die damit verbundenen Folgewirkungen zu veranlassen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 93a ZPO

Tenor

1. Die am 00.00.0000 vor dem Standesbeamten in Bonn unter der Heiratsregister-Nr.: XX/XX geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe

2

Tatbestand und Entscheidungsgründe zum Scheidungsauspruch entfallen, weil die Parteien auf diese gern. § 313a ZPO verzichtet haben.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.