Antrag auf Erwachsenenadoption abgewiesen wegen fehlender Eltern-Kind-Beziehung
KI-Zusammenfassung
Die Annehmende und die Anzunehmende stellten notariell den Antrag auf Adoption nach Volljährigenrecht; ein Antrag nach §1772 BGB wurde nicht gestellt. Das Amtsgericht Köln wies den Antrag ab, da nach §1767 Abs.1 BGB weder ein bestehendes Eltern‑Kind‑Verhältnis noch die begründete Aussicht auf dessen Entstehen vorlag. Zudem sprachen überwiegend finanzielle Motive sowie das mangelnde Verständnis der Annehmenden für den Zweck der Adoption gegen die Annahme.
Ausgang: Antrag auf Ausspruch der Annahme als Kind nach Volljährigenrecht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme als Kind nach §1767 Abs.1 BGB setzt voraus, dass bereits ein Eltern‑Kind‑Verhältnis besteht oder zumindest die begründete Erwartung besteht, dass ein solches entstehen wird.
Begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption, insbesondere bei überwiegend finanziellen Motiven, stehen dem Ausspruch der Annahme entgegen.
Die freiwillige Zustimmung der Annehmenden erfordert hinreichendes Verständnis von Sinn und Zweck der Adoption; fehlendes Verständnis kann zur Begründetheitseinbuße des Antrags führen.
Das Familiengericht hat durch persönliche Anhörung und Aktenaufklärung zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen und die Aufrichtigkeit der Motive für eine Erwachsenenadoption gegeben sind.
Tenor
Der Antrag auf Ausspruch der Annahme der Anzunehmenden durch die Annehmende als Kind vom 17.05.2018 vor Notar Dr. E. G. in Bonn zur UR.-Nr. 000 für 2018 wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmende und die Anzunehmende zu je ½.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der im Tenor näher bezeichneten notariellen Urkunde haben die Annehmende und die Anzunehmende beantragt, die Adoption nach Volljährigenrecht auszusprechen. Einen Antrag nach § 1772 BGB, wonach die Wirkungen der Adoption sich nach Minderjährigenrecht richteten, haben sie nicht gestellt.
Die Annehmende ist seit dem 17.02.2009 verwitwet. Sie hat keine Kinder. Die Anzunehmende ist verheiratet und ebenfalls kinderlos. Sie ist verheiratet. Ihr Ehemann stimmt der Adoption notariell zu.
Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.
Zur Begründung haben die Beteiligten ausgeführt, seit dem Tode des Ehemannes der Annehmenden im Jahr 2009 kümmere sich die Anzunehmende unentgeltlich um sämtliche geschäftlichen Angelegenheiten der Annehmenden, insbesondere die umfangreiche Verwaltung des Mehrfamilienhauses der Annehmenden in der K-Straße 0 in Köln. Am 22.11.2017 habe die Annehmende ihr diesen Grundbesitz übertragen. Auch über ihre persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Angelegenheiten kümmere die Anzunehmende sich. Über weite Zeiten habe sie 24 Stunden zur Verfügung gestanden.
Das Gericht hat die Beteiligten am 19.07.2018 persönlich angehört. Insoweit wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen des § 1767 Abs.1 BGB liegen nicht vor. Hiernach kann eine Adoption unter Volljährigen ausgesprochen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, insbesondere dann, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Dies kann vorliegend nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht angenommen werden. Der Ausspruch der Annahme setzt nämlich nach allgemeiner Ansicht entweder ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis voraus oder aber zumindest die Erwartung, dass ein solches entstehen werde (vgl. S. C. Saar in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 1767 BGB Rdnr. 2; Heiderhoff in juris-PK 8. Auflage, § 1767 BGB Rdnr. 7; zitiert nach juris). Bestehende begründete Zweifel stehen dem Ausspruch der Annahme hiernach entgegen. Auch eine Erwachsenenadoption bleibt nämlich eine „Adoption“ (so Frank in Staudinger BGB, 2007, Rdnr. 14 zu § 1767 BGB).
Solche Zweifel bestehen hier, die nahelegen, dass es vorliegend um andere Motive geht, nämlich vornehmlich solche finanzieller Art. Außerdem hat die persönliche Anhörung Zweifel ergeben, dass die Annehmende die Adoption tatsächlich als solche wünscht und nicht „nur“ die Anzunehmende als Dank für die umfassende Hilfe abgesichert sehen möchte. Jedenfalls konnte sie mit dem Begriff Adoption wenig anfangen und diese auch nicht eigenständig erklären. Ein entsprechender Notarbesuch wie auch der Inhalt des notariellen Antrags waren ihr nicht erinnerlich. Stattdessen hat sie relativ stereotyp mehrfach erklärt, die Anzunehmende solle später mal „alles haben“.
Dabei geht das Gericht durchaus davon aus, dass die Annehmende selbst tatsächlich eine enge Bindung zur Anzunehmenden verspürt, dies aber eher geprägt von Dankbarkeit und dem Wunsch, diese finanziell abgesichert zu sehen. Das aber reicht gerade für eine Adoption nicht aus.
Die Beteiligten kennen sich näher jedenfalls erst seit wenigen Jahren, seit dem Tode des Ehemannes im Jahr 2009. In diesem Jahr ist die Annehmende bereits 85 Jahre alt geworden. Die Beteiligten haben, ohne dass dem Gericht Einzelheiten vorliegen, wie in der persönlichen Anhörung vorgetragen, finanzielle Regelungen getroffen, insbesondere offenbar auch erbrechtlicher Natur. Offenbar im Hinblick auf einen vor dem Tode des Ehemannes der Annehmenden abgeschlossen Erbvertrag soll der Notar bei der Änderung der letztwilligen Verfügung zu Gunsten der Anzunehmenden selbst rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit geäußert haben, wie diese in der persönlichen Anhörung erklärt hat, und seinerseits vor einigen Jahren eine Adoption zur weiteren Absicherung vorgeschlagen haben. Dies zeigt indes, dass letztlich doch finanzielle Erwägungen den Wunsch nach einer Adoption maßgeblich beeinflusst haben, und nicht persönliche, einem Mutter-Tochter-Verhältnis ähnelnde Beziehungen.
Dies steht aus den genannten Gründen dem Ausspruch einer Annahme als Kind unabhängig von der zusätzlichen Problematik entgegen, dass die Annehmende jedenfalls in ihrer persönlichen Anhörung am 19.07.2018 Sinn und Zweck einer Adoption nicht hinreichend verstehen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.