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Amtsgericht Köln·310 F 76/02·27.05.2002

Familiengericht für Bestellung eines Pflegers unzuständig – Abgabe an Vormundschaftsgericht

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KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger für die Gesundheitsvorsorge des Kindes. Das Familiengericht erklärt sich für unzuständig und gibt die Sache an das Vormundschaftsgericht ab. Das Gericht stellt fest, dass § 1630 III BGB nur gilt, wenn die Eltern Inhaber der Personensorge sind und eine bereits angeordnete Vormundschaft diesen Aufgabenbereich erfasst. Die Auswahl und Bestellung von Vormund und Teilpflegern obliegt daher dem Vormundschaftsgericht.

Ausgang: Familiengericht erklärt sich für unzuständig und gibt die Angelegenheit an das Vormundschaftsgericht ab

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 1630 III BGB (Bestellung eines Pflegers für Teilbereiche der elterlichen Sorge) ist nur anwendbar, wenn die Eltern Inhaber der Personensorge sind.

2

Durch Anordnung einer Vormundschaft werden die in § 1630 III BGB bezeichneten Aufgabenbereiche vom Vormund erfasst; eine parallele Bestellung eines Pflegers nach § 1630 III BGB ist dann nicht erforderlich.

3

Vorschriften, die die Zustimmung oder den Antrag der Eltern voraussetzen, finden keine Anwendung, wenn die elterliche Sorge bereits durch gerichtliche Anordnung entzogen wurde.

4

Ist das Vormundschaftsgericht mit der Auswahl und Bestellung des Vormundes betraut, umfasst dies auch die Befugnis, für einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge Pfleger zu bestellen.

Relevante Normen
§ 1630 Abs. III BGB§ 1630 BGB

Tenor

Das Familiengericht erklärt sich für unzuständig.

Die Sache wird an das Vormundschaftsgericht abgegeben.

Gründe:

Dieses Gericht hat durch Beschluß vom 7.10.1999 - 310 F 261/98 - Vormundschaft für das Kind angeordnet und hat die Auswahl und die Bestellung des Vormundes dem Vormundschaftsgericht überlassen. Das Vormundschaftsgericht hat den Antragsteller zum Vormund bestimmt.

Der Antragsteller beantragt, die Pflegeeltern zum Pfleger für die Gesundheitsvorsorge zu bestellen.

Das Vormundschaftsgericht sieht dafür eine Zuständigkeit des Fa-miliengerichts nach § 1630 III BGB (51 VII K 87/99).

Das Familiengericht ist nicht zuständig, da § 1630 BGB nur gilt, wenn die Eltern Inhaber der Personensorge sind. Die Vorschrift des § 1630 III BGB regelt die Einschränkung der elterlichen Per-sonensorge durch Bestellung eines Pflegers. Für eine solche Re-gelung besteht kein Bedarf, wenn bereits ein Vormund bestellt ist, denn die Vormundschaft betrifft auch den in § 1630 III BGB bezeichneten Aufgabenbereich. Da das Familiengericht den Eltern diesen Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen hat, ist eine weitere Maßnahme des Famliengerichts nach § 1630 BGB nicht mehr erforderlich.

Daß die Vorschrift des § 1630 III BGB hier nicht paßt, zeigt sich im übrigen darin, daß für die Pflegerbestellung ein Antrag bzw. die Zustimmung der Eltern erforderlich ist. Hier hat das Familiengericht durch den o.a. Beschluß gegen den Willen der El-tern eine Vormundschaft angeordnet. Es kommt also nicht in Be-tracht, die Bestellung eines Pflegers für einen Teilbereich der elterlichen Sorge von dem Antrag bzw. der Zustimmung der Eltern abhängig zu machen.

Gemäß Beschluß vom 7.10.1999 ist die Auswahl des Vormundes Auf-gabe des Vormundschaftsgerichts. Dies beinhaltet die Befugnis des Vormundschaftsgerichts, für einzelne Teilbereiche der elter-lichen Sorge verschiedene Personen, also z.B. einen Pfleger für die Gesundheitsvorsorge, zu bestellen.