Scheidung; Übertragung der elterlichen Gewalt und Durchführung des Versorgungsausgleichs
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln schied die Ehe, übertrug die elterliche Gewalt über den gemeinsamen Sohn auf die Antragstellerin und ordnete den gesetzlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 ff. BGB an. Jugendamt und Kindeswille sprächen gegen Bedenken; das Gericht folgte dem übereinstimmenden Willen als dem Kindeswohl dienlich. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag, Übertragung der elterlichen Gewalt auf die Antragstellerin und Durchführung des Versorgungsausgleichs wurden stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der elterlichen Gewalt auf einen Elternteil ist geboten, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht und insbesondere der Kindeswille sowie fehlende Bedenken des Jugendamts und des anderen Elternteils vorliegen.
Bei übereinstimmendem Willen aller Beteiligten und fehlenden Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls kann das Gericht von diesem Willen nicht von sich aus abweichen.
Der gesetzliche Versorgungsausgleich nach § 1587 ff. BGB ist durchzuführen; Ausgleichspflichtiger ist derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit die werthöheren Anwartschaften erworben hat.
Der Ausgleich nach § 1587b BGB erfolgt in der Regel durch Übertragung der Hälfte des Wertunterschieds der während der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften (gerundet).
Die Kosten des Rechtsstreits können gemäß § 93a Abs.1 ZPO gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Tenor
1.) Die am XX.XX.XXXX vor dem Standesbeamten des Standesamtes J., Heiratsregister-Nr. N01 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2.) Die elterliche Gewalt über das Kind
C. A., geb. am XX.XX.XXXX wird auf die Antragstellerin übertragen.
3.) Von dem Konto des Antragsgegners Nr. N02
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
in E. werden auf das Konto der Antragstellerin
Nr. N03 bei der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte in E. Rentenanwartschaften
in Höhe von 137,50 DM monatlich
bezogen auf den 31.Januar 1977-übertragen.
4.) Die Kosten des Rechtsstreits werdengegeneinander aufgehoben.
Rubrum
I. Ehescheidung:
Der Abfassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe der Ehescheidung bedarf es nicht, da die Parteien hierauf gemäß § 313 a Abs.1 ZPO wirksam verzichtet haben.
II. Elterliche Gewalt:
Tatbestand
Die Parteien haben am XX.XX.XXXX die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist das Kind C. A., geb. am XX.XX.XXXX hervorgegangen.
Die Antragstellerin beantragt,
die elterliche Gewalt über das Kind auf sie zu übertragen.
Das Jugendamt in W. hat in seinem Bericht vom 07.10.1977, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, hiergegen keine Bedenken geäußert. Insbesondere im Hinblick darauf, daß der Sohn C. selbst bekundet hat, bei der Mutter leben zu wollen, ist auch der Antragsgegner mit der Übertragung der elterlichen Gewalt auf die Antragstellerin einverstanden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit vom 01.01.1964 bis
31.01.1977 versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt.
Gemäß Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
in E. vorn 24.10.1977 beträgt die auf die Ehezeit entfallende
Rentenanwartschaft der Antragstellerin monatlich 147,70DM,
während diejenige des Antragsgegners gemäß Auskunft der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in E.
vom 24.02.1978 monatlich 422,60DM beträgt. Wegen der
Berechnung dieser Anwartschaften im Einzelnen wird auf die
Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
in E. Bezug genommen.
Weitere Anwartschaften haben die Parteien in der Ehezeit nicht erworben.
Entscheidungsgründe
Unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse entspricht
es dem Wohl des Kindes am besten, die elterliche Gewalt
auf die Antragstellerin zu übertragen. Insbesondere im Hinblick darauf, daß der Sohn selbst den Wunsch geäußert hat, bei der Mutter leben zu wollen, hat weder der Antragsgegner noch das Jugendamt in W. Bedenken hiergegen geäußert. Das Gericht sieht von sich aus keine Veranlassung, von dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten abzuweichen.
III. Versorgungsausgleich:
Zwischen den Parteien ist der gesetzliche Versorgungsausgleich ( § 1587 Abs.l BGB ) durchzuführen.
Für beide Parteien sind in der Ehezeit vom 01.01.1964 bis 31.01.1977 Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden.
Ausgleichspflichtig ist der Antragsgegner, da er gemäß den Auskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit Bedenken nicht bestehen, die werthöheren Anwartschaften auf die auszugleichende Versorgung erworben hat ( § 1587 a Abs.l BGB).
Ausweislich der Auskunft der BfA vom 24.02.1978 beträgt die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft des Antragsgegners im Sinne des § 1587 a Abs.2 Nr.2 BGB monatlich 422,60DM, während diejenige der Antragstellerin gemäß Auskunft vom 24.10.1977 lediglich 147,70DM beträgt.
Die Hälfte des Wertunterschiedes, gerundet also 137,5oDM sind gemäß § 1587 b Abs.l BGB auszugleichen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs.1 ZPO.