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Amtsgericht Köln·312 F 143/09·28.06.2009

PKH bewilligt mit Ratenzahlung; PKH für einstweilige Anordnung wegen Erledigung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin. Das Amtsgericht Köln bewilligte PKH für die Hauptsache ab Antragstellung mit Beiordnung, setzte aber monatliche Raten nach §115 ZPO fest. Die PKH für das einstweilige Anordnungsverfahren wurde zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand durch eine Zwischenvereinbarung erledigt war. Das Gericht rechnete fiktive Einkünfte an und berücksichtigte die Freibeträge gemäß §115 ZPO.

Ausgang: PKH für die Hauptsache mit Beiordnung bewilligt und Ratenpflicht festgesetzt; PKH für einstweilige Anordnung wegen Erledigung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann bei teilweiser Bedürftigkeit bewilligt werden; die Leistung von Raten richtet sich nach der Tabelle zu §115 Abs.2 ZPO.

2

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind fiktive Einkünfte anzurechnen, wenn die Partei trotz Möglichkeit nicht arbeitet; die Partei hat zur Feststellung mitzuwirken.

3

Ist der Streitgegenstand vor Entscheidung erledigt (z. B. durch Zwischenvereinbarung), ist ein Antrag auf Bewilligung von PKH für das betreffende Verfahrensstadium zurückzuweisen.

4

Bei der Bemessung des einzusetzenden Einkommens sind die nach §115 Abs.1 ZPO vorgesehenen Abzüge (Einkommensfreibetrag, Unterhaltsfreibetrag, Wohnkosten etc.) zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 115 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO

Tenor

1.

Dem Antragsteller wird ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. E. Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird aufgegeben, in Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 30,00 Euro ab dem 01.09.2009 zu zahlen.

Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.

2.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Hauptsache                             3.000,00 €

Einstweilige Anordnung              500,00 €

Gründe

2

Die Zahlungsverpflichtung für die Verfahrensführerseite ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, unverschuldet bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO zu sein. Die Fähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen, ist als Vermögen bzw. als Einkommen zu behandeln. Sofern die antragstellende Partei nicht arbeitet, obwohl sie dies könnte, sind ihr fiktive Einkünfte in der erzielbaren Höhe zuzurechnen. An der Feststellung, ob eine schuldhafte Arbeitsverweigerung vorliegt, hat die Partei mitzuwirken (vgl. OLG Köln, FamRZ 2006, 1549, FamRZ 2007, 1338).

3

Der Antragsteller hat vorgetragen, in der Türkei Mathematik studiert und als Buchhalter gearbeitet zu haben. Seit 2001 unterrichtet der Antragsteller an der Y. Der Antragsteller hat 10 Bewerbungen für den Zeitraum Feb. 2008 bis Mai 2009 vorgelegt (16 Monate) vorgelegt. Diese Erwerbsbemühungen sind deutlich zu wenig. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Qualifikationen ein Erwerbseinkommen in Höhe von zumindest 1250,00 € (netto) erzielen könnte.

4

Die Ratenfestsetzung ergibt sich aus folgender Berechnung:

5

Summe aller Nettoeinkünfte der Partei:               .              .              .              .              1.250,00 EUR

6

1. Abzug nach § 115 Abs.1 Nr.1b ZPO               .              .              .              .              -176,00 EUR

7

2. Einkommensfreibetrag der Partei               .              .              .              .              .              -386,00 EUR

8

3. Unterhaltsfreibetrag des 1. Unterhaltsberechtigten               -270,00 EUR

9

4. Abzug der Wohnkosten:               .              .              .              .              -324,00 EUR

10

              –––––––––––––––––

11

Verbleibendes einzusetzendes Eink.:               .              .              .              .              .              .              94,00 EUR

12

Monatsraten lt. Tabelle in § 115 ZPO               .              .              .              30,00 EUR

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren war zurückzuweisen, da sich der Antrag zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife, nämlich der Prüfung der Stellungnahme des Antragstellers zu seinen Erwerbsbemühungen mit Schriftsatz vom 17.06.2009, eingegangen am 23.06.2009,  durch die Zwischenvereinbarung der Parteien über den Umgang erledigt hat.

14

Köln, 29.06.2009 Amtsgericht

15

Q., Richter

16

Beglaubigt

17

C Justizhauptsekretärin