Örtliche Unzuständigkeit: Verweisung an AG Charlottenburg (§ 828 II ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln erklärte sich mit Beschluss vom 17.05.2022 für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das zuständige Amtsgericht Charlottenburg. Maßgeblich war, dass die Schuldnerin ihren Sitz in Berlin‑Charlottenburg hat. Die Verweisung erfolgte gestützt auf § 828 II ZPO; die Hauptsache blieb damit unprüft.
Ausgang: Amtsgericht Köln erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg gemäß § 828 II ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Sitz der beklagten Partei in einem anderen Gerichtsbezirk, hat das angerufene Gericht örtlich unzuständig zu sein und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 828 II ZPO).
Die örtliche Zuständigkeit im Zivilprozess richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz der Partei, sofern nicht eine besondere gesetzliche Zuständigkeitsregel greift.
Die Verweisung nach § 828 II ZPO überträgt das Verfahren an das zuständige Gericht und führt nicht zu einer inhaltlichen Entscheidung über die Hauptsache.
Die Feststellung der Zuständigkeit kann auf den aus den Akten ersichtlichen Sitzangaben der Partei beruhen, soweit diese eindeutig sind.
Tenor
erklärt sich das Amtsgericht Köln für örtlich unzuständig und verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht Charlottenburg gemäß § 828 II ZPO.
Gründe
Die Schuldnerin hat Ihren Sitz in Berlin-Charlottenburg.
Köln, 17.05.2022 Amtsgericht
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