Heckauffahrunfall: Kein Schmerzensgeld mangels Nachweis unfallkausaler HWS-Distorsion
KI-Zusammenfassung
Nach einem Heckauffahrunfall verlangten die Kläger Schmerzensgeld sowie Ersatz entgangener anwesenheitsbezogener Prämien wegen behaupteter HWS-Distorsionen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil der Vollbeweis (§ 286 ZPO) für die haftungsbegründende Kausalität nicht gelang. Bei geringer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung und unspezifischen Beschwerden ergaben technische und orthopädische Gutachten eine nur unwahrscheinliche Verletzungsmöglichkeit. Vorgerichtliche Anwaltskosten an die Rechtsschutzversicherung scheiterten zudem an fehlender Darlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft und an der fehlenden Hauptforderung.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Ersatz entgangener Prämien mangels Nachweis unfallkausaler HWS-Distorsion abgewiesen; RA-Kosten teils unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Schmerzensgeld- und Verdienstausfallansprüche aus einem Verkehrsunfall setzen den Vollbeweis (§ 286 ZPO) der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsverletzung voraus.
Bleiben nach Würdigung des gesamten Beweisergebnisses nur Zweifel an der Unfallursächlichkeit von Beschwerden, ist die Gesundheitsverletzung als nicht bewiesen anzusehen; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.
Bei behaupteten HWS-Distorsionen kann bei niedriger kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung und unspezifischen, nicht objektivierbaren Symptomen die Überzeugung von einer unfallbedingten Verletzung trotz zeitnaher ärztlicher Diagnose ausbleiben.
Eine zusätzliche Beweiserhebung ist entbehrlich, wenn der bestellte Sachverständige die maßgeblichen Fragen bereits beantwortet und weitere Aufklärung keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt.
Die Geltendmachung auf einen Rechtsschutzversicherer übergegangener vorgerichtlicher Anwaltskosten im eigenen Namen erfordert die Darlegung einer Ermächtigung im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft; fehlt es zudem an der Hauptforderung, besteht kein Kostenerstattungsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Am 00.00.2019 befuhr die Klägerin zu 2) mit dem Pkw des Klägers zu 1), einem P mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, die Bundesautobahn 3 in Fahrtrichtung Oberhausen. Der Kläger zu 1) befand sich auf dem Beifahrersitz. Auf Höhe des km 129,000 hielt die Klägerin zu 2) verkehrsbedingt an. Die Beklagte zu 1) fuhr mit dem zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw E, amtliches Kennzeichen YYY, aus Unaufmerksamkeit auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs auf. Den Klägern wurde am 29.07.2019 jeweils eine HWS-Distorsion diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigt, welche beim Kläger zu 1) bis zum 19.08.2019 und bei der Klägerin zu 2) bis zum 12.08.2019 verlängert wurde (Bl. 24 ff. d. A.). Aufgrund der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zahlte der gemeinsame Arbeitgeber der Kläger eine anwesenheitsbezogene Prämie nicht aus, wodurch dem Kläger zu 1) ein Lohnausfall in Höhe von 943,93 € brutto und der Klägerin zu 2) in Höhe von 687,28 € brutto entstanden. Die anwaltlich vertretenen Kläger forderten die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 22.08.2019 zur Regulierung eines Schmerzensgeldes und der entgangenen Prämien binnen zehn Tagen auf. Eine Regulierung unterblieb.
Die Kläger behaupten, unfallbedingt jeweils eine HWS-Distorsion erlitten zu haben. Die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten würden hierauf beruhen.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag von 3.431,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten an die Rechtsschutzversicherung der Kläger, die K-Rechtsschutzversicherung AG unter der Schaden-Nr. 0000 in Höhe von 413,64 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist ursprünglich beim Amtsgericht Leverkusen erhoben worden. Mit dortigem Beschluss vom 21.04.2020 (Bl. 48 d. A.) ist der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Köln verwiesen worden. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 19.10.2020 (Bl. 66 d. A.) und vom 18.06.2021 (Bl. 113 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 11.06.2021 (Bl. 80 ff. d. A.) und vom 20.09.2021 (Bl. 129 ff. d. A.) verwiesen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entscheiden, § 128 Abs. 2 ZPO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bzw. auf Erstattung einer ausgebliebenen anwesenheitsbezogenen Prämie ihres Arbeitgebers. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG i. V. m. §§ 249 ff. BGB.
Den Klägern ist der Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 28.07.2019 und der von ihnen behaupteten HWS-Distorsionen nicht gelungen. Die Frage, ob sich die Kläger bei dem Unfall die von ihnen behaupteten Verletzungen und Beschwerden zugezogen haben, betrifft den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität und unterliegt damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, NJW 2008, 2845; NJW-RR 2008, 1380). Dabei genügt es nicht, dass das Gericht den Klägervortrag für möglich hält. Bei bloßer Möglichkeit des Klägervortrags muss die Beweisfrage als nicht bewiesen behandelt werden. So liegt der Fall hier.
Das Gericht ist nach Einholung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht überzeugt davon, dass die Kläger aufgrund des Unfallereignisses die in den Berichten der Ärztin Dr. N. diagnostizierten HWS-Distorsionen erlitten haben und dass die behaupteten Beschwerden, die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten und der Verlust der arbeitgeberseitigen Prämien auf unfallbedingte HWS-Distorsionen zurückzuführen sind.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X. betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs bei einem ungebremsten Auffahren des Beklagtenfahrzeugs 4,5 bis 6 km/h, im Falle eines gebremsten Auffahrens 4,6 bis 6,2 km/h. Mangels einer genauen Schadenszuordnung und einer entsprechenden Höhenrelation der Schäden sei nicht sicher feststellbar, ob das Beklagtenfahrzeug gebremst oder ungebremst aufgefahren ist. Einwendungen gegen die Ausführungen des technischen Sachverständigen sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Zur Ermittlung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung hat er zunächst die Schäden an den Fahrzeugen anhand der vorhandenen Lichtbilder analysiert. Unter Berücksichtigung der Schadensbilder und der Unfallörtlichkeit konnte er eine relative Anstoßkonstellation herausarbeiten, wonach das Beklagtenfahrzeug nahezu längsachsenparallel mit Vollüberdeckung bei einem geringen Seitenversatz gegen das Heck des Klägerfahrzeugs gestoßen sei. Mithilfe des Unfallrekonstruktionsprogramms Analyzer Pro, das die Fahrzeugmassen, die Deformationstiefe und die Strukturhärten berücksichtigt, hat der Sachverständige die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung berechnet.
Der Sachverständige Dr. M ist aus orthopädischer Sicht zu dem Ergebnis gekommen, dass es zwar nicht ausgeschlossen, allerdings als unwahrscheinlich einzuschätzen sei, dass die Kläger unfallbedingt eine HWS-Distorsion mit den beschriebenen Beschwerden erlitten haben und infolgedessen arbeitsunfähig gewesen sind. Unter Berücksichtigung der individuellen körperlichen Belastbarkeit der Kläger und der unfallbedingt einwirkenden biomechanischen Belastung sei bereits eine Verletzungsmöglichkeit der Kläger unwahrscheinlich. Einwendungen gegen das Gutachten sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungspunkten ausgegangen. Insbesondere hat er zurecht eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs von 4,5 km/h zugrunde gelegt. Angesichts der Beweislast der Kläger war von diesem im technischen Gutachten festgestellten Minimalwert auszugehen. Neben der Auswertung der Aktenlage hat der Sachverständige Dr. M. die Kläger am 13.12.2021 persönlich untersucht und computergestützte Ultraschalluntersuchungen der aktiven Beweglichkeit der Halswirbelsäule durchgeführt.
Auch in der Zusammenschau mit den Schilderungen der Kläger in ihren Parteianhörungen und dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den am Folgetag getroffenen ärztlichen Diagnosen ist der Beweis einer unfallkausalen HWS-Distorsion nach Auffassung des Gerichts nicht geführt. Dabei wird nicht verkannt, dass die Angaben beider Kläger zu ihren Beschwerden glaubhaft waren. Sie haben ihre Beschwerden detailliert und frei von erkennbaren Übertreibungstendenzen beschrieben und dabei Erinnerungslücken zugegeben. Allerdings verbleiben angesichts der sachverständigen Feststellungen Zweifel an der Unfallbedingtheit der geschilderten Beschwerden. Auf die obigen Ausführungen insbesondere zur Unwahrscheinlichkeit einer Verletzungsmöglichkeit aufgrund der vorliegenden Heckkollision wird verwiesen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in den vorgerichtlichen Attesten dokumentierten Befunde (Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in den Kopf, Schwindel, Schmerzen in der linken Schulter und dem linken Arm, eingeschränkte Mobilität des oberen Bewegungsapparats) ebenso wie die in den Parteianhörungen geschilderten Beschwerden alleine wenig aussagekräftig sind. Nach den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen seien sie unspezifisch, da sie sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern im Halswirbelsäulenbereich auftreten können. Zu einer Objektivierung einer unfallbedingten Verletzung der HWS als Beschwerdeursache seien sie nicht geeignet (vgl. auch BGH, Urteil vom 03. Juni 2008 – VI ZR 235/07 –, Rn. 12, juris).
Die Einholung einer zusätzlichen sachverständigen Stellungnahme zu der Frage, ob die Kläger unfallbedingt mindestens einen Tag lang arbeitsunfähig gewesen sind, war nicht angezeigt. Denn der Sachverständige hat die nunmehr gestellten zusätzlichen Fragen bereits beantwortet. Er hat hinsichtlich beider Kläger ausgeführt, dass eine Verletzungsmöglichkeit für die Halswirbelsäule durch den Verkehrsunfall vom 28.07.2019 als unwahrscheinlich einzuschätzen sei. Dies bedeutet zugleich, dass auch eine nur eintägige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Verletzung der Halswirbelsäule unwahrscheinlich ist.
Ferner ist eine Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen oder sachverständige Zeugen entbehrlich. Denn das Ergebnis ihrer Befundung wurde schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen. Bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juni 2008 – VI ZR 235/07 –, Rn. 11, juris).
Der Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen nach §§ 288, 286 BGB teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
Darüber hinaus können die Kläger nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren an die Rechtsschutzversicherung verlangen. Insofern ist die Klage bereits unzulässig, da die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht dargelegt worden sind. Die Kläger machen einen fremden, nämlich auf ihre Rechtsschutzversicherung übergegangenen Anspruch geltend. Dazu hätten sie vortragen müssen, von der Rechtsschutzversicherung zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt worden zu sein. Hierauf musste das Gericht nicht hinweisen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht mangels zugrundeliegender Hauptforderung nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2, 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.431,21 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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