Rotlichtverstoß an LZA: Alleinhaftung des Einfahrenden, Betriebsgefahr tritt zurück
KI-Zusammenfassung
Nach einem Kreuzungsunfall verlangte der Fahrzeugeigentümer Ersatz u.a. des Kaskoselbstbehalts und Nutzungsausfalls. Streitpunkt war, welcher Fahrer bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist. Das Gericht sah aufgrund Videoaufzeichnung, sachverständiger Auswertung und eines neutralen Zeugen einen Rotlichtverstoß des Fahrer des Klägerfahrzeugs als bewiesen an; ein Verkehrsverstoß des Beklagten blieb unbewiesen. In der Haftungsabwägung trat die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs wegen des groben Rotlichtverstoßes zurück, sodass die Klage vollständig abgewiesen wurde.
Ausgang: Schadensersatzklage nach Kreuzungsunfall wegen Alleinhaftung des Rotlichtsünders abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG scheidet aus, wenn nach § 17 Abs. 1, 2 StVG die Haftungsabwägung wegen allein unfallursächlichen Verschuldens der Gegenseite zu 100 % zu deren Lasten ausfällt.
Ein Rotlichtverstoß an einer Lichtzeichenanlage kann durch Auswertung einer Videoaufzeichnung und sachverständige Rekonstruktion der Signalphasen unter Berücksichtigung der Anforderungslogik der Anlage bewiesen werden.
Bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit; eine mathematische oder absolute Gewissheit ist nicht erforderlich.
Die Verletzung von § 37 Abs. 2 StVO (Einfahren bei Rot) führt im Regelfall zur Alleinhaftung des Rotlichtsünders; die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs tritt regelmäßig zurück, wenn für dieses kein Vermeidbarkeits- oder Sorgfaltspflichtverstoß feststeht.
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens ist zurückzuweisen, wenn das Beweismittel zur Klärung der entscheidungserheblichen Frage (hier: Ampelstellung/Rotlicht) ungeeignet ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.03.2013 in Köln-W. auf dem W- Ring/P- Straße ereignete.
Der Kläger ist Eigentümer des Pkw BMW mit dem amtlichen
Kennzeichen K-AA 0000, der Beklagte zu 1) ist Halter und war im Unfallzeitpunkt Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen K-BB 1111.
Der Zeuge H. befuhr am Unfalltag gegen 22:30Uhr mit dem Pkw des Klägers die rechte Fahrspur des auf dem W- Ring in Fahrtrichtung Süden. Die Zeugin S. befand sich als Beifahrerin im Klägerfahrzeug. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Fahrzeug die rechte Geradeaus-Spur der P-Straße in Richtung W. Der Zeuge N. befuhr zeitgleich die linke der beiden Geradeaus-Spuren der P-Straße. Der Verkehrsteilnehmer L., welcher im Bußgeldverfahren gegen den Zeugen H. als Unfallzeuge auftrat und das Unfallgeschehen mittels einer in seinem Fahrzeug installierten Videokamera aufnahm, befuhr den W- Ring von Süd nach Nord in Gegenrichtung zum Zeugen H
Der Kreuzungsbereich W- Ring/P- Straße ist durch Lichtzeichenanlagen geregelt.
Auf der Kreuzung kam es zunächst fast zu einer Kollision zwischen dem Klägerfahrzeug und dem Fahrzeug des Zeugen N. Unmittelbar darauf kollidierten die Fahrzeuge der Parteien miteinander, wobei der Anstoß mit der Fahrzeugfront des Beklagtenfahrzeugs gegen die linke hintere Fahrzeugseite des Klägerfahrzeugs erfolgte.
Der Kläger nahm seine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Diese regulierte die Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von € 300,00.
