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Amtsgericht Köln·312 F 105/16·19.05.2016

Anordnung einer Umgangspflegschaft und begleiteter Umgang zum Schutz des Kindeswohls

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte die Regelung des Umgangs mit seinem dreijährigen Sohn und die Bestellung einer Umgangspflegerin, nachdem die Mutter Kontakte ablehnte und Gewaltvorwürfe erhob. Das Amtsgericht Köln ordnete eine befristete Umgangspflegschaft und wöchentliche, von der Umgangspflegerin begleitete Umgänge an, einschließlich Abholung in der Kindertagesstätte. Ein umfassender Ausschluss des Umgangs wurde als nicht erforderlich erachtet, da begleitete Kontakte und Vorbereitung das Kindeswohl ausreichend schützen können.

Ausgang: Antrag auf Bestellung einer Umgangspflegerin und Regelung begleiteter wöchentlicher Umgänge dem Vater stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Das Umgangsrecht ist nach § 1684 Abs. 1 BGB sowohl Recht als auch Pflicht der Eltern und dient der Pflege der Eltern-Kind-Bindung und der Verhinderung von Entfremdung.

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Das Familiengericht kann nach § 1684 Abs. 3 BGB eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, wenn ein Elternteil die Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt.

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Ein dauerhafter Ausschluss des Umgangs kommt nur in Betracht, wenn andernfalls eine konkrete, gegenwärtige Gefährdung des körperlichen oder geistig-seelischen Wohls des Kindes besteht und keine milderen Mittel verfügbar sind.

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Bei begründeten Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls sind begleitete Umgangskontakte und die Bestellung einer Umgangspflegerin geeignete Maßnahmen, um regelmäßige Kontakte zu ermöglichen und zugleich das Kind zu schützen.

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Konkrete Ausgestaltungen des Umgangs (z. B. Abholort, Begleitung, Übergabeformalitäten) sind vom Familiengericht anzuordnen, soweit sie dem Schutz des Kindeswohls und der Vermeidung elterlicher Beeinflussung dienen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 89 Abs. 2 FamFG§ 1684 Abs. 1 BGB§ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB§ 1684 Abs. 4 BGB

Tenor

Es wird eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind Q. T., geb. 00.00.2012, (Umgangspflegschaft) angeordnet.

Zur berufsmäßigen Umgangspflegerin wird Frau U. H., Postfach 000, Köln, bestellt.

Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem vorgenannten Kind einmal wöchentlich jeweils am Donnerstag, beginnend am 16.06.2016, Umgang auszuüben. Die Umgänge werden in Begleitung der Umgangspflegerin stattfinden. Das Abholen des Kindes am Donnerstag erfolgt um 14.00 Uhr am Kindergarten, der Kindertagesstätte, Köln, durch die Umgangspflegerin. Die Umgangspflegerin wird das Kind zum Ende des Umgangs um 15.30 Uhr an die Kindesmutter an deren Wohnsitz übergeben. Die Umgangspflegerin ist berechtigt, Gespräche mit den Kindeseltern und dem Kind zur Vorbereitung der jeweiligen Umgangskontakte zu führen.

Die Umgangspflegschaft wird bis zum 31.12.2016 befristet.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind von der Kindertagesstätte an die Umgangspflegerin zwecks Durchführung der Umgangskontakte herausgegeben wird.

Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen die Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

Die Gerichtskosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin V. Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die leiblichen Eltern des Kindes Q. T., der bei der Kindesmutter lebt und von dieser versorgt und betreut wird. Die Vaterschaft des Antragstellers ist durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 08.03.2016, Az. 312 F 313/15, festgestellt worden. Die Kindeseltern leben seit Juni 2015 getrennt. In dem Haushalt der Kindesmutter lebt ihre weitere Tochter M., geb. 00.00.2008.

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Der Antragsteller beantragt, den Umgang mit seinem Sohn zu regeln, und ist mit einem begleiteten Umgang sowie der Einrichtung einer Umgangspflegschaft einverstanden.  Der Antragsteller hat in Abrede gestellt, gegenüber der Kindesmutter und den Kindern Gewalt ausgeübt zu haben.

