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Amtsgericht Köln·304 F 71/16·30.03.2016

Vollstreckbarerklärung einer türkischen Unterhaltsentscheidung nach HUVÜ; Verfahrenskostenhilfe bewilligt

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine türkische Unterhaltsentscheidung nach dem Haager Übereinkommen (HUVÜ). Das Amtsgericht Köln hat die Voraussetzungen für Anerkennung und Vollstreckung bejaht und die Vollstreckungsklausel für die ab 03.08.2009 geschuldeten monatlichen 350 TRY erteilt. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung; die Kosten trägt der Antragsgegner. Zudem wurde Verfahrenskostenhilfe nach § 22 AUG bewilligt.

Ausgang: Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für eine türkische Unterhaltsentscheidung nach HUVÜ sowie Verfahrenskostenhilfe wurden stattgegeben; Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine ausländische Unterhaltsentscheidung ist nach dem Haager Übereinkommen (HUVÜ) anzuerkennen und mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn die Voraussetzungen des Übereinkommens vorliegen und die vorgelegten Urkunden dies belegen.

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Das Gericht kann nach §§ 57, 40 Abs. 1 S. 1 AUG die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ohne mündliche Verhandlung und nach § 58 AUG ohne Anhörung des Antragsgegners anordnen.

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Die Kostenentscheidung im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren richtet sich nach §§ 57, 40 Abs. 1 S. 4 AUG i.V.m. § 788 ZPO; das Gericht kann die Kosten dem Antragsgegner auferlegen.

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Für die Bemessung des Verfahrenswerts bei der Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsansprüchen ist regelmäßig ein Jahresbetrag (hier 12 Monatsraten) zugrunde zu legen; maßgeblich ist § 51 FamGKG.

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Verfahrenskostenhilfe kann für die Durchführung des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens nach § 22 AUG bewilligt werden.

Relevante Normen
§ 22 AUG§ 57 AUG§ 40 Abs. 1 Satz 1 AUG§ 51 FamGKG§ 38 Abs. 1 Satz 1 AUG§ 58 AUG

Tenor

  Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Verfahrens gemäß § 22 AUG Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

                            Es wird gemäß §§ 57, 40 Abs. 1 Satz 1 AUG angeordnet, dass das Urteil des Instanzgerichts – Familiengericht – in Cavdir/Türkei vom 10.06.2010 (Bescheid Nummer 2010/40), teilweise mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, und zwar soweit der Antragsgegner hierin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin ab dem 03.08.2009 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 350,00 Türkischen Lira (TRY) zu zahlen.

                            Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

              Verfahrenswert: 1.311,00 EUR (12 x 350,00 TRY), § 51 FamGKG.

Gründe

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Gegenstand des Verfahrens ist die Vollstreckbarerklärung einer Unterhaltsentscheidung nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 (HUVÜ).

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Die Voraussetzungen der Anerkennung und Erteilung der Vollstreckungsklausel liegen vor.

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In dem im Rubrum genannten Urteil, welches seit dem 01.02.2012 rechtskräftig ist, sprach das Gericht neben der Ehescheidung unter anderem aus, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin ab Beginn des dortigen Verfahrens (03.08.2009) monatlichen Unterhalt von 350,00 TRY zu zahlen hat, auch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus.

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Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 57, 38 Abs. 1 S. 1 AUG ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 58 AUG ohne Anhörung des Antragsgegners.

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Zur weiteren Begründung wird gemäß §§ 57, 40 Abs. 1 S. 3 AUG auf das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 (HUVÜ) sowie die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 57, 40 Abs. 1 Satz 4 AUG in Verbindung mit § 788 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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