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Amtsgericht Köln·288 M 6249/02·28.05.2002

Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen hoheitlicher Forderung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtÖffentliches RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger hatte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt; Schuldnerin und Drittschuldnerin erhoben Erinnerung. Zentral war, ob die gepfändeten Ansprüche pfändbar sind, da sie aus der Einräumung von Überflug- und Einflugrechten resultieren. Das Amtsgericht Köln hält die Forderungen für hoheitlicher Natur und daher unpfändbar; der PÜB wurde aufgehoben. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ändert daran nichts; die Kosten trägt der Gläubiger.

Ausgang: Erinnerungen der Schuldnerin und Drittschuldnerin gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als begründet; PÜB aufgehoben, Kosten trägt der Gläubiger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist aufzuheben, wenn die gepfändete Forderung hoheitlichen Zwecken dient und deshalb nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt.

2

Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gegen den Schuldner rechtfertigt nicht ohne weiteres die Pfändung einer Forderung gegen einen Drittschuldner; es ist die rechtliche Natur der Forderung zu prüfen.

3

Forderungen, die ausschließlich aus der Ausübung hoheitlicher Rechte (z. B. Einräumung von Überflug-, Einflug- oder Transitrechten) resultieren, sind grundsätzlich unpfändbar, soweit sie hoheitlichen Zwecken dienen.

4

Ein bilaterales Investitionsschutzabkommen begründet nicht automatisch die Zustimmung des Staates zur wirtschaftlichen Verwertung oder zur Pfändung hoheitlicher Forderungen durch Dritte.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO

Tenor

wird der Pfändungs und Überweisungsbeschluss vom 5.2.02 auf die Erinnerungen der. Schuldnerin vom 5.3.02 und der Drittschuldnerin vom 8.3.02 aufgehoben.

Diese Entscheidung wird erst mit ihrer Rechtskraft wirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.

Gründe

2

Die Erinnerungen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin sind zulässig und begründet.

3

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist aufzuheben, da durch ihn eine nicht pfändbare Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet worden ist. Die Forderung, die der Gläubiger gepfändet hat, sind hoheitliche Forderungen, die hoheitlichen Zwecken dienen. Diese Bewertung ist völlig unabhängig davon, daß dem Gläubiger gegen die Schuldnerin eine formell wirksame Forderung zusteht.

4

Es ist auch weiter nicht zweifelhaft, daß der Gläubiger in Förderungen der Schuldnerin vollstrecken kann. Dies aber nur dann, wenn die Forderungen im Zeitpunkt des Beginnes der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken dient. Hier liegt aber eine Vollstreckung in eine hoheitliche Forderung vor. Gepfändet worden sind die Ansprüche aus „ Einräumung von  Überflugrechten, Transitrechten, Einflugrechten und sonstigen bezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen'.

5

Die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin beruhen allesamt darauf, daß die Schuldnerin der Drittschuldnerin Rechte eingeräumt hat, die den Luftraum über dem Staatsgebiet der Schuldnerin und somit deren Hoheitsgebiet

6

Die Pfändbarkeit wäre zu bejahen, falls die Schuldnerin ihre Zustimmung hierzu erteilt.

7

Daß diese Zustimmung durch den Vertrag zwischen derBundesrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepublik über die Forderung und den gegenseitigen Schutz von. Kapitalanlagen vom 13.6.89 generell erfolgt sein soll, ist nicht zwingend.

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Geschützt sind durch diesen Vertrag Investitionen gegenhoheitliche Handlungen des jeweiligen Vertragsstaates.

9

Dieser Vertrag war die Grundlage des Schiedsspruches, den der Gläubiger gegen die Schuldnerin herbeigeführt und durch das KG Berlin für vollstreckbar erklärt hat.

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Diese Vollstreckbarkeitserklärung kann nicht dazu führen, daß der Gläubiger Forderungen der Schuldnerin gegen einen Drittten pfänden kann ohne Rücksicht darauf, ob diese Forderung eine hoheitliche oder eine Forderung ist, die durch eine rein wirtschaftliche Betätigung der Schuldnerin endstanden ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine rein hoheitliche Forderung.

11

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

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Gegenstandswert: 313o362,35 Euro.

13

Köln, den 29.5.o2,

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Amtsgericht, Abt 288

15

Richter am Amtsgericht

16

Ausgefertigt