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Amtsgericht Köln·271 C 4/17·22.02.2018

Verkehrsunfall: Keine weitere merkantile Wertminderung über 1.000 € hinaus

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall verlangte die Klägerin neben bereits gezahlten 1.000 € weitere 800 € merkantile Wertminderung sowie 5 € Rest der Auslagenpauschale. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Wertminderung ein. Es sah lediglich eine merkantile Wertminderung von 1.000 € als bewiesen an, sodass insoweit Erfüllung eingetreten war. Zusprochen wurden nur weitere 5 € Unfallkostenpauschale nebst Zinsen ab dem Tag nach Klagezustellung; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage nur in Höhe von 5 € Auslagenpauschale nebst Zinsen erfolgreich, im Übrigen (weitere Wertminderung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Merkantile Wertminderung ist als Schadensposition ersatzfähig, soweit ein Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur am Gebrauchtwagenmarkt geringer bewertet wird als ein unfallfreies Vergleichsfahrzeug.

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Die Höhe einer merkantilen Wertminderung ist nach § 286 ZPO aufgrund einer für das praktische Leben brauchbaren Überzeugung des Gerichts festzustellen; hierfür kann ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten maßgeblich sein.

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Eine merkantile Wertminderung ist nicht bereits in der vom Geschädigten behaupteten Höhe ersatzfähig, sondern nur in dem Umfang, in dem sie nach Schadensbild, Fahrzeugdaten und Marktgängigkeit tatsächlich eingetreten ist.

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Soweit der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die feststehende Wertminderung bereits ausgeglichen hat, ist der Anspruch durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

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Eine allgemeine Unfallkosten-/Auslagenpauschale kann in einer pauschalierten Höhe zugesprochen werden; ist ein Teilbetrag bereits reguliert, besteht nur ein Anspruch auf die Differenz.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 249 ff. BGB§ 115 VVG§ 18 Abs. 1 StVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 24.08.2016 in Köln-Ossendorf ereignete.

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Am 24.08.2016 kam es in Köln-Ossendorf zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Pkw der Klägerin, Audi A8 3.0 TDI DPF mit dem amtlichen Kennzeichen K-XX 000, und dem bei der Beklagten versicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen K-X 111. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Mit Gutachten vom 29.08.2016 bezifferte der Sachverständige K. die merkantile Wertminderung des Pkw der Klägerin auf 1.800,00 €.

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Die Beklagte zahlte am 21.10.2016 neben den Kosten einer für die Beseitigung des am klägerischen Pkw entstandenen Schadens erforderlichen Reparatur, einen Betrag von 1.000,00 € auf die Wertminderung. Auf die vom Kläger geltend gemachte Kostenpauschale zahlte die Beklagte 20,00 €. Die Differenz der Wertminderung zuzüglich weiterer 5,00 € für die Unfallkostenpauschale, also insgesamt 805,00 €, verlangt der Kläger mit seiner Klage ersetzt.

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Die Klägerin behauptet, ihr Pkw habe eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.800,00 € infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses erlitten und ist der Ansicht, dies folge bereits daraus, dass der Pkw mit dem Makel des Unfalls behaftet sei.

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Der Kläger beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 805,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt:

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der klägerische Pkw habe eine Wertminderung von 1.000,00 € infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses erlitten.

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Die Klage ist der Beklagten am 10.03.2017 zugestellt worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Wirt. Ing. E. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 07.11.2017 (Bl 99 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entscheiden, § 128 Abs. 2 ZPO.

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Die zulässige Klage ist ganz überwiegend unbegründet.

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1. Der Klägerin steht der zuerkannte Anspruch in Höhe von 5,00 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG zu. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht.

