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Amtsgericht Köln·276 C 225/15·26.04.2016

Haftpflicht: Kein Abzug von Großkundenrabatt bei fiktiver Schadensabrechnung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Haftpflichtversicherung die Zahlung von 606,41 EUR, die diese bei einer fiktiven Abrechnung pauschal um 15 % als Großkundenrabatt gekürzt hatte. Streitgegenstand ist, ob ein solcher Rabatt bei fiktiver Abrechnung anzurechnen ist. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und entschied, dass Großkundenrabatte im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht zu berücksichtigen sind, weil sie dem Zweck des Vorteilsausgleichs nicht entsprechen und den Geschädigten unangemessen belasten würden.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 606,41 EUR wegen unzulässiger Kürzung durch Anrechnung eines Großkundenrabatts bei fiktiver Abrechnung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei fiktiver Schadensabrechnung kann der Geschädigte den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag auf Grundlage eines anerkannten Kfz-Sachverständigengutachtens geltend machen und die dort ausgewiesenen Nettoreparaturkosten erstattet verlangen.

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Ein Großkundenrabatt auf Ersatzteilkosten ist im Rahmen einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich nicht anzurechnen, soweit es sich um freiwillige, nicht der Entlastung des Schädigers dienende Preisnachlässe Dritter handelt.

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Die Anrechnung eines Vorteils setzt voraus, dass der Vorteil dem Zweck des Schadensersatzes entspricht; ist eine Anrechnung geeignet, den Geschädigten unzumutbar zu belasten oder den Schädiger unbillig zu begünstigen, bleibt sie außer Betracht.

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Vorteile, die an eigene Verpflichtungen oder Bindungen des Geschädigten geknüpft sind und nicht ohne Weiteres eine Minderung des tatsächlichen schadensbedingten Aufwandes darstellen, sind nicht ersatzmindernd zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 115 VVG§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 606,41 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin – einer der größten, herstellerunabhängigen Flottendienstleister in Deutschland mit einem Flottenbestand von ca. 25.000 Fahrzeugen – ist Eigentümerin eines PKW X X und macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen OOO weitergehenden Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 24.08.2015 geltend.

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Die 100%ige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig. In Streit steht allein der Abzug eines Großkundenrabatts im Rahmen einer fiktiven Abrechnung. Die Klägerin rechnete gegenüber der Beklagten auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv ab. Die Beklagte kürzte die Reparaturkosten pauschal um 15 %, mithin um 606,41 Euro mit der Begründung, dass die Klägerin einen Großkundenrabatt in dieser Höhe erhalte bzw. erhalten könnte. Die Klägerin verlangt nunmehr die Zahlung dieses in Abzug gebrachten Betrages.

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Die Klägerin behauptet, es seien keine Rabatte geflossen. Sie ist zudem der Auffassung, dass selbst im Falle der Gewährung von Großkundenrabatten diese im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht zu berücksichtigen seien.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 606,41 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass sämtliche Firmen, die Leistungen wie diejenige der Klägerin anbieten, ausnahmslos auf der Basis von mit bundesweit verteilten Reparaturwerkstätten vereinbarten Sonderabkommen arbeiten, die sich sowohl auf die Arbeitslöhne als auch auf die Beschaffungskosten von Ersatzteilen bezögen und Einsparungen von 20 % der kalkulierten Reparaturkosten erbringen würden. So sei es auch bei der Klägerin. Sie ist der Auffassung, der Geschädigte sei gehalten, handelsübliche Rabatte oder solche, die ihm ohne jeden Verhandlungsaufwand offen stehen, wahrzunehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gestützt auf §§ 7, 17 StVG, 115 VVG gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung weiterer 606,41 Euro zu. Die Klägerin muss sich einen Großkundenrabatt nicht entgegenhalten lassen, sondern kann auf Grundlage des von ihr eingeholten Schadensgutachtens vollständige Erstattung der dort angeführten Nettoreparaturkosten fordern.

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Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag auf das Gutachten eines anerkannten KFZ-Sachverständigen stützen kann.

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Im  vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob sich die Klägerin einen eventuell tatsächlich gewährten oder aber zu erlangenden Großkundenrabatt von 15 % auf die Ersatzteilkosten anrechnen lassen muss.

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Im Fall der konkreten Schadensabrechnung muss sich der Geschädigte einen tatsächlich gewährten Werksangehörigenrabatt entgegenhalten lassen, da er an dem Schadensfall nicht verdienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011, VI ZR 17/11).

