Erinnerung: Gerichtsvollzieher darf Fortsetzung des Vollstreckungsauftrags nicht wegen Einstellung ablehnen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin begehrt die Fortsetzung eines Vollstreckungsauftrags, nachdem der Gerichtsvollzieher die Akten wegen angeblich unbekannten Aufenthalts der Schuldnerin zurückgab. Das Amtsgericht Köln gibt der Erinnerung statt: Die Rückgabe beendet den Vollstreckungsauftrag nicht, wenn die Aufenthaltsermittlung ohne Erfolg blieb. Modul L sei nur eine unterstützende Hilfsbefugnis; die Fortsetzung ist anzuordnen. Die Kosten trägt die Schuldnerin.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Fortführung des Vollstreckungsauftrags stattgegeben; Gerichtsvollzieher an Fortsetzung zu veranlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Der einem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag endet nicht bereits durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger, wenn die Aufenthaltsermittlung vorübergehend ohne Erfolg geblieben ist.
Die Aufenthaltsermittlung nach Modul L der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung ist keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern eine unterstützende Hilfsbefugnis des Gerichtsvollziehers.
Ein Gerichtsvollzieher darf die Fortführung eines zuvor erteilten Vollstreckungsauftrags nicht mit der Begründung ablehnen, das Verfahren sei bei ihm aufgrund einer vorläufigen Einstellung beendet und er daher nicht mehr örtlich zuständig.
Die Kostenentscheidung in einem Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 91 ZPO; bei erfolgreicher Erinnerung können die Kosten der Schuldnerin auferlegt werden.
Tenor
Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Fortsetzung der Vollstreckung vom 21.10.2020 nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass das Verfahren bei ihm wegen Einstellung beendet sei, nachdem die Schuldnerin unbekannt verzogen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Streitwert wird auf 3.937,61 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bremen vom 07.02.2020 wegen einer Hauptforderung in Höhe von 3.937,61 €_ Unter dem 09.03.2020 beauftragte die Gläubigerin Herrn Obergerichtsvollzieher Y. aus O. mit der Abnahme der Vermögensauskunft und dem Vollzug eines etwaigen Haftbefehls wegen Ausbleibens zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Zugleich beantragte die Gläubigerin durch Ankreuzen des Moduls „l_3" für den Fall des unbekannten Aufenthalts der Schuldnerin die Ermittlung ihrer gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung durch Nachfrage bei der Meldebehörde_ Im Modul „P8" bat die Gläubigerin um Befragung der Gläubigervertreter und Ruhenlassen des Verfahrens bis zur Mitteilung einer neuen Anschrift, wenn die Ermittlungen des Obergerichtsvollziehers ohne positives Ergebnis bleiben Das Amtsgericht Köln erließ am 27.05.2020 einen Haftbefehl gegen die Schuldnerin unter der bisher bekannten Adresse, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen. Ein an die Schuldnerin adressiertes Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 10.07.2020 kam mit dem Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln." zurück. Der Obergerichtsvollzieher stellte am 13.07.2020 fest, dass die Schuldnerin unter der bisher bekannten Adresse nicht anzutreffen war. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt vom 23.07.2020 ergab, dass sie weiterhin an der bisherigen Adresse O.-straße_ X. in O gemeldet war. Daraufhin schickte der Obergerichtsvollzieher der Gläubigerin die Vollstreckungsunterlagen zurück und wies darauf hin, dass die Schuldnerin mit unbekanntem Aufenthalt verzogen sei und der
Auftrag zur Anschriftenermittlung durchgeführt worden sei, ohne dass eine neue Anschrift habe ermittelt werden können.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2020 hat die durch ein Inkassounternehmen vertretene Gläubigerin nach Ermittlung der neuen Anschrift der Schuldnerin in N. die Fortsetzung des Auftrags vom 09.03.2020, gegebenenfalls unter Weiterleitung an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher, verlangt und die Vollstreckungsunterlagen erneut beim Obergerichtsvollzieher eingereicht. Zudem hat sie erklärt, der
Obergerichtsvollzieher könne die Sonderakte gerne dem Richter zur Entscheidung vorlegen, sofern er sich ihrer Auffassung nicht anschließe.
Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Er ist der Ansicht, dass das Verfahren seinerseits durch Einstellung nach Verzug erledigt worden sei. Die erneute Beauftragung durch die Gläubigerin stelle einen neuen Auftrag dar, der beim nunmehr zuständigen Amtsgericht zu stellen sei.
Die Schuldnerin ist angehört worden. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
1. Die Erinnerung ist statthaft nach § 766 Abs. 2 ZPO, da die Gläubigerin sich gegen die Ablehnung der Fortführung des Vollstreckungsauftrags durch den Obergerichtsvollzieher wendet.
Sie ist auch ordnungsgemäß eingelegt, § 569 Abs. 2 ZPO. Die Gläubigerin hat mit unterschriebenem Schriftsatz vom 08.12.2020 darum gebeten, das Schreiben vom 21.10.2020 als Erinnerung auszulegen. Mögliche zunächst bestehende Formmängel sind jedenfalls geheilt_
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Gläubigervertreter nicht nach § 79 Abs_ 2 S. 2 ZPO vertretungsbefugt sind, sondern als Inkassounternehmen von der Vertretung des Gläubigers in streitigen Verfahren ausgeschlossen sind. Ist der Mangel der Vertretungsbefugnis unerkannt geblieben und keine Zurückweisung gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO erfolgt, sind die Prozesshandlungen des Vertreters nach Abs. 3 S_ 2 wirksam (BGH NJW-RR 2010, 1361); der Mangel der Vertretungsbefugnis ist mit Beendigung der Instanz geheilt (Althammer in: Zoller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 79 ZPO, Rn. 11).
Das Gericht ist örtlich zuständig. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner bei Beginn der Zwangsvollstreckung seinen allgemeinen Gerichtsstand im Gerichtsbezirk hatte. Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin ist am 12.03.2020 bei der Verteilungsstelle für
Gerichtsvollzieheraufträge eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin an der Adresse O.-straße. X. in O.gemeldet.
2. Der Obergerichtsvollzieher hätte die weitere Ausführung der unter dem 09.03.2020 beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass das Verfahren bei ihm bereits beendet und er nunmehr nicht mehr örtlich zuständig sei.
Der einem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag endet nicht bereits durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger, wenn die Aufenthaltsermittlung jedenfalls vorübergehend nicht zum erwünschten Erfolg geführt hat. Denn die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung stellt keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar. Andernfalls würde dem Gläubiger die Möglichkeit genommen, die vom Gerichtsvollzieher jedenfalls zunächst nicht ermittelte aktuelle Anschrift des Schuldners selbst in Erfahrung zu bringen bzw. den Vollstreckungsauftrag - wie hier geschehen (Modul P8) - durch entsprechende Weisungen zum Ruhen zu bringen und das Verfahren auf Antrag fortzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Juli 2019 — I ZB 71/18).
3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Rechtsbehelfsbelehrunq:
A) Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 793 ZPO, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Der Rechtsbehelf ist binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Köln oder beim Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl_ 2017 1, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.