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Amtsgericht Köln·281 M 97/20·16.07.2020

Erinnerung eines Minderjährigen wegen fehlender gesetzlicher Vertretung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beauftragte die Vollstreckung, gegen den minderjährigen Schuldner wurde zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Vater legte Erinnerung gegen die Ladung ein; die Erinnerung wurde als unzulässig verworfen, weil der Minderjährige nicht wirksam durch beide sorgeberechtigten Eltern vertreten war. Kosten trägt der Erinnerungsführer; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung des Schuldners wegen fehlender gesetzlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Schuldner; Entscheidung gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Minderjährige sind im Prozess durch ihre gesetzlichen Vertreter zu vertreten; bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die gemeinsame Vertretung der Eltern erforderlich.

2

Fehlt die erforderliche Vertretung, fehlt die Prozessfähigkeit der Partei und ein eingelegter Rechtsbehelf (hier: Erinnerung) ist als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kosten einer erfolglosen Erinnerung trägt der Erinnerungsführer; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO; eine Entscheidung kann gerichtsgebührenfrei ergehen.

4

Legt ein sorgeberechtigter Elternteil ohne Vollmacht ohne Zustimmung des anderen Elternteils ein Rechtsmittel ein, begründet dies keine wirksame Vertretung des minderjährigen Beteiligten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 ZPO§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners vom 07.01.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubigerin beauftragte Frau Obergerichtsvollzieherin H. aus Köln - über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle - am 11.12.2019 mit der Vollstreckung einer Forderung gegen den Schuldner aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Düsseldorf. Mit Schreiben vom 23.12.2019 forderte sie den Schuldner über seinen Vater, A. S., zur Zahlung des geltend gemachten Betrages auf und bestimmte einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf den 16.01.2020 (Az. DR II-1107/19). Die Ladung wurde am 27.12.2019 zugestellt.

4

Mit Schreiben vom 07.01.2020 legte Herr A. S. u.a. Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ein und beantragte, diesen Termin aufzuheben.

5

Die Sonderakte DR II-1107/19 von Frau Obergerichtsvollzieherin H. wurde vom Vollstreckungsgericht beigezogen. Dem Vater des Schuldners wurde eine vollständige Ablichtung dieser Sonderakte übersandt.

6

II.

7

Die Erinnerung ist unzulässig.

8

Dem Schuldner und Erinnerungsführer fehlt bereits die Prozessfähigkeit, da er nicht wirksam vertreten ist.

9

Der unstreitig minderjährige Schuldner muss im Prozess durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten werden (§ 51 Abs. 1 ZPO). Für unter elterlicher Sorge stehende Minderjährige sind dies die Eltern gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Auftreten eines Elternteils genügt nicht (Zöller, ZPO, 2020, § 51, Rn. 3 m.w.N.).

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Der Schuldner wurde in dem vorliegenden Verfahren ausschließlich durch seinen Vater, A. S., vertreten, der auch die Erinnerung eingelegt hat. In seinem Schreiben vom 04.07.2020 hat Herr A. S. auf Nachfrage des Gerichts nunmehr ausdrücklich erklärt, dass die Mutter des Schuldners mit der Führung des Erinnerungsverfahrens nicht einverstanden ist. Eine Vollmacht liegt nicht vor.

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III.

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Das Verfahren ist gebührenfrei, es sind aber ggf. Auslagen entstanden. Die deshalb veranlasste Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO. Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Erinnerung fallen danach dem Erinnerungsführer zur Last.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

15

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.