Einstweilige Untersagung der Verwertung gepfändeten Flugzeugs gegen Sicherheitsleistung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragt die Untersagung der freihändigen Verwertung eines gepfändeten Flugzeugs aus einem ausländischen Zahlungsbefehl. Das Amtsgericht untersagt die Verwertung einstweilen bis zur Entscheidung über die Erinnerung gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500.000 €. Begründet wird dies mit der Vermeidung unwiederbringlicher Schäden und der Zuständigkeit des BGH für die Wirksamkeit der Pfändung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Ausgang: Einstweilige Untersagung der Verwertung des gepfändeten Flugzeugs bis zur Entscheidung über die Erinnerung unter Auflage einer Sicherheitsleistung von 4.500.000 € angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Im Erinnerungverfahren prüft das Amtsgericht ausschließlich die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und mögliche Verfahrensfehler des Gerichtsvollziehers, nicht jedoch die materielle Wirksamkeit einer der Pfändung zugrunde liegenden titulierten Forderung, solange über diese im Beschwerdeverfahren entschieden wird.
Hat das Beschwerdegericht die Vollziehung seiner Entscheidung ausgesetzt (§ 570 ZPO), entfaltet eine diesbezügliche Entscheidung bis zur Rechtskraft keine Wirkung; die zugrundeliegende Pfändung bleibt insoweit zunächst wirksam und die Vollstreckung kann fortgesetzt werden.
Zur Vermeidung unwiederbringlicher Schäden kann das Amtsgericht eine einstweilige Untersagung der Verwertung anordnen; diese Anordnung kann der Anordnung der Beibringung einer Sicherheitsleistung oder der Setzung einer Frist zur Vorlage einer entprechenden Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zugänglich gemacht werden (analog § 769 II ZPO).
Das Gericht kann die Gewährung oder Höhe einer Sicherheitsleistung daran ausrichten, dass die titulierte Forderung sowie Verfolgungs- und Vollstreckungskosten ein frei verwertbares Pfand als Sicherung übersteigen können und die bloße Pfandsache daher nicht ausreicht, um spätere Kostenrisiken abzudecken.
Tenor
Der Obergerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Köln, Frau C. M. , wird bis zur Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung vom 29.04.2025 einstweilen gegen Zahlung einer von der Schuldnerin zu erbringenden Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500.000,00 € untersagt, das Flugzeug vom Typ H, Kennzeichen:0000, Hersteller: J. , Seriennummer: xxx, im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl des Landgerichts Athen vom 7. März 2024, Aktenzeichen: 516/2024, auf Grundlage der Pfändung vom 02.12.2024 zu verwerten.
Der Schuldnerin wird eine Frist von einem Monat gesetzt, um eine – gegebenenfalls vorläufige – Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dem Verfahren der Rechtsbeschwerde zum Az. VII ZB 8/25 vorzulegen. Nach Ablauf der gesetzten Frist soll über die bei dem Amtsgerichts Köln eingelegte Vollstreckungserinnerung entschieden werden.
Gründe
I.
Unter dem 20. April 2025 wendet die Schuldnerin sich gegen die am 6. Mai 2025 bevorstehende Verwertung des am 2.12.2024 durch die Obergerichtsvollzieherin C. M. antragsgemäß gepfändete Flugzeug, vom Typ H., Kennzeichen: 0000, Hersteller: J. , Seriennummer: xxx.