Der Kläger macht nebst Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgende Beträge geltend:
1) Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung 300,00 EUR
2) Kostenpauschale 25,00 EUR
3) Nutzungsausfall für 20 Kalendertage je 59,00 EUR 1.180,00 EUR
Gesamtbetrag 1.505,00 EUR
Der Kläger behauptet, der Zeuge H. habe mit dem klägerischen Pkw zunächst vor der für ihn geltenden Rotlicht anzeigenden Verkehrsampel angehalten. Als diese auf Grün umgeschlagen sei, sei er in die Kreuzung eingefahren. Der Beklagte zu 1) sei bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn 1.505,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2013 zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn außergerichtliche Kosten i.H.v. 229,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.5.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte zu 1) sei in die Kreuzung eingefahren, als das Ampelsignal gerade von Grün- auf Gelblicht umgeschlagen sei, während die Lichtzeichenanlage für den Zeugen H. Rotlicht angezeigt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., S. und N. in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2013, durch Verwertung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen D. aus dem Verfahren 807 OWi 265/13 gemäß Beweisbeschluss vom 02.06.2014 und dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2014. Die von dem Verkehrsteilnehmer L. angefertigte Videografie ist in der mündlichen Verhandlung vom 2.06.2013 und vom 11.08.2014 nochmals in 0,25 Sekundenbruchteile unterteilt ebenso wie eine Abfolge der Lichtbilder der einzelnen Sequenzen in Kopie im Wege der Beweisaufnahme in Augenschein genommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 02.12.2013 (Bl. 57-63 d.A.), vom 02.06.2014 (Bl. 88-89 d.A.) und 11.08.2014 (Bl.107-109 d.A.) verwiesen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Köln –912 Js-OWi 6935/13 – und des AG Köln 807 OWi 265/13 waren zu Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagten zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Dieser ist gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG ausgeschlossen, da der Kläger selbst für die aus dem Unfall entstandenen Schäden zu 100 % haftet. Denn er muss sich das Verschulden des Zeugen H. an dem Verkehrsunfall anrechnen lassen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge H. die für ihn geltende Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überfahren und hierdurch den Unfall verursacht hat. Dies hat sich zur Überzeugung des Gerichts ergeben aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. das durch die glaubhaften Angaben des unbeteiligten und zu keiner der Parteien in einem persönlichen Verhältnis stehenden Zeugen N. gestützt und bestätigt wird. Mithilfe der durch die Videografie des Verkehrsteilnehmers L. bewiesenen Anknüpfungstatsachen konnte der Sachverständige die Ampelstellung im Zeitpunkt des Unfalls rekonstruieren. Der dem seit längerem mit Verkehrssachen befassten Gericht als zuverlässig bekannte Sachverständige Dipl.-Ing. D., Gutachter im Amt für Straßen- und Verkehrstechnik der Stadt Köln, hat überzeugend und nachvollziehbar festgestellt, dass der Zeuge H. bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und den Unfall verursacht hat.
Die Verkehrsteilnehmer erhalten Grünlicht auf Anforderung. Mithilfe der Videoaufzeichnung konnte der Sachverständige die Anforderung der Verkehrsteilnehmer nachvollziehen und den signaltechnischen Ablauf bestimmen.
Auf Grundlage der Auswertung des Videos und der einzelnen Bildsequenzen hat der Sachverständige geschlussfolgert, dass vor dem Zeugen H. an der Kreuzung W- Ring in Fahrtrichtung Süden in dessen Fahrtrichtung bereits ein Linksabbieger an der Lichtzeichenanlage stand und ein Anforderungssignal zum Linksabbiegen gegeben hat. Weiterhin kann der Sachverständige zu der Annahme, dass das Taxi des Zeugen N. und das Beklagtenfahrzeug, welche die P- Straße von Ost nach West befuhren, im Unfallzeitpunkt Grünlicht hatten, maximal Gelblicht. Ferner ist er davon ausgegangen, dass die Linksabbieger, die von der P-Straße in Richtung W-Ring in Fahrtrichtung Süden fuhren, ebenfalls ein Anforderungssignal gegeben haben, bevor der Zeuge H. in den Kreuzungsbereich einfuhr und seinerseits ein Anforderungssignal abgegeben hat. Auf Basis dieser Anforderungsvoraussetzungen gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Lichtzeichenanlage für den Zeugen H. im Unfallzeitpunkt Rot gezeigt haben müsse.
Das Gericht sah keinen Anlass, an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Seine Sach- und Fachkunde steht außer Frage; seine Argumentation ist nachvollziehbar und folgerichtig.
In seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2014 erläuterte der Sachverständige nochmals, dass er nicht erkennen könne, dass der Zeuge H. sein Fahrzeug an der Haltelinie angehalten habe. Es sei im Gegenteil aus den Videosequenzen deutlich erkennbar, dass sich das Klägerfahrzeug stetig bewege. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Linksabbieger, der sich neben dem Zeugen H. an der Kreuzung befand, die ganze Zeit gestanden habe. Die Erläuterung des Sachverständigen decken sich mit dem Ergebnis der eigenen Inaugenscheinnahme der Videosequenzen durch das Gericht. Danach ist dort deutlich erkennbar, dass das Klägerfahrzeug sich beständig auf die Kreuzung zubewegt, indem dessen Scheinwerfer von rechts hinter dem stehenden Linksabbieger langsam aber stetig nach links weiterwandern, während dessen Scheinwerfer wiederum keine Veränderung verzeichnen. Auch wenn der Sachverständige auf Nachfrage des Klägervertreters erklärte, er könne die Haltelinie auf den Videoband und auf den Lichtbildern nicht erkennen, ebenso wenig wie die Abstände der Fahrzeuge zu dieser Haltelinie, ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der neben dem klägerischen Fahrzeug befindliche Linksabbieger an der Haltelinie stand, während das Klägerfahrzeug an diesem vorbei in die Kreuzung einfuhr. Nach § 286 ZPO ist eine Behauptung bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (BGH WM 98,1689). Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BGH NJW 93,935), einen für einen vernünftigen die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 53,245/256, NJW 00,953). Nach Auffassung des Gerichts spricht hier ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit dafür, dass der Linksabbieger an der Haltelinie zum Stehen kam und das Anforderungssignal an die Signalzeichenanlage abgab. Den klägerischen Einwand, es sei auf den Videoband und den dazugehörigen Lichtbildern nicht erkennbar, wo genau der Linksabbieger zum Stehen gekommen sei, dieser könnte auch in einem anderen Teil der Fahrbahn angehalten haben, hält das Gericht für lebensfern und nahezu ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der stehende Linksabbieger an der Ampelanlage bei Inaugenscheinnahme der Videosequenzen deutlich erkennbar ist und nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich die Haltelinie in unmittelbarere Nähe zu der Lichtzeichenanlage befindet.
Die Annahmen des Sachverständigen werden durch die glaubhafte Aussage des Zeugen N. bestätigt Der Zeuge hat detailliert und widerspruchsfrei bekundet, dass die Ampel für ihn zweifelsfrei Grün angezeigt habe. Sein Fahrzeug habe sich halb versetzt neben dem Beklagtenfahrzeug befunden, dabei sei dieses ein Stückchen weiter hinter ihm gefahren. Aus der von dem Zeugen zu Protokoll gereichten Skizze (Anl. 1, Bl. 64 der Akte) geht hervor, dass sich sein Fahrzeug und das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt der Einfahrt in die Kreuzung fast auf einer Höhe befanden. Nach der polizeilichen Unfallskizze (Bl. 6 der Unfallakte), deren Richtigkeit der Zeuge N. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, betrug die Entfernung zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem Fahrzeug des Zeugen N. höchstens eineinhalb Fahrzeuglängen. Dies stimmt auch mit dem Ergebnis der gerichtlichen Inaugenscheinnahme der Videosequenzen überein. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen D., wonach die für das Beklagtenfahrzeug und das Fahrzeug des Zeugen N. geltende Signalgruppe über 4 Sekunden von Gelblicht nach Rotlicht wechselt (vergleiche Bl. 93 der Akte, Bl. 2 des Gutachtens), hätte der Zeuge N. bei einer Entfernung von eineinhalb Fahrzeuglängen zum Beklagtenfahrzeug mindestens bei Gelblicht in die Kreuzung einfahren müssen, um einen Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1) zu begründen. Der Zeuge N. hat jedoch in der mündlichen Verhandlung bekundet, ein Umschlagen der Ampelanlage auf Gelb nicht gesehen zu haben. Das Gericht hält die Angaben des Zeugen N. für durchweg glaubhaft und überzeugend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge weder am Unfall beteiligt war, noch in einer persönlichen Beziehung zu einer der Parteien steht. Erst vielmehr ein neutraler Zeuge, bei dem das Gericht keinen Grund zur Annahme einer wissentlichen Falschaussage oder einer Aussage mit einseitiger Belastungstendenz sieht. Der Zeuge hat sich darauf beschränkt, lediglich das zu schildern, was ihm noch in Erinnerung war und Unsicherheiten, wie bspw. dass er den Zusammenstoß an sich nicht gesehen habe, da er mit sich selbst beschäftigt gewesen sei, eingeräumt.
Hiergegen sprechen auch nicht die Angaben der Zeugen H. und S.
Die Aussage des Zeugen H., er habe mehrere Sekunden an der roten Ampel gestanden bis diese dann auf Grün umgeschlagen sei, hält das Gericht nicht für glaubhaft., denn diese wird durch das Ergebnis der gerichtlichen Inaugenscheinnahme der Videosequenzen eindeutig widerlegt. Dort ist ein solcher Anhaltevorgang des Zeugen nicht erkennbar. Vielmehr geht daraus eindeutig hervor, dass sich die Scheinwerfer des Klägerfahrzeugs stetig fortbewegen. Auch der Aussage des Zeugen, es habe sich weder ein Fahrzeug vor ihm noch hinter ihm befunden als er an der Ampel gestanden habe, vermag das Gericht nicht zu folgen, da der neben dem Klägerfahrzeug stehende Linksabbieger bei Inaugenscheinnahme der Videosequenzen und der dazugehörigen Lichtbilder deutlich wahrnehmbar ist.