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Die Antragsgegnerin lehnt jeglichen Kontakt des Kindes mit dem Antragsteller ab. Sie trägt vor, der Antragsteller sei wiederholt gegen sie und Q. gewalttätig geworden. Sie habe große Angst vor dem Antragsteller. Q. sei durch das Erlebte hoch belastet und traumatisiert. Unmittelbare persönliche Kontakte des Antragstellers mit dem Kind könnten einen negativen Einfluss auf dessen seelisch-geistige Entwicklung haben. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller sein Verhalten gegenüber dem Kind auch dann nicht ändern werde, wenn es zu Umgangskontakten komme. Spätestens bei unbegleiteten Umgangskontakten dürfte sich der Antragsteller „nicht im Griff haben“, wenn es zu einer schwierigen Situation komme. Der Umgangskontakt sei zunächst für ein Jahr auszusetzen, um dem Kind die Möglichkeit zu geben, zur Ruhe zu kommen.

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Die Verfahrensbeiständin hat berichtet, die Antragsgegnerin habe das Verhältnis zum Kindesvater als durchweg negativ und von Gewalt beherrscht beschrieben. Der Antragsteller habe geschildert, die Kindesmutter sei psychisch auffällig in ihrer Eifersucht und dem Verhältnis zum Sohn. Aus Sicht der Verfahrensbeiständin übertrage die Kindesmutter ihre Ängste und Abneigung auf die Kinder. Q. habe so gut wie keine eigene Erinnerung. Er stütze sich auf das, was die Mutter ihm erzähle, und auf das, was die Schwester weitergebe. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, Q. zu ermöglichen, ein positives Bild von seinem Vater aufzubauen. Die Verfahrensbeiständin hat empfohlen, einen Umgangspfleger zu bestellen und begleitete Umgangskontakte durchzuführen

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Das Jugendamt Köln hat gleichfalls empfohlen, eine Umgangspflegschaft einzurichten.

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Von der Anhörung des dreijährigen Kindes ist altersbedingt abgesehen worden.

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Hinsichtlich des weiteren Sachstandes und insbesondere hinsichtlich der umfangreichen Schilderungen der Kindesmutter wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Bericht der Verfahrensbeiständin sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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II.

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Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Pflicht und das Recht zum Umgang haben den Zweck, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen dem Elternteil und dem Kind bestehenden Bande zu pflegen, das heißt, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.

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Gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB kann das Familiengericht eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, wenn die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird. Gemäß § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.

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Die Bestellung einer Umgangspflegerin ist notwendig, da die Kindesmutter jegliche Umgangskontakte des Vaters ablehnt und nicht bereit ist, an der Durchführung des Umgangs mitzuwirken. Die getroffene Umgangsregelung ist zum Wohl des Kindes erforderlich, um regelmäßige Kontakte des Antragstellers mit seinem Sohn zu gewährleisten und den Beteiligten so die Möglichkeit zu geben, ihre Bindung wieder aufzubauen und zu fördern. Aufgrund des Alters des Kindes und aufgrund des Umstandes, dass seit Juni 2015 nahezu kein Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn bestanden hat, ist ein wöchentlicher Umgang angezeigt, der mit Einverständnis des Kindesvaters von der Umgangspflegerin begleitet werden soll. Das Abholen des Kindes soll am Kindergarten erfolgen, um zu verhindern, dass die Antragsgegnerin, die Umgangskontakte ablehnt, unmittelbar vor dem Umgang auf das Kind einwirkt, um den Jungen zu beeinflussen.

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Demgegenüber kommt der von der Kindesmutter begehrte Ausschluss des Umgangs nicht in Betracht. Ein Umgangsausschluss ist nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes zulässig, wenn keine anderen Mittel zu seinem Schutz verfügbar sind (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 1684, Rn. 36). Das Gericht kann bei der Durchführung von begleiteten Umgangskontakten keine so erhebliche und gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls erkennen, dass ein dauerhafter Ausschluss des Umgangs gerechtfertigt ist. Sofern Q. tatsächlich Angst vor seinem Vater haben und Umgangskontakte ablehnen sollte, wird durch die fachmännische Vorbereitung und Begleitung des Umgangs sichergestellt, dass die Belange und Bedürfnisse des Kindes bei der Gestaltung und Durchführung der Umgangskontakte berücksichtigt werden. Die Umgangspflegerin wird dafür Sorge tragen, dass die Umgangskontakte kindgerecht durchgeführt werden, um eine psychische Belastung des Kindes weitestgehend zu vermeiden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Beglaubigt Justizbeschäftigte