Mit Vollstreckungserinnerung vom 15.12.2024 hat die Schuldnerin bei dem Amtsgericht Köln Erinnerung gegen die durchgeführte Pfändung eingelegt (Az. 281 M 891/24). Mit Beschluss vom 27.12.2024 hat das Amtsgericht Köln die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 30.1.2025 hat die Kammer des Landgerichts Köln (Az. 11 T 6/25) die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl des Landgerichts Athen vom 7.3.2024 einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500.000,00 € eingestellt. Mit Beschluss vom 7. April 2025 hat das Landgericht Köln den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.12.2024 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.1.2025 aufgehoben und die Pfändung des Flugzeugs vom Typ H. , Kennzeichen: 0000, Hersteller:J., Seriennummer: xxx, für unzulässig erklärt. In dem Beschluss ist die Vollziehung dieser Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft ausgesetzt worden. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln ist unter dem 11.04.2025 Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof eingelegt worden. Das Verfahren wird dort unter dem Az. VII ZB 8/25 geführt. Mit weiterem Antrag vom 24.4.2025 hat die Schuldnerin bei dem Landgericht Köln zum Az. 11 T 6/25 beantragt, den Beschluss über die einstweilige Einstellung vom 30.1.2025 dahingehend abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung des Gläubigers aus dem Zahlungsbefehl des Landgerichts Athen vom 7.3.2024 einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird. Diesen Antrag hat das Landgericht Köln unter dem 28.4.2025 zurückgewiesen. In der Begründung hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass eine Abänderung nicht mehr in Betracht komme, da die einstweilige Anordnung mit Erlass der endgültigen Entscheidung außer Kraft gesetzt und gegenstandslos geworden sei. Ferner verweist die Kammer die Schuldnerin an den nunmehr zuständigen Bundesgerichtshof.
In dem hiesigen Verfahren wendet die Schuldnerin sich gegen die Verwertung des Flugzeuges. Mit Schreiben vom 4. April 2025 teilte Frau Obergerichtsvollzieherin M. der Schuldnerin mit, dass sie einen Käufer für das Flugzeug gefunden habe und das Flugzeug zeitnah freihändig verkauft werden solle. Die Schuldner widersprach unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichtes der Verwertung. Daraufhin verwies die Obergerichtsvollzieherin M. auf die ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung und hielt an der geplanten Verwertung des Flugzeuges fest. Mit Schreiben vom 29.April 2025 kündigte die Obergerichtsvollzieherin die Verwertung für den 6.5.2025 an.
Die Schuldnerin wendet ein, dass eine Verwertung auf Grundlage einer materiell - rechtlich unzulässigen Pfändung, nicht zulässig erfolgen könne. Die materiell - rechtliche Unzulässigkeit der Pfändung sei in dem Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2025 festgestellt worden. Dies ändere sich nicht dadurch, dass die Aussetzung der Vollziehung der Beschwerdeentscheidung bestimmt worden sei. Ferner wendet die Schuldnerin sich gegen die Durchführung eines freihändigen Verkaufes. Die Schuldnerin wendet ein, das Kaufangebot für das Flugzeug i.H.v. 3,6 Millionen USD liege erheblich unter dem derzeitigen Verkehrswert.
Die Schuldnerin stellt die nachfolgenden Anträge:
1. Die Verwertung des Flugzeugs vom Typ H. , Kennzeichen: 0000, Hersteller: J., Seriennummer: xxx, im Wege des freihändigen Verkaufs durch die Obergerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Köln, Frau C. M., Aktenzeichen: 17 DR II 2116/24, aus dem Zahlungsbefehl des Landgerichts Athen vom 7. März 2024, Aktenzeichen: 516/2024, wird für unzulässig erklärt.
2.a Der Obergerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Köln, Frau C. M., wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung zu Ziffer 1 einstweilen untersagt, das Flugzeug vom Typ H. , Kennzeichen: 0000, Hersteller: J. , Seriennummer: xxx, im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl des Landgerichts Athen vom 7. März 2024, Aktenzeichen: 516/2024, zu verwerten;
2.b Höchst hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag gemäß Ziffer 2.a nicht stattgegeben werden sollte: Die Verwertung des Flugzeugs vom Typ H. , Kennzeichen: 0000, Hersteller: J., Seriennummer: xxx im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl des Landgerichts Athen vom 7. März 2024, Aktenzeichen: 516/2024, darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung zu Ziffer 1 einstweilen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5 Millionen fortgesetzt werden.
Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Vollstreckungserinnerung sei wegen Rechtsmissbrauch unzulässig. Die Verwertung sei zulässig, da die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Köln in dem Verfahren 11 T 6/15 aufgrund der Aussetzung der Vollziehung keine Rechtswirkung entfalte. Ferner sei das durchgeführte Verfahren frei von Verfahrensfehlern und der freihändige Verkauf sei zulässig.
II.
Auf den Antrag der Schuldnerin war die Verwertung des Flugzeuges vorläufig zu untersagen, §§ 766 I S. 2, 732 II, 707 ZPO. Der Schuldnerin war jedoch analog § 769 II ZPO eine Frist zur Beibringung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Rechtsbeschwerde zum Az. VII ZB 8/25 zu setzen.
Im Rahmen der Erinnerung prüft das Gericht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch den Gerichtsvollzieher. Zur Überprüfung stehen Verfahrensfehler durch den Gerichtsvollzieher. Mit Beschluss vom 7. April 2025 hat das Landgericht Köln die Pfändung für unzulässig erklärt. Der Beschluss entfaltet jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Wirkung, da die Vollziehung dieser Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt wurde, § 570 ZPO. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist die Pfändung danach wirksam. Danach kann die Gläubigerin die Vollstreckung fortsetzen. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Pfändung obliegt nun dem Bundesgerichtshof im Rahmen der dort anhängigen Rechtsbeschwerde.
Zur Vermeidung unwiderbringbarer Schäden durch die Verwertung des gepfändeten Flugzeuges war die Verwertung im Wege einer Eilentscheidung zu untersagen. Die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung gemäß § 570 ZPO dient dem Schutz der Gläubigerin. Hiergegen darf die Schuldnerin jedoch nicht schutzlos gestellt werden.
Im Rahmen der gesetzten Frist mag die Schuldnerin eine Entscheidung bei dem mit der Rechtsbeschwerde befassten Bundesgerichtshof erwirken. Nur der Bundesgerichtshof kann die Einschätzung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde vornehmen. Im Rahmen der Erinnerung kann das Amtsgericht nur über die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung auf Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage entscheiden. Mit Beschluss vom 28. April 2025 hat das Landgericht Köln die Schuldnerin auch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit nicht mehr bei dem Landgericht Köln liegt, sondern die Schuldnerin sich an den Bundesgerichtshof wenden kann. In dem Beschluss führt die Kammer des Landgerichts aus, dass mit Einlegung der Rechtsbeschwerde die Zuständigkeit zum Erlass einstweiliger Anordnungen auf das Beschwerdegericht übergeht (BGH, Beschluss vom 1.12.2005 – IX ZB 208/05, NJW-RR 2006,332,333). Zwar handelt es sich bei der Verwertung des gepfändeten Flugzeuges um eine neue Vollstreckungsmaßnahme der Gerichtsvollzieherin. Diese gründet jedoch auf der Pfändung. Die Entscheidung über die Wirksamkeit dieser Pfändung obliegt nunmehr dem Bundesgerichtshof und nicht dem angerufenen Amtsgericht. Allein der Bundesgerichtshof kann danach die Erfolgsaussichten abschätzen und über eine längerfristige – gegebenenfalls einstweilige – Einstellung entscheiden. Die Wirksamkeit der Verwertung bestimmt sich nach der noch zu treffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Im Rahmen der gesetzten Frist ist es der Schuldnerin möglich bei dem Bundesgerichtshof eine zumindest vorläufige Entscheidung zu erwirken. Ferner können die Beteiligten im hier vorliegenden Erinnerungsverfahren umfassend Stellung nehmen.
Die einstweilige Regelung erfolgt gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung. Gründe, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen, sind nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Klägerin nicht zur Sicherheitsleistung in der Lage ist. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass die zu berücksichtigenden Kosten in Form der titulierten Forderung sowie die Kosten von Rechtsverfolgung und Zwangsvollstreckung mittlerweile so große Ausmaße angenommen haben, dass das gepfändete Flugzeug allein als Sicherheit nicht mehr ausreichend sein dürfte.
| Richterin am Amtsgericht |