Auch die Aussage der Zeugin S. erachtet das Gericht nicht als glaubhaft. Bei dieser handelte es sich um die Beifahrerin des Zeugen H. Dabei ist zu beachten, dass Beifahrer erfahrungsgemäß dazu tendieren, zu Gunsten des jeweiligen Fahrers auszusagen. Dieses Phänomen tritt sogar bei Insassen von Taxis oder Bussen ein, die mit dem Fahrer überhaupt nicht in näherer Verbindung stehen. Offensichtlich tritt bei derartigen Personen das subjektive Gefühl einer Art „Solidargemeinschaft“ ein. Die Aussagen von Insassen sind besonders kritisch zu würdigen, insbesondere, wenn es sich bei den Beifahrern um nahe Angehörige oder Freunde des Fahrers oder Halters handelt. Die Rechtsprechung des BGH, dass Beifahrer auch als – glaubwürdige – Zeugen in Betracht kommen, steht dem nicht entgegen. Der BGH (DAR 1988, 54) hat lediglich darauf verwiesen, dass das Gericht an den Inbegriff der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO gebunden bleibt. Keinesfalls hat der BGH die Regel aufgestellt, dass das Gericht einem Beifahrer auf jeden Fall glauben muss. Die Aussage der Zeugin S. widerspricht schon den Angaben des unbeteiligten Zeugen N. Ferner beschränkte sich die Aussage weitgehend auf die Ampelfarbe und angebliche Bemerkungen nach dem Unfall; irgendwelche Details des Unfallgeschehens hat die Zeugin nicht angegeben. Sie konnte nicht einmal beantworten, wie lange sie ungefähr an der Ampel gestanden haben sollten. Entscheidend ist jedoch, dass auch ihre Aussage durch das Ergebnis der gerichtlichen Inaugenscheinnahme der Videosequenzen und Lichtbilder eindeutig wiederlegt wird.
Der Kläger konnte keinen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen Verkehrsvorschriften beweisen. Insbesondere kommt kein Verstoß gegen § 1 StVO in Betracht. Der Kläger muss beweisen, also zur ausreichend sicheren Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass der Beklagte zu 1) nicht angemessen auf die Gefahrensituation reagiert hat. Ein derart krasser Sorgfaltspflichtverstoß des Zeugen H. der die Lichtzeichenanlage überfuhr, als diese bereits seit mehreren Sekunden Rotlicht anzeigte, war für den Beklagten zu 1) nicht zu erwarten. Vielmehr konnte der Beklagte zu 1), der sich selbst verkehrsgerecht verhielt, darauf vertrauen, dass auch die anderen Verkehrsteilnehmer keine Verkehrsverstöße begehen würden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) das Klägerfahrzeug rechtzeitig hätte erkennen und den Unfall hätte vermeiden können, haben sich nicht ergeben.
Der Antrag auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens musste als ungeeignet zurückgewiesen werden, da ein Sachverständiger im Wege der Unfallrekonstruktion die Frage, welche Lichtzeichenanlage im Unfallzeitpunkt Rotlicht anzeigte, nicht aufklären kann.
Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der am Unfall beteiligten Fahrzeuge muss aufgrund des weit überwiegenden Verschuldens des Zeugen H. die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr zurücktreten. Die Verletzung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO führt im Regelfall zur alleinigen Haftung des unberechtigt in die Kreuzung Einfahrenden, weil der Unfallgegner auf die Einhaltung der verletzten Verkehrsregel grundsätzlich vertrauen durfte (vgl. KG DAR 1999, S. 120; OLG Hamm VersR 1984, S. 195; OLG München DAR 1968, S. 268). Um einen solchen Regelfall handelt es sich hier, da der Beklagte zu 1) nicht damit rechnen konnte, dass der Zeuge H. bei Rotlicht über die Lichtzeichenanlage fahren würde. Er konnte schon grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer an die Lichtzeichenanlage halten würde.
Der Schriftsatz des Klägers vom 15.8.2014 war gem. § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen, da dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht einging. Das Gericht sieht auch keinen Grund für die Wiedereröffnung des Verfahrens, da der Sachverhalt, der dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach zugrunde liegt, mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass der Verkehrsteilnehmer L. die Aufnahme in der Absicht gemacht habe, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube und Facebook herunterzuladen oder der Polizei zu übermitteln.
Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Zahlung von Zinsen und auf Zahlung von den Rechtsanwaltsgebühren.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S.1 , 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.505,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.