Freistellung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall (393 €)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Freistellung von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 393 € nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war, ob diese Kosten als erstattungsfähiger Schadensbestandteil und ob das Honorar krass überhöht sei. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt: Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, eine Krassüberhöhung lag nicht vor und die Beklagte trug die Beweislast für eine Schadensminderungspflichtverletzung.
Ausgang: Klage auf Freistellung von Sachverständigenkosten i.H.v. 393 € gegen die Beklagte stattgegeben; Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des Schadens im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und grundsätzlich erstattungsfähig.
Der Ersatzanspruch ist auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag beschränkt; maßgeblich ist, ob die Sachverständigenkosten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwands liegen.
Die Gebühren privater Sachverständiger unterliegen keiner allgemeinen Preis‑ bzw. Preiskontrolle; Erstattungsverweigerung kommt nur in Betracht, wenn das Honorar krass überhöht oder willkürlich festgesetzt ist.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung Marktforschung zu betreiben; für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger die Darlegungs‑ und Beweislast (§ 254 BGB).
Hat der Geschädigte das Honorar noch nicht erfüllt, kann er gemäß § 257 BGB die Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen verlangen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 393,-- Euro gegenüber dem Sachverständigen QT, Str. …, 00000, freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gem. § 313a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der geltend gemachte Anspruch folgt aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Dass die Beklagte dem Grunde nach einstandspflichtig ist, steht im vorliegenden Fall außer Streit.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei sind auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall als Kosten der Schadensfeststellung Teil des Schadens des Geschädigten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 70. Auflage, § 249 BGB, Rn. 58).
Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch allerdings auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag beschränkt (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten (vgl. BGH, NJW 2007, 1450).
Der Geschädigte ist nicht zur einer Marktforschung zu Gunsten des Schädigers oder der Haftpflichtversicherung verpflichtet (vgl. BGH, a.a.O.). Weder der Schädiger, dessen Haftpflichtversicherung noch das Gericht in Schadensersatzprozess sind berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, a.a.O.). Für die Frage, welcher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahme keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist auch die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Trifft ihn kein Auswahlverschulden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und hat der Geschädigte auch keine offensichtliche Unrichtigkeit der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, gilt folgendes: Solange das Honorar eines Sachverständigen nicht krass überhöht ist, so dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne weiteres leicht erkennbar wäre, kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz der Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 -, zitiert nach juris). Denn ein Sachverständiger ist bei der Erstellung von Privatgutachten grundsätzlich in der Preisbildung frei. Eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der Sachverständige sein Honorar vollkommend willkürlich festsetzt.
Dass die Klägerin das von dem Gutachter geltend gemachte Honorar (Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten) ohne weiteres als krass überhöht hätte erkennen müssen, ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Der Gutachter hat für die Klägerin ein Gutachten erstellt, in den der unfallbedingte Fahrzeugschaden ermittelt werden sollte. Das Honorar setzt sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin aus einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Diese Form der Abrechnung ist nicht zu beanstanden. Gegen die Bestimmung eines pauschalierten Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist dies weit verbreitete Praxis – auch in anderen Berufsgruppen. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das der Klägerin hätte auffallen können und müssen. Dies gilt nicht nur für das vereinbarte Grundhonorar, sondern auch für die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten. Soweit sich die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten richten, ist dies unerheblich, nachdem das Gericht nicht befugt ist, eine allgemeine Preiskontrolle durchzuführen, die Prüfung vielmehr darauf beschränken muss, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was allerdings weder im Bezug auf das Grundhonorar noch im Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten der Fall ist. Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass mit den Nebenkostenleistungen abgegolten wären, die bereits mit dem Grundhonorar verwirkt sein sollten, bleibt auch dieser Vortrag ohne Erfolg. Selbst wenn tatsächlich Leistungen doppelt abgerechnet worden sein sollten, wäre dies jedenfalls nicht so eindeutig, dass der Klägerin dies hätte auffallen müssen (vgl. LG Bonn, NJW-RR 2012, 319). Von einer für die Klägerin erkennbaren Überhöhung des Sachverständigenhonorars kann auch vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Auch ein Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Die Beklagte, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, hat nicht vorgetragen, dass der Klägerin ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.
Nachdem die Klägerin das Honorar des Sachverständigen bisher nicht erfüllt hat, richtet sich ihr Anspruch gem. § 257 BGB darauf, sie von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen vollständig zu befreien.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 713 ZPO.
Streitwert: 393,-- Euro.