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Amtsgericht Köln·304 F 177/10·18.07.2010

Ordnungsgeldantrag im Umgangsrecht wegen Kindeswohl zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragte erneut ein Ordnungsgeld zur Durchsetzung einer seit 4½ Jahren bestehenden Umgangsregelung. Das Amtsgericht Köln wies den Antrag zurück und betonte, dass die Kinder inzwischen in der Pubertät stehen. Ein striktes Beharren des Vaters auf früheren Rechtspositionen sei erziehungsschädlich. Er soll Konsens suchen oder das Jugendamt einbeziehen.

Ausgang: Erneuter Ordnungsgeldantrag des Kindesvaters zur Durchsetzung der Umgangsregelung vom Amtsgericht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung von Umgangsrechten ist unzulässig bzw. zurückzuweisen, wenn die Zwangsmaßnahme dem Kindeswohl widerspricht oder erziehungsschädlich für die Kinder ist.

2

Bei langjährig gefestigten gerichtlichen Umgangsregelungen und veränderten Entwicklungsphasen der Kinder (z. B. Pubertät) ist bei der Prüfung von Zwangsmaßnahmen vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen.

3

Vor der Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Umgangsrechts sind Bemühungen zu erwarten, mit der Gegenseite Konsens zu erzielen oder Hilfsangebote wie die Einschaltung des Jugendamts zu nutzen.

4

Gerichtliche Maßnahmen im Umgangsrecht dienen der Förderung des Kindeswohls; Sanktionen sind zu vermeiden, wenn sie kontraproduktiv für die Erziehung und das Wohl der Kinder sind.

Tenor

wird der erneute Ordnungsgeldantrag des Kindesvaters zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gerichtliche Regelung des Umgangs ist nunmehr 4 ½ Jahre alt. Die Kinder befinden sich nunmehr in der Pubertät.

3

Das strikte Beharren des Kindesvaters auf vormaligen Rechtspositionen stellt sich jetzt als erziehungsschädlich dar.

4

Er hat mit Kindern und Kindesmutter Konsens zu erzielen oder sich Rat beim Jugendamt zu holen.

5

Köln, 19.07.2010AmtsgerichtRichterin am Amtsgericht