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Amtsgericht Köln·290 M 1515/20·04.02.2021

Antrag nach § 765a ZPO auf Räumungsschutz mangels unbilliger Härte zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung (Räumungsschutz) nach § 765a ZPO gegen die für 11.02.2021 anberaumte Räumung seiner Wohnung. Streitpunkt war, ob die Räumung eine mit den guten Sitten unvereinbare, unbillige Härte darstellt. Das Amtsgericht Köln wies den Antrag als unbegründet zurück, weil voraussichtlich Ersatzunterbringung durch das Wohnungsamt erfolgt und die vorgelegten Atteste keine konkrete erhebliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit durch die Räumung belegten.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Schuldner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 765a ZPO ist die Zwangsvollstreckung nur einzustellen, wenn die Maßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bewirkt, die mit den guten Sitten unvereinbar ist.

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Die drohende Obdachlosigkeit rechtfertigt eine Einstellung nach § 765a ZPO nicht zwingend, sofern eine voraussichtliche Ersatzunterbringung durch öffentliche Stellen zu erwarten ist.

3

Vorerkrankungen oder psychische Leiden begründen eine Einstellung nach § 765a ZPO nur, wenn medizinische Atteste eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit infolge der Räumung nachweisen.

4

Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 765a ZPO; Frist- und Formeinhaltung begründet allein keinen Anspruch auf Einstellung.

Relevante Normen
§ 765a ZPO§ 765a Abs. 3 ZPO§ 788 ZPO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RpflG§ 567 Abs. 1 ZPO

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

Textpassage wurde entfernt

wird der Antrag des Schuldners vom 28.01.2021 auf Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

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Mit vorgenannten Antrag hat der Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln zum Aktenzeichen 221 C 369/19 bezüglich der  von ihm innegehaltene Wohnung Z.-straße X, XXXXX N. gemäß § 765a ZPO beantragt.

3

Die Räumung ist für den 11.02.2021 vorgesehen.

4

Die Gläubigerseite ist angehört worden. Sie hat sich wie folgt geäußert: Der Gläubiger beantragt, den Antrag des Schuldners zurückzuweisen.

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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO eingehalten.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 765a ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Zwangsvollstreckung nur dann einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderen Umständen eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Der Schuldner trägt vor, er habe sich rechtzeitig um Ersatzwohnraum bemüht, jedoch ohne Erfolg, sodass er durch die Zwangsräumung obdachlos werde.

9

Die drohende Obdachlosigkeit stellt im vorliegenden Fall keine mit den guten Sitten unvereinbarende Härte dar.

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Das zuständige Wohnungsamt wird dem Schuldner rechtzeitig Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen können und die drohende Obdachlosigkeit des Schuldners abwenden können.

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Weiter trägt der Schuldner vor, dass die Zwangsräumung eine konkrete Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit darstellt. Ein entsprechendes ärztliches Attest liegt vor.

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Der Schuldner hat durch ärztliches Attest belegt, dass ein Verdacht einer koronaren Herzerkrankung bei ihm besteht. Weiter besteht eine Linkherzerkrankung.

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Weiter belegt der Schuldner durch medizinisch-psychologisches Attest, dass er sich wegen einer Depression in Behandlung befindet. Er leidet unter massiven Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und einer kaum vorhandenen Belastbarkeit. Laut des medizinisch-psychologischen Attestes könnte es im Falle einer Räumung ggf. zu einer eskalierenden Symptomatik kommen.

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Die vorgetragenen Erkrankungen des Schuldners bestanden bereits vor Bekanntgabe der Wohnungsräumung und wurden durch die drohende Wohnungsräumung nicht erst verursacht. Aus den eingereichten Attesten geht nicht hervor, dass für Leib oder Leben des Schuldners aufgrund der Räumung eine erhebliche Gefahr besteht.

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Daher ist eine unbillige Härte aufgrund der Räumung für den Schuldner im Sinne von § 765a ZPO hier abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 765a ZPO sind hier nicht gegeben.

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Der Antrag war daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.

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Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

21

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Köln oder beim Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.