Erinnerung gegen Herabsetzung des pfändungsfreien Selbstbehalts (§850d ZPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger hatte die Erinnerung gegen die Herabsetzung des pfändungsfreien Einkommens im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhoben. Kernfrage war die richtige Bemessung des unpfändbaren Selbstbehalts bei Unterhaltspfändung nach §850d ZPO. Das Amtsgericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück und bestätigte den unpfändbaren Betrag von 984,35 € unter Bezug auf SGB XII und örtliche Mietstufe. Abweichende Einzelbehauptungen des Schuldners blieben ohne Belege.
Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags als unbegründet zurückgewiesen (Entscheidung gerichtsgebührenfrei)
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des unpfändbaren Selbstbehalts bei Unterhaltspfändungen erfolgt durch das Gericht nach § 850d ZPO und ist nicht an die Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) oder die Düsseldorfer Tabelle gebunden.
Bei der Bemessung des Selbstbehalts sind der sozialhilferechtliche Grundbedarf (Anlage zu § 28 SGB XII), angemessene Unterkunfts- und Heizkosten sowie notwendige Mehrbedarfe (z. B. Fahrtkosten) zu berücksichtigen.
Abweichende Unterkunftskosten sind vom Schuldner substantiiert und glaubhaft darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Erhöhung des unpfändbaren Betrags.
Angemessene Fahrtkosten können als Mehrbedarf bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags zu belassen sein, soweit sie erforderlich und nach den Umständen des Einzelfalls nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 24.04.2017 wird — soweit ihr mit Beschluss vom 01.06.2017 nicht abgeholfen worden ist — kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen aus der Urkunde über Festsetzung des Unterhalts des Jugendamtes Kreis B. vom 18.07.2007, Urkundsregister Nr. xx/xxx. Zum 10.03.2017 beantragte er den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gesamten, auch künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.04.2017 den pfändungsfreien Betrag des Schuldners auf 849,00 Euro herabgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Erinnerung. Er beantragt den Beschluss bezüglich der Herabsetzung des pfändbaren Einkommens gemäß §850d ZPO aufzuheben. Er trägt insoweit vor, dass nach Berücksichtigung seiner Miet-, Heiz- und Fahrtkosten für eine Herabsetzung des pfändungsfreien Einkommens kein Raum sei.
Mit Beschluss vom 01.06.2017 hat der Rechtspfleger der Erinnerung teilweise abgeholfen und den pfändungsfreien Selbstbehalt unter Aufrechterhaltung des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses im Übrigen auf 984,35 Euro festgesetzt.
II.
Die Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung ist zulässig.
Die Erinnerung ist der statthafte Rechtsbehelf. Ist der Schuldner wie im vorliegenden Fall entsprechend der Bestimmung des § 834 ZPO vor dem Erlass des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses nicht angehört worden, so handelt es sich bei dem Pfändungsbeschluss um eine Vollstreckungsmaßnahme, gegen die die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO stattfindet (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.08.1999, Az. 2 W 161/99, 2 W 162/99).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Zunächst ist vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe in dem Beschluss des Rechtspflegers vom 01.06.2017 Bezug zu nehmen. Lediglich ergänzend lässt sich wie folgt anführen:
Der Vollstreckungstitel (Urkunde über Festsetzung des Unterhalts des Jugendamtes Kreis B. vom 18.07.2007, Urkundsregister Nr. xx/xxx) sowie die Vollmacht des Kreis B. liegen vor.
Die Festsetzung des unpfändbaren Betrages bei Unterhaltspfändungen gemäß § 850d ZPO erfolgt durch das Gericht. Der Selbstbehalt lehnt sich dabei weder an die Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO, noch ist sie an die Düsseldorfer Tabelle gebunden. Der Selbstbehalt ist frei zu bemessen und richtet sich nach dem SGB XII (BGH, Beschl. v. 05.08.2010, Az. VII ZB 17/09, VII ZB 18/0).
Gemäß Anlage zu § 28 SGB XII beträgt der sozialhilferechtliche Grundbedarf für volljährige alleinstehende Personen 409,00 Euro im Monat.
Zudem ist dem Schuldner sein eigener notwendiger Unterhalt zu belassen. Dieser bemisst sich nach dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11 Kapitels des SGB XII. Zu berücksichtigen ist, dass es insgesamt nicht um den Lebensbedarf zur Wahrung sozialer Rechte geht, sondern der dem Schuldner bei erweiterter Vollstreckung zur Existenzsicherung zu belassende eigene notwendige Unterhalt (vgl. Zöl-ler, 31. Aufl. 2016, § 850d, Rn. 7). Vorliegend gilt die Obergrenze in Mietstufe VI des WoGG in Köln und damit für den Schuldner die Hälfte eines Zwei-Personenhaushalts in Höhe von 633,00 Euro (vgl. BGH, Beschl. v. 18.07.20103, Az. IXa 151/03). Der Schuldner gibt selbst an, sich die Mietkosten mit einer weiteren Person zu teilen. Insoweit dringt er mit seinem Einwand, für den Betrag von 316,50 € keine Wohnung in Köln anmieten zu können, nicht durch.
Hinzuzuzählen sind weiterhin angemessene Heizkosten in Höhe von 21,25 €.
Dem Schuldner war zudem ein Mehrbedarf für Fahrtkosten in Höhe von 237,60 Euro zu belassen (vgl. Zöller, a.a.O., § 850d, Rn. 7).
Insgesamt ergibt dies einen monatlichen, unpfändbaren Betrag in Höhe von 984,35 € Euro.