Verkehrsunfall auf der BAB1: 50/50-Haftung und fehlende Aktivlegitimation bei SV-Kostenabtretung
KI-Zusammenfassung
Nach einem Streifunfall auf der BAB1 verlangte die Geschädigte Ersatz u.a. fiktiver Reparaturkosten und Sachverständigenhonorars. Das Gericht konnte nicht feststellen, welches Fahrzeug den Fahrstreifen wechselte, und nahm mangels Unabwendbarkeit eine hälftige Haftungsverteilung nach § 17 StVG an. Ersatz zugesprochen wurden 50 % der Reparaturkosten sowie anteilige Auslagenpauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten wurden wegen erfüllungshalber erfolgter Abtretung und fehlender Prozessstandschaft abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unfallschadensersatz nur in Höhe einer 50%-Quote (ohne SV-Kosten) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kann bei einer Kollision zweier Kraftfahrzeuge nicht bewiesen werden, welches Fahrzeug den Fahrstreifen wechselte, ist bei fehlender Unabwendbarkeit regelmäßig eine hälftige Haftungsquote nach § 17 Abs. 1, 2 StVG anzusetzen.
Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG sind grundsätzlich nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen; bleibt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO beiderseits unbewiesen, kann er nicht haftungsbegründend herangezogen werden.
Tritt der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten erfüllungshalber an das Sachverständigenbüro ab, ist der Anspruch auf den Zessionar übergegangen und kann vom Geschädigten mangels Inhaberschaft nicht mehr geltend gemacht werden.
Auch eine (behauptete) Sicherungsabtretung lässt die Aktivlegitimation des Zedenten für den abgetretenen Anspruch entfallen; Anspruchsinhaber bleibt der Zessionar.
Eine Klage auf Zahlung an den Zessionar setzt bei fehlender eigener Anspruchsinhaberschaft regelmäßig eine wirksame Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft voraus.
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.159,23 EUR (in Worten: eintausendeinhundertneunundfünfzig Euro und dreiundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 41 % und die Klägerin zu 59 %
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Parteien vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 18.06.2017 in Köln ereignete. Die Klägerin ist Eigentümer des Pkw der Marke E., amtl. KZ: OOO. Der Beklagte zu 1) war der Fahrer des verunfallten Fahrzeuges der Marke B., amtl. KZ: 111. Die Beklagte zu 2) ist die Halterin und die Beklagte zu 3) der Kfz-Haftpflichtversicherer des vorgenannten Fahrzeuges.
Am 18.06.2017 befuhren der Zeuge N. mit dem Fahrzeug der Klägerin und der Beklagte zu 1) gegen 14:45 Uhr die BAB1 in südlicher Richtung. Während der Kläger-Pkw den linken von drei Fahrtstreifen befuhr, befand sich der Beklagten-Pkw auf der mittleren Fahrtspur. Auf Höhe der Einhausung Lövenich kam es dann zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei deren Details strittig sind.
Mit Gutachten vom 21.06.2017 bezifferte der Sachverständige Q. die Kosten einer Reparatur zur Beseitigung der Schäden auf 2293,46€ netto. Für das Gutachten stellte er der Klägerin 522,59€ in Rechnung. Die Klägerin unterzeichnete am gleichen Tag gegenüber dem Sachverständigenbüro eine Erklärung, aus welcher sich das folgende ergibt: „Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten (…) unwiderruflich, erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des am Unfall beteiligten Fahrzeuges an das o.g. Sachverständigenbüro (…) ab.“ Des Weiteren wird auf den Inhalt der Erklärung auf Bl. 45 d.A. verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06. und 30.06.2017 forderte die Klägerin die Beklagten mit Zahlungsfrist bis zum 14.07.2017 zum Ausgleich der Kosten auf.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1) einen Fahrtstreifenwechsel von der mittleren Fahrtspur auf die linke Fahrtspur durchgeführt habe. Hierbei sei das vordere Rad des Beklagten-Pkw gegen die untere rechte Seite des Kläger-Pkw gestoßen.
