Abstammungsverfahren: Feststellung der Mutterschaft einer Lebenspartnerin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt im Abstammungsverfahren die Feststellung, neben der Kindesmutter leibliche Mutter des Kindes zu sein; die Kindesmutter hat das Kind geboren. Die Antragstellerin stützt sich auf genetische Verwandtschaft nach im Ausland erfolgter Eizellspende und rügt verfassungs- und EMRK‑Rechtsverstöße. Das Amtsgericht weist den Antrag ab: Mutter im Sinne des §1591 BGB ist die Gebärende; es fehlt eine planwidrige Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des §1592 BGB. Verfassungsrechtliche Begründungen rechtfertigen keine andere Zuordnung; die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Mutterschaft der Lebenspartnerin im Abstammungsverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Mutter eines Kindes im familienrechtlichen Sinne ist die Frau, die das Kind geboren hat (§1591 BGB).
Eine entsprechende Anwendung von §1592 BGB setzt das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraus; fehlt eine solche, ist die Norm nicht auf andere Mutterschaftskonstellationen entsprechend anzuwenden.
Die straf‑ und ordnungspolitische Regelung reproduktionsmedizinischer Verfahren (z.B. Regelungen des Embryonenschutzgesetzes) belegt, dass der Gesetzgeber die Problematik beachtet hat und verhindert damit die rechtliche Anerkennung einer geteilten Mutterschaft ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur umfassenden Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften und der Ehe bei der Zuordnung elterlicher Statusrechte besteht nicht, wenn der Gesetzgeber alternative rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Stiefkindadoption nach LPartG) vorgesehen hat.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege eines Abstammungsverfahrens die Feststellung, dass sie ebenso wie die Kindesmutter die leibliche Mutter des Kindes S. G. sei.
Sie und die Kindesmutter führen seit dem 22.10.2010 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Antragstellerin ließ sich in Belgien eine Eizelle entnehmen, die nach erfolgter Befruchtung auf die Kindesmutter übertragen wurde, welche das Kind am 08.08.2013 in Deutschland geboren hat. Die Antragstellerin hat ein Gutachten der Universitätsklinik Köln vom 20.11.2013 vorgelegt, welches sie mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999994 % genetisch als Mutter ausweist („Mutterschaft praktisch erwiesen“).
Die Antragstellerin und die Kindesmutter sind der Ansicht, die Mutterschaft sei in entsprechender Anwendung des § 1592 BGB festzustellen. Die derzeitige deutsche Rechtslage verstoße gegen Art. 6 und 3 GG sowie gegen Art. 8 EMRK. Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft verdiene den gleichen Schutz wie eine Ehe. Zur Vermeidung von Diskriminierung sei es erforderlich, dass Frauen und Männer unabhängig von ihrer sexuellen Identität den gleichen Zugang zur rechtlichen (zweiten) Elternschaft erhalten. Ein Kind, welches in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft geboren werde, dürfe rechtlich nicht anders behandelt werden, als ein Kind, welches in einer Ehe geboren werde.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen dass das im Rubrum näher bezeichnete Kind auch das Kind der Antragstellerin ist.
Die Kindesmutter schließt sich dem Antrag an.
Der Verfahrensbeistand hat die Abweisung des Antrags angeregt, weil nach der Rechtslage die Feststellung einer sog. Co-Mutterschaft nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist nicht begründet. Er findet im Gesetz keine Grundlage.
Die Kindesmutter ist die Mutter des Kindes, weil sie es geboren hat, § 1591 BGB. Von wem die Eizelle letztendlich stammt, ist dabei unbeachtlich.
Eine planwidrige Regelungslücke, die zu einer entsprechenden Anwendung des § 1592 BGB auch auf genetische Mütter führen könnte, findet sich nicht. Denn der Gesetzgeber hat die hier vorliegende Konstellation nicht übersehen. Er hat sich vielmehr im Rahmen der bestehenden Rechtslage ganz bewusst dafür entschieden, dass ein Kind eine Mutter und einen Vater hat. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG) macht sich sogar strafbar, wer „es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.“. Der deutsche Gesetzgeber hat also die Problematik durchaus gesehen und sich bereits insoweit entschieden, das von den Beteiligten in Belgien durchgeführte Verfahren für Deutschland zu verbieten. Auch in der amtlichen Begründung zu § 1591 BGB (BT-Drucksache 13/4899, Seite 82) heißt es u.a.:
„Die Vorschrift stellt klar, daß Mutter des Kindes im Rechtssinne allein die Frau ist, die das Kind geboren hat.
[…]
Nach dem Entwurf soll nur die Frau, die das Kind zur Welt bringt, Mutter des Kindes im familienrechtlichen Sinne sein. Ausgangspunkt dieser Regelung ist die Überlegung, daß es eine „gespaltene Mutterschaft“ im Interesse des Kindes nicht geben soll.
[…]“
Für eine entsprechende Anwendung bestehender gesetzlicher Regelungen ist nach alldem kein Platz, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Das Gericht hält diese Rechtslage nicht für verfassungswidrig. Es ist verfassungsrechtlich weder nach Art. 3 noch nach Art. 6 GG geboten, insoweit gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit Ehen gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber ist den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend nachgekommen, indem er die gleichgeschlechtliche Stiefkindadoption in § 9 Abs. 7 LPartG ermöglicht hat. Die Beteiligten haben daher bereits die rechtliche Möglichkeit, gemeinsame Mütter im Rechtssinne zu werden. Eine Mutterschaftsfeststellung als Abstammungsverfahren ist darüber hinaus unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten, weder nach Art. 6 GG noch nach Art 3 GG und auch nicht nach Art. 8 EMRK.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil Ungleiches nicht gleich zu behandeln ist. Ein Kind hat hiernach biologisch einen Vater und eine Mutter. Wer Mutter ist, hat das Gesetz, wie ausgeführt geregelt. Das Kind hat auch einen, wenn auch ggf. unbekannten, Vater, nämlich den Mann, von dem der Samen stammt, mit welchem die Eizelle befruchtet wurde. Folgerichtig unterstellt das Gesetz im Rahmen bestehender Ehen, dass ein geborenes Kind genetisch und auch rechtlich von den Eheleuten abstammt. In einer gleichgeschlechtlichen Verbindung kann dies nicht der Fall sein.
Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nach alldem ebenfalls nicht gegeben.
Die Feststellung der Mutterschaft der Antragstellerin ist rechtlich nicht möglich, der Antrag war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.