Umgangsrecht: Monatlicher fünfstündiger Umgang mit Begleitung der Übergabe durch Jugendamt
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater begehrt ein unbegleitetes Umgangsrecht einmal im Monat für vier bis sechs Stunden; die Mutter fordert durchweg begleitete Treffen. Das Gericht regelt den Umgang ab Dezember monatlich für fünf Stunden und erlaubt dem Vater unbegleiteten Aufenthalt, ordnet jedoch die Begleitung der Übergabe durch das Jugendamt als Pfleger an. Das Jugendamt bestimmt Ort und Uhrzeit; die Verfahrenskosten tragen die Eltern hälftig.
Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf monatlichen Umgang teilweise stattgegeben: monatlich fünf Stunden unbegleiteten Umgang mit begleiteter Übergabe durch das Jugendamt angeordnet; Kosten hälftig geteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eltern steht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht zu; das Gericht bestimmt die Modalitäten unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
Bei der Anpassung von Umgangsregelungen sind Alter und Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen; zeitliche Ausdehnung oder Begrenzung richtet sich nach dem Kindeswohl.
Die gerichtliche Anordnung der Begleitung der Übergabe (z. B. durch das Jugendamt als Pfleger) ist ein geeignetes Mittel, um Irritationen beim Kind zu begegnen und eine sichere Übergabe zu gewährleisten; dem Jugendamt kann das Bestimmungsrecht für Ort und Zeit der Übergabe übertragen werden.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach den einschlägigen Vorschriften (§ 13a FGG, § 94 KostO); Gerichts- und Verfahrenskosten können zwischen den Eltern geteilt werden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 21 UF 251/03 [NACHINSTANZ]
Tenor
Das Umgangsrecht des Kindesvaters wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 30.08.2001 (301 F 377/00) wie folgt geregelt:
Der Kindesvater hat das Recht, mit dem Kind an jedem ersten Freitag eines jeden Monats - beginnend mit dem Monat Dezember 2003 - für die Dauer von fünf Stunden zusammen zu sein.
Das Umgangsrecht wird in der Weise durch das Jugendamt der Stadt Köln als Pfleger begleitet, daß dem Jugendamt der Stadt Köln die Begleitung der Übergabe des Kindes beim Abholen und Zurückbringen übertragen wird. Das Jugendamt der Stadt Köln legt den jeweiligen Übergabeort und die genauen Uhrzeiten für die Eltern verbindlich fest.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern des am 00.00.0000 geborenen Kindes L. R., das bei der Kindesmutter lebt.
Der Kindesvater beantragt,
ein unbegleitetes Umgangsrecht einmal im Monat für die Dauer von vier bis sechs Stunden für ihn zu regeln.
Die Kindesmutter hält nur ein insgesamt begleitetes Umgangsrecht für durchführbar.
Das Gericht hat die Parteien und das Kind persönlich angehört und eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt Köln eingeholt.
Dem Kindesvater steht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit seinem Kind zu. Alles hierzu Erforderliche hat das Gericht in seinem Beschluß vom 30. 08. 2001, der jetzt hinsichtlich seiner Modalitäten an das Alter des Kindes anzupassen ist, ausgeführt. Das Umgangsrecht ist jetzt zeitlich etwas auszudehnen, das Gericht hält fünf Stunden an einem Tag im Monat für angemessen und es ist nur noch erforderlich, die Übergabe des Kindes durch einen Pfleger zu begleiten. Das Kind hat den Vater durch die vergangenen Kontakte kennengelernt und hat auf das Gericht im Termin einen stabilen aufgeweckten Eindruck gemacht. Es bestehen danach keine Bedenken, wenn das Kind auch einige wenige Stunden im Monat mit dem Vater allein verbringt. Sollte eine Auseinandersetzung zu einer noch bei dem Kind vorhandenen Irritation geführt haben, bietet gerade die angeordnete Begleitung bei der Übergabe die Gewähr dafür, daß diese Irritation fachkundig ausgeräumt wird und daß das Kind keine weiteren Feindschaften zwischen seinen Bezugspersonen bei der Übergabe erlebt.
Dem Jugendamt der Stadt Köln war, um ihm die Organisation der Begleitung der Übergabe - ggf. auch durch eine Familienberatungsstelle - zu ermöglichen, das Bestimmungsrecht hinsichtlich des genauen Ortes und der genauen Uhrzeiten der Übergabe zu übertragen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 13 a FGG, 94 KostO.
Streitwert: 3.000,00 Euro
Richter am Amtsgericht