Sie sind der Ansicht, dass die Aktivlegitimation hinsichtlich der Sachverständigengebühren besteht, weil es sich um eine Sicherungsabtretung gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt,
1) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.843,05€ nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 zu zahlen.
2) Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75€ nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin unter der Bedingung, dass sich die Beklagte auf eine etwaige Abtretung gegenüber dem Sachverständigen beruft und diese Forderung noch nicht durch die Klägerin ausgeglichen worden sei,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro Q. (Gutachten-Nummer: xxxx) Sachverständigenkosten gem. Rechnung vom 21.06.2017 in Höhe von 522,59€ nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass der Zeuge N. mit dem Kläger-Pkw von der linken Fahrtspur einen Fahrbahnwechsel auf die mittlere Fahrbahn durchgeführt habe.
Sie rügen die Aktivlegitimation hinsichtlich der Sachverständigengebühren.
Die Klage ist am 18.09.2017 zugestellt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. und gemäß Beweisbeschluss vom 25.01.2018 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.12.2018 (Bl. 78 d.A.) und das eingeholte Gutachten vom 19.05.2018 (Bl. 110 d.A.) verwiesen. Das Gericht hat die Akten der Polizei Köln – Az. AAA – beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Parteien konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagten in Höhe von 1159,23 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht ihm indes nicht zu, da es hinsichtlich der Sachverständigenkosten i.H.v. 522,59 an der Aktivlegitimation der Klägerin mangelt und er sich im Übrigen (2.293,46€) gemäß § 17 Abs. 2 StVG einen Mitverursachungsanteil von 50 % anrechnen lassen muss. Dem daraus resultierenden Betrag von 1146,73€ war eine hälftige Auslagenpauschale i.H.v. 12,50€ hinzuzurechnen.
Der Klägerin fehlt es hinsichtlich der eingeklagten Sachverständigengebühren i.H.v. 522,59€ an der erforderlichen Aktivlegitimation. Insbesondere ist die Abtretungserklärung hinreichend bestimmt, denn die Geschädigte trat den ihr gegen den Schädiger, den Halter und dessen Haftpflichtversicherung aus dem näher bezeichneten Unfallereignis zustehenden Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten „erfüllungshalber“ unter Angabe des Schadensereignisses an die Klägerin ab (Bl. 45 d.A.). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Anspruch mit der Abtretung auf den Zessionar (Sachverständigenbüro Q.) übergegangen und kann von der Klägerin mangels Inhaberschaft nicht mehr geltend gemacht werden. Dem steht auch nicht die Argumentation der Klägerin entgegen es handele sich um eine Sicherungsabtretung. Es kann dahinstehen, ob es sich vorliegend tatsächlich um eine Sicherungsabtretung handelt, weil unabhängig davon keine Aktivlegitimation mehr besteht. Der Anspruch geht auch bei einer Sicherungsabtretung auf den Zessionar über und kann damit nur durch diesen geltend gemacht werden. Soweit die Klägerin hilfsweise Zahlung an das Sachverständigenbüro verlangt, setzt dies voraus, dass die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft für das Sachverständigenbüro Q. auftritt und insofern auch ermächtigt wurde. Eine dahingehende Erklärung des Sachverständigenbüros Q. an die Klägerin wurde allerdings nicht vorgelegt.
Im Übrigen stellt der Unfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, so dass die Ersatzpflicht der einen oder der anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In derartigen Fällen hängt nach § 17 Abs. 1, 2 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nach §§ 17 Abs. 1 StVG, 254 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
Die Klägerin hat nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte zu 1) einen Fahrspurwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) vorgenommen hat, in dessen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang es zu einer Kollision gekommen ist. Seine Behauptung, der Beklagte zu 1) sei von der mittleren auf die linke Spur gewechselt und sei dabei mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert, ist nicht bewiesen worden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht von der Behauptung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit überzeugt (§ 286 ZPO). Die Aussagen der Beteiligten sind widersprüchlich und das Gericht hat keinen Anhaltspunkt, welchem der Beteiligten es mehr Glauben schenken kann. Hinzu kommt, dass das Sachverständigengutachten ebenfalls nicht klären konnte, welcher der beiden Versionen tatsächlich stattgefunden hat.
