Zurückweisung des Vergütungsantrags einer Verfahrensbeiständin wegen Fristablaufs
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbeiständin stellte am 10.4.2014 einen Vergütungsantrag; das Amtsgericht Köln wies den Antrag zurück, weil der Anspruch für das zweite und dritte Kind erloschen war. Der Vergütungsanspruch entstand mit dem Tätigwerden bereits im Juni 2012; die geltend zu machende Frist von 15 Monaten war damit überschritten (Fälligkeitszeitraum bis Okt. 2013). Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde offen.
Ausgang: Vergütungsantrag der Verfahrensbeiständin wegen Erlöschens des Anspruchs infolge Fristablaufs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergütungsanspruch eines Verfahrensbeistands erlischt, wenn die geltend zu machende Antragsfrist von 15 Monaten seit Entstehen des Anspruchs abgelaufen ist.
Der Zeitpunkt des Tätigwerdens des Verfahrensbeistands bestimmt den Entstehenszeitpunkt des Vergütungsanspruchs.
Ein Vergütungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Vergütungsanspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erloschen ist.
Gegen Beschlüsse des Familiengerichts ist die sofortige Beschwerde statthaft; sie muss innerhalb der dafür geltenden Frist (insbesondere ein Monat nach Zustellung) eingelegt werden.
Tenor
wird der Vergütungsantrag der Verfahrensbeiständin T. E. vom 10.4.2014 zurückgewiesen.
Gründe
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.4.2014 war der Vergütungsanspruch hinsichtlich des zweiten und dritten Kindes erloschen, da seit dem Entstehen des Anspruchs mehr als 15 Monate vergangen sind.
Entstanden ist der Anspruch mit dem Tätigwerden der Verfahrensbeiständin bereits im Juni 2012. Der Anspruch hätte also bis zum Oktober 2013 geltend gemacht werden müssen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
| Köln, 22.07.2014Amtsgericht | |
| Rechtspflegerin | |
| Ausgefertigt , Justizobersekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |