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Amtsgericht Köln·274 C 19/11·15.06.2011

Schmerzensgeldklage abgewiesen: Vorgerichtliche Zahlung von 1.700 € als Ausgleich

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall während der Schwangerschaft; vorgerichtlich wurden bereits 1.700 € gezahlt. Zentrale Frage war, ob noch ein zusätzlicher Anspruch über 2.800 € besteht und ob geburtshilfliche Befunde ursächlich sind. Das AG Köln ist der Auffassung, die vorgerichtliche Zahlung deckt die erlittenen Beeinträchtigungen ab und weist die Klage ab. Konkrete medizinische Anhaltspunkte für eine kausale Verbindung zur Nabelschnurumschlingung lagen nicht vor.

Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld abgewiesen, vorgerichtliche Zahlung von 1.700 € als ausreichender Ausgleich angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB besteht nur insoweit, als die erlittenen nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigungen nicht bereits durch vorgerichtliche Zahlungen ausgeglichen sind.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Maß und Dauer der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit maßgebliche Kriterien.

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Vorgerichtliche Zahlungen mindern den noch bestehenden Schmerzensgeldanspruch; sie erfüllen den Ausgleich, wenn ihre Höhe unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als angemessen und ausreichend erscheint.

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Für die Zuordnung eines perinatalen Schadens zum Unfallgeschehen bedarf es konkreter, tauglicher Anhaltspunkte für die Kausalität; bloße zeitliche Nähe oder allgemeine Mutmaßungen genügen nicht.

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Bei schwangeren Geschädigten ist die besondere psychische Belastung in die Schmerzensgeldbemessung einzubeziehen, ohne dass dies allein zu einer überhöhten Geldentschädigung führt.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 115 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage weiteres Schmerzensgeld aus einem Unfallgeschehen vom 22.03.2010 in Köln. Verursacherin des Unfalls war die Beklagte zu 2), die mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3), welches bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h in die linke Seite des klägerischen Fahrzeugs hineinfuhr.

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Im Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin im 5. Monat schwanger. Unmittelbar nach dem Unfallgeschehen wurde die Klägerin per RTW in das Krankenhaus St. Elisabeth in Köln-Lindenthal verbracht, wo sie bis zum 24.03.2010 verblieb. Aufgrund des Unfalls erlitt sie eine Thoraxprellung, eine Schädel- und Abdomenprellung. Die Klägerin war in der der Zeit vom 23.03.2010 bis 16.04.2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Das Kind wurde –gesund- geboren am 07.09.2010. Bei dem Kind wurde bei der Geburt ein Knoten in der Nabelschnur festgestellt, ebenso war die Nabelschnur um den Hals des Kindes gewickelt.

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Die Beklagte zu 1) zahlte der Klägerin vorgerichtlich einen Betrag von € 1.700,- auf die von ihr geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung eines weiteren Betrages von € 2.800,-.

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Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund des Unfalls eine Schlüsselbeinprellung erlitten sowie erhebliche Schmerzen im gesamten Körperbereich, insbesondere im Hals-/Nackenbereich gehabt, letztere bis zum 08.10.2010. Zudem würden durch den Unfall dauerhaft zwei gerötete Narben im  Hals- bzw. Kehlkopfbereich zurückbleiben. Der Knoten in der Nabelschnur des Kindes bzw. die Nabelschnurumschlingung seien auf den Unfall zurückzuführen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von € 2.800,- zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB, 115 VVG, nicht zu. Insofern kann dahinstehen, ob sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen bzw. Umstände tatsächlich auf das Unfallgeschehen, für das die Beklagten unstreitig voll einstandspflichtig sind, zurückzuführen sind. Denn der Klägerin zustehende Schmerzensgeldansprüche sind durch die vorgerichtliche Zahlung eines Betrages von € 1.700,- ausgeglichen:

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist davon auszugehen, dass es dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bietet, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung. Hierbei ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

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Im vorliegenden Fall war die Klägerin unstreitig ca. vier Wochen arbeitsunfähig, davon befand sie sich für drei Tage in stationärer Behandlung. Sie erlitt mehrere Prellungen. Die Klägerin war zudem im fünften Monat schwanger und konnte infolge dessen, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, keine Schmerzmittel nehmen. Zudem hat die Klägerin am Hals zwei –kleinere- Narben, von denen sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugt hat. Das Gericht sieht indes auch im Hinblick auf diese Narben, deren Unfallbedingtheit bestritten ist, und mögliche Schmerzen im Hals-/Nackenbereich bis in den Oktober 2010 hinein das gezahlte Schmerzensgeld von € 1.700,00 als angemessen und ausreichend an. Das Gericht hat dabei auch berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft besonderen –psychischen- Belastungen bis zur Geburt des gesunden Kindes ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang war indes auch zu berücksichtigen, dass ausweislich des ärztlichen Unfallattestes vom 15.10.2010 die Untersuchung des Gynäkologen nach dem Unfall keinen pathologischen Befund ergab; die Schwangerschaft war intakt, die Plazenta unverletzt, es zeigten sich keine Einblutungen. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Nabelschnurumschlingung bzw. ein Knoten in der Nabelschnur, welche zu einer Geburt im Wege des Kaiserschnitts Veranlassung gaben, kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: € 2.800,00

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