Die Aussage des Zeugen N. war zwar durchaus glaubhaft. Sie war in sich stimmig und widerspruchsfrei. Das Gericht hat keinen Anlass, dem Zeugen zu unterstellen, er habe bewusst die Unwahrheit gesagt. Allein die Tatsache, dass er als Fahrer des Beklagten-Pkw ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte, genügt dafür jedenfalls nicht. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Würdigung von Aussagen gefordert werden. Wie die Wahrnehmungspsychologie durch zahlreiche Experimente herausgefunden hat, gibt es von der Wahrnehmung eines Sachverhalts bis hin zur Wiedergabe der Erinnerung viele Fehlermöglichkeiten, die zu einer Veränderung des erinnerten Geschehens führen und in weiten Teilen kognitiv nicht beeinflussbar sind. Dies beginnt bei einfachen Wahrnehmungsfehlern, die daraus resultieren, dass jeder Mensch nur einen Bruchteil von dem wahrnimmt, was an Informationen auf ihn einströmt, und die Auswahl der wahrzunehmenden Signale völlig unbewusst nach individuellen Kriterien erfolgt. Im Langzeitgedächtnis wird wiederum nur ein geringer Prozentsatz dessen gespeichert und bleibt während der Erinnerung auch nicht unverändert. Spätere Ereignisse oder auch Assoziationen und Neubewertungen haben starken Einfluss auf den erinnerten Sachverhalt, ohne dass dies durch die Person bemerkt wird. Auch ist die Sicherheit der Aussage und ihre Wiederholung gegenüber vorherigen Aussagen kein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist. Es ist deshalb erforderlich, in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt. Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (so genannte Nullhypothese). Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, so genannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann. Als Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, deliktstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium (inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe) (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 664).
Vorliegend sind solche Merkmale nicht ausreichend erkennbar. Die Aussage war weder besonders detailreich noch liegen besondere Umstände vor, die sie für das Gericht psychologisch stimmig und emotional nachvollziehbar machen. Nach alledem kann das Gericht einen Wahrnehmungsfehler bei dem Zeugen nicht ausschließen. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der Zeuge N. nach eigenem Bekunden nicht auf die Fahrspur des Beklagten zu 1) geachtet hat. Er erklärte, dass er einen Schlag gespürt und erst dann zur Seite geschaut habe, wobei er selbst nicht gewusst habe, was da passiert sei.
Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis auch nicht mithilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens erbracht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I. konnte anhand der vorhandenen Anknüpfungstatsachen nicht feststellen, welches der beiden Fahrzeuge in die Fahrspur des anderen gelenkt hat. Dabei hat er die Schäden anhand der vorgelegten Gutachten und Unterlagen eingehend überprüft, die beiden Fahrzeuge persönlich in Augenschein genommen und eine Fahrzeuggegenüberstellung durchgeführt. Bei Analyse der Schäden und der Gegenüberstellung hat er festgestellt, dass es zwischen den Fahrzeugen zu einem sehr kurzzeitigen streifenden Kontakt gekommen ist. Kläger- und Beklagten-Pkw wiesen während dieser Kollision eine nahezu identische Geschwindigkeit von 80 km/h auf. Gleichwohl ist technisch nicht feststellbar, welche der beiden dargelegten Varianten zutrifft, weil es an der Dokumentation der unmittelbar nachkollisionär erreichten Endlagen fehlt. Zwar besteht aufgrund der Positionen der Fahrzeuge und der daraus resultierenden Möglichkeit eines toten Winkels für den Kläger-Pkw eine leicht höhere Plausibilität für den Vortrag der Beklagten. Gleichwohl sind beide Szenarien denkbar und durchaus plausibel, sodass sich keine der Darstellungen ausschließen lässt. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zutreffend und sorgfältig bewertet. Einwendungen hiergegen sind weder von den Parteien vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.
Auch bei zusammenfassender Würdigung kann das Gericht sich nicht ausreichend sicher von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung überzeugen.
Weitere Beweismittel standen dem Kläger nicht zur Verfügung.
Umgekehrt liegt zu Lasten des Klägers auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vor. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Zeuge N. mit dem klägerischen Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel von links nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen durchgeführt hat und sich der Unfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit diesem Fahrstreifenwechsel ereignet hat (§ 286 ZPO). Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt und bleiben beweisfällig. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Auch die Erklärungen des Beklagten zu 1), welche er im Rahmen einer informatorischen Anhörung geäußert hat, waren nicht unglaubhaft und das Gericht hat auch hier keinerlei Anhaltspunkt für eine bewusst unwahre Bekundung. Gleichwohl erklärte der Beklagte zu 1) ebenso, dass er nicht genau auf die Fahrtspur des Kläger-Pkw geachtet habe. Vielmehr gab dieser an, dass er von der mittleren Spur nach rechts gewollt und aus diesem Grund auch nach rechts geschaut habe. Auch aus seiner Sicht sei es dann plötzlich zu dem Kontakt auf der linken Seite gekommen. Die Angaben waren mithin ebenfalls weder besonders detailreich noch liegen besondere Umstände vor, die sie für das Gericht psychologisch stimmig und emotional nachvollziehbar machen. Nach alledem kann das Gericht einen Wahrnehmungsfehler auch bei dem Beklagten zu 1) nicht ausschließen.
Dies beruht auch nicht darauf, dass der Beklagte zu 1) nicht als Zeuge oder Partei vernommen wurde, sondern nur als Partei angehört wurde. Das Gericht ist im Rahmen von § 286 ZPO nicht gehindert, die Angaben einer Partei heranzuziehen und zu würdigen. Das muss schon deshalb gelten, weil es sonst oft vom Zufall abhinge, ob eine Partei über Beweismittel verfügt oder nicht.
Auch bei zusammenfassender Würdigung sämtlicher Angaben der Beteiligten und der Umstände kann das Gericht weder der Aussage des Zeugen N. noch den Angaben des Beklagten zu 1) den Vorzug geben.
Bei der nach § 17 Abs.1, 2 StVG gebotenen Abwägung hält das Gericht eine hälftige Mithaftung des Klägers für angemessen. Im Fall der Kollision von zwei Kfz ohne besondere Umstände und ohne weitere Aufklärbarkeit ergibt sich eine Haftungsquote von 50% für jede Partei. Denn da beide mangels Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses als Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB in vollem Umfang haften, ergibt der fiktive Gesamtschuldnerausgleich nach den §§ 426 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG eine Haftung zu gleichen Anteilen.
Der Kläger kann die Hälfte der gemäß § 249 BGB erforderlichen Reparaturkosten von 2.293,46€ netto, also 1146,73€ verlangen.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale i.H.v. 12,50€. Die Höhe der Auslagenpauschale schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 25,00 €, sofern der Geschädigte nicht substantiiert den Anfall höherer Kosten nachweist.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB. Der Verzugsbeginn tritt einen Tag nach dem Ende der auf den 14.07.2017 gesetzten Zahlungsfrist ein.
Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71€ gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 1 BGB. Notwendige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind Teil des kausalen Unfallschadens (Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 7. Auflage 2016 § 249 Rn 180). Dies folgt aus der Differenzhypothese des § 249 Abs. 1 BGB, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Wäre der Klägerin durch die Mithaftung der Beklagten an dem Unfallgeschehen am 18.06.2017 nicht ein Schaden in Höhe von 1159,23€ entstanden, wäre die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Untersuchung und Geltendmachung des daraus folgenden Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich gewesen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.843,05 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.