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Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges für die Schäden, die bei Betrieb des Fahrzeuges geschehen. Das Gleiche gilt nach § 18 Abs. 1 StVG für den Fahrer eines Fahrzeuges. Sind an einem Verkehrsunfall zwei oder mehr Kraftfahrzeuge beteiligt, so berechnet sich ihre Haftung an dem geltend gemachten Schaden nach ihren Verursachungsbeiträgen, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG. Dabei ist zunächst im Rahmen der sog. Betriebsgefahr der Fahrzeuge von einem jeweils hälftigen Verursachungsbeitrag der Unfallbeteiligten auszugehen. Ein solcher Verursachungsbeitrag eines Unfallbeteiligten kann nach § 17 Abs. 3 StVG nur dann entfallen, wenn der Unfall für einen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis darstellte. Lediglich in diesem Fall, wenn der Unfall für einen gedachten Idealfahrer vermeidbar gewesen wäre, trägt nur einer der Unfallbeteiligten die vollständige Haftung am Verkehrsunfall. Die ansonsten hälftige Haftung eines Unfallbeteiligten kann sich durch Bildung einer Quote hinsichtlich der Verursachungsbeiträge jedoch erhöhen, wenn festgestellt wird, dass sein Verursachungsbeitrag aufgrund eines erheblicheren Verkehrsverstoßes im Sinne der StVO schwerer wiegt und damit höher zu bewerten ist. Dabei sind nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen sowie die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu berücksichtigen.

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a) Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für die aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall herrührenden Schäden ist zwischen den Parteien nicht umstritten, sodass der Anspruch zunächst dem Grunde nach besteht.

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b) Der Höhe nach kann die Klägerin jedoch lediglich weitere 5,00 € für die Auslagenpauschale ersetzt verlangen, während eine über den bereits regulierten Betrag hinausgehende Wertminderung nicht besteht.

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aa) Die Klägerin kann keinen weiteren Ersatz für die merkantile Wertminderung verlangen, da es zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das Klägerfahrzeug infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses lediglich eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € erlitten hat.

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Grundsätzlich ist der merkantile Minderwert einer Sache ersatzfähig, der trotz technisch einwandfreier Reparatur darauf beruht, dass ihr Wert am Markt geringer bewertet wird, als derjenige einer unfallfreien Sache (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, § 251 Rn. 14).

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Gemäß § 286 ZPO ist eine Behauptung dann bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen ist und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit und ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH WM 1998,1689; NJW 1993, 935; NJW 2000, 953; NJW 2014, 71). Seine Überzeugung gewinnt das Gericht insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Wirt. Ing. E.

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Der Sachverständige Dipl.-Wirt. Ing. E. ist dem Gericht bereits aus einer Reihe von Verfahren als zuverlässig und gewissenhaft bekannt. Seine Gutachten beantworten die an ihn gestellten Beweisfragen stets plausibel und umfassend.

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Der Sachverständige hat für die Erstellung seines Gutachtens den maßgeblichen Inhalt der Gerichtsakte zugrunde gelegt, wobei er insbesondere den Parteivortrag zutreffend zusammengefasst hat. Zudem hat er das Gutachten des Sachverständigen K. (mitsamt der Lichtbilder in digitaler Fassung) und die Reparaturrechnung der Fa. Autohaus O. E. GmbH & Co. KG, sowie die Übersicht der Klägerin zur Frage der merkantilen Wertminderung und die Richtlinien der BVSK ausgewertet und berücksichtigt, sodass das Gericht der Ansicht ist, dass der Sachverständige sämtliche relevanten Erkenntnisquellen für die Erstellung seines Gutachtens herangezogen hat. Angesichts der ausführlichen Schadensdokumentation der Beschädigungen am Klägerfahrzeug und der Tatsache, dass dieses mittlerweile repariert wurde, hat der Sachverständige nachvollziehbar von einer Besichtigung des Klägerfahrzeugs Abstand genommen.

