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Amtsgericht Köln·303 F 148/08·23.09.2008

Einstweilige Anordnung: Vorläufiger Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen FGM-Gefahr

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte einstweilige Anordnung und erhielt vorläufigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters sowie Anordnung einer Ergänzungspflegschaft. Das Gericht sah dringende Kindeswohlgefährdung wegen drohender weiblicher Genitalverstümmelung im Herkunftsland des Vaters und untersagte die Ausreise des Kindes. Die Maßnahme erfolgte summarisch nach §§ 1666, 1666a BGB ohne mündliche Verhandlung und ist vorläufig; weitere Ermittlungen und Anhörung folgen.

Ausgang: Eilantrag der Mutter auf vorläufigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Ausreiseverbot wegen drohender FGM-Gefahr stattgegeben; Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 1666 BGB sind, zur Abwehr erheblicher Gefahren für das Wohl des Kindes, auch vorläufige Maßnahmen wie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zulässig.

2

Bei glaubhaft gemachter drohender schwerwiegender körperlicher Gefährdung des Kindes (z. B. weibliche Genitalverstümmelung) kann das Gericht ein Ausreiseverbot anordnen und die Grenzbehörden ersuchen, die Ausreise zu verhindern.

3

Einstweilige Anordnungen nach §§ 1666, 1666a BGB dürfen im summarischen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Dringlichkeit und das Kindeswohl dies erfordern.

4

Vorläufige Maßnahmen beruhen auf einer summarischen Prüfung und sind nicht vorwegnahmend für eine endgültige Entscheidung; weitere Ermittlungen und die Anhörung der Beteiligten sind nachzuholen.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 1666a BGB

Tenor

Dem Vater wird das Aufenthaltbestimmungsrecht für Jainaba Manneh vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegeschaft angeordnet.

Dem Vater wird untersagt, das gemeinsame Kind der Parteien aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland heraus zu verbringen.

Die Grenzpolizeibehörden der Bundesrepublik Deutschland werden ersucht, jede Ausreise des Kindes aus der Bundesrepublik Deutschland sowie den Schengener Vertragsstaaten zu verhindern.

Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: Amt für Kinder, Jugend und Familie

Gründe

2

Der Antrag der Kindesmutter auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kindesmutter ist die getroffene Entscheidung zum Wohle des Kindes dringend erforderlich. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen besteht auch Anlass, einer zu befürchtenden Verbringung des Kindes entgegenzuwirken. Wegen der gravierenden Auswirkungen einer im Heimatland des Vaters Gambia drohenden Genitalverstümmelung hatte die Entscheidung noch vor den Herbstferien ohne mündliche Verhandlung zu ergehen.

3

Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.

4

Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Entscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen und der Anhörung der Beteiligten ergehen. Diese werden unverzüglich nachgeholt.

5

Der Gegenstandswert wird auf 900,00 EUR festgesetzt.