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Für die hier gegebene Konstellation der fiktiven Abrechnung scheidet die Anrechnung eines derartigen Großkundenrabatts dagegen aus. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin  gemäß der Behauptung der Beklagten einen Großkundenrabatt erhält oder nicht bzw. ob sie einen derartigen Rabatt ohne jeglichen Verhandlungsaufwand erhalten könnte. Denn ein solcher Großkundenrabatt käme der Beklagten in jedem Fall nicht zugute.

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Anders als teilweise in der Rechtsprechung vertreten (siehe u.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2009, 1 U 13/09; AG Köln Urteil vom 24.02.2016, 265 C 65/15) muss sich der Geschädigte nach hiesiger Rechtsauffassung einen Großkundenrabatt im Fall der fiktiven Schadensabrechnung nicht anrechnen lassen.

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Eine derartige Anrechnung ist mit dem Wesen der Vorteilsausgleichung nicht vereinbar. Denn Voraussetzung einer derartigen Anrechnung ist nicht nur, dass das schädigende Ereignis neben den Nachteilen auch Vorteile erbracht hat. Darüberhinaus fordert die normative Komponente des Vorteilsausgleichs, dass die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen muss, d.h. sie darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (vgl. Palandt/Grüneberg, 72.A., Vor § 249 Rz. 68 mit RspNw.).

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Die Anrechnung des Großkundenrabatts würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Schädigers führen. Denn derartige Rabatte stellen freiwillige Rabatte dar (vgl. OLG Frankfurt NZV 1994, 478); freigiebige Leistungen Dritter sind allerdings nicht anzurechnen, wenn sie nicht  den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugute kommen sollen (Palandt/Grüneberg, aaO, Rz. 82).

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Die Tatsache, ob überhaupt und in welchem Umfang der Klägerin Großkundenrabatte eingeräumt werden, hängt von ihrem eigenen Verhandlungsgeschick ab und zöge - worauf die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01.03.2016 nachvollziehbar und überzeugend hinweist – nicht nur Vorteile bei der Ersatzteilbeschaffung nach sich, sondern auch Verpflichtungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Partnerwerkstätten, die in ein etwaiges Sonderabkommen miteinbezogen sind. Es liegt auf der Hand, dass einem Preisnachlass bei der Reparatur der Flottenfahrzeuge eine entsprechend enge und einseitige Bindung der Klägerin an die Partnerwerkstätten gegenübersteht. Insofern ist gesamtwirtschaftlich gesehen ein den Großkunden gewährter Rabatt auf zu beschaffende Ersatzteile nicht gleichzusetzen mit deren Ersparnis bei der Reparatur. Darüberhinaus zielt ein solcher Rabatt aber auch nicht darauf ab, potentielle Schädiger bei der Schadensregulierung zu entlasten, sondern soll einen Anreiz für den Flottendienstleister schaffen, sich in vertragliche Beziehungen mit den Partnerwerkstätten zu begeben. Ein Großkundenrabatt soll somit nicht zu einer Entlastung eines Schädigers führen, sondern ist einer von vielen Bausteinen in etwaigen Sonderabkommen zwischen Reparaturwerkstätten und Flottendienstleistern.

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Da die Anrechnung eines Großkundenrabatts somit bereits nach den Prinzipien des Vorteilsausgleichs ausscheidet, erübrigen sich Ausführungen zu einem etwaigen Verstoß der Klägerin gegen ihre Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens.

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Die fiktive Schadensabrechnung zeichnet sich darüberhinaus gerade dadurch aus, dass der Geschädigte sich im Ergebnis günstiger stellt im Vergleich zu einer konkreten Abrechnung. Andernfalls würde nur noch konkret abgerechnet. Da dem Geschädigten die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung auch im Falle einer tatsächlichen Reparatur offensteht, ist es nur konsequent, wenn die vom Geschädigten gewählte, weil für ihn günstigere Alternative der fiktiven Abrechnung nicht durch die Berücksichtigung der konkreten Reparaturumstände (wie z.B. Gewährung von Rabatten) unterlaufen wird.

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Im Ergebnis steht der Klägerin daher – unabhängig davon, ob es ein Rabattabkommen gibt oder nicht – ein Anspruch auf Erstattung der gesamten Reparaturkosten und somit von weiteren 606,41 Euro zu.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 606,41 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

33

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

34

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

35

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.