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Nachdem der Sachverständige die relevanten Fahrzeugdaten dargestellt hat, hat er die Beschädigungen am Klägerfahrzeug untersucht und anhand der Lichtbilder des Sachverständigen K., die er seinem Gutachten beigefügt hat, nachvollziehbar erläutert: Das Klägerfahrzeug wies Verschrammungen am vorderen Stoßfänger, sowie linken vorderen Kotflügel im Bereich der linken Fahrzeugecke auf. Gleiches gilt für den linken Scheinwerfer. Die Leichtmetallfelge des linken Vorderrades wies zudem umlaufende Anstoß- und Radkontaktspuren auf.

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Der Sachverständige hat sodann erkannt, dass die technische Wertminderung angesichts des heutigen Stands der Reparaturtechnik eine zu vernachlässigende Rolle spielt und der Fahrzeugzustand wie er vor der Kollision bestand aus technischer Sicht wiederherstellungsfähig ist. Er hat zudem dargelegt, dass die merkantile Wertminderung die Differenz des Verkaufspreises des Fahrzeugs vor der Kollision und des Verkaufspreises nach der Kollision beschreibt und diese insbesondere auf drei Faktoren gestützt: 1. Das Fahrzeug selbst, bzw. Marke, Typ, Modell, Laufleistung etc. 2. Der kollisionsbedingte Schadensumfang, insbesondere Reparaturkostenhöhe und Schadensausprägung und 3. Die Marktgängigkeit des beschädigten Fahrzeugs und die Frage, ob das Fahrzeug infolge der unfallbedingten Beschädigungen schwerer zu veräußern sei.

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Der Sachverständige hat dann nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die älteren Berechnungsmethoden, wie Ruhrkopf-Sahm und Halbgewachs keine wesentliche Bedeutung bei der Bezifferung des Minderwertes haben, da sie relevante Faktoren außer Acht lassen. Er hat daher die beiden modernsten Methoden, die Marktrelevanz- und Faktorenmethode und das BVSK-Modell seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Anhand der Marktrelevanz- und Faktorenmethode gelangt der Sachverständige sodann zu einer Wertminderung von 932,80 €, anhand des BVSK-Modells zu einer Wertminderung von 650,00 €. Die Berechnungen hat der Sachverständige in seinem Gutachten offen gelegt, wobei er die Marktgängigkeit des Klägerfahrzeugs als normal berücksichtigt und keine Vorschäden in die Berechnung eingestellt hat. Der Sachverständige hat außerdem erkannt, dass die Berechnungsmethoden anhand einer verständigen Einschätzung des Gebrauchtwagenmarktes zu begründen sind und ist zu dem plausiblen Ergebnis gelangt, dass der beklagtenseits angenommene Minderwert von 1.000,00 €, jedoch keine darüber hinausgehende Wertminderung eingetreten sei.

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Dem folgt das Gericht. Der Sachverständige hat anschaulicht dargelegt, welche Faktoren für die Berechnung der Wertminderung eine Rolle spielen und ist anhand der beiden modernsten Berechnungsmethoden zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wertminderung des Klägerfahrzeugs lediglich 1.000,00 € beträgt. Insbesondere hat er ausgeführt, dass die Hälfte der Reparaturkosten durch den Austausch des Scheinwerfers und der Leichtmetallfelge begründet ist, sodass dies kein Reparaturrisiko begründet. Einwendungen gegen das Gutachten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An der technischen Expertise des Sachverständigen Dipl.-Wirt. Ing. E. bestehen keine Zweifel.

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Die merkantile Wertminderung von 1.000,00 € hat die Beklagte bereits ausgeglichen, sodass der Anspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB.

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bb) Das Gericht hält in ständiger Rechtsprechung den Ersatz einer Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 € für ausreichend aber auch angemessen. Da die Beklagte bislang lediglich 20,00 € zahlte, verbleibt ein weiterer Ersatzanspruch in Höhe von 5,00 € bestehen.

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c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und besteht seit dem 11.03.2017, dem Tag nach Zustellung der Klageschrift. Ein früherer Zinsbeginn ist nicht ersichtlich, da insbesondere verzugsbegründende Tatsachen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

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2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 805,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.