Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·271 C 198/11·23.05.2012

Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen unaufgeklärter Vorschäden abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung von Fahrzeugschäden und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Verkehrsunfall. Entscheidungsfrage ist, ob die geltend gemachten Schäden der Beklagten zuzuordnen und unfallbedingt sind. Das Gericht verwirft die Forderungen mangels Überzeugungsbeweises: ein Sachverständigengutachten weist auf Vorschäden hin und eine klare Zuordnung zum Unfall ist nicht möglich. Damit fehlt dem Kläger der erforderliche Nachweis und die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Unfallfolgeschäden und Rechtsverfolgungskosten mangels Überzeugungsbeweis für unfallbedingte Schäden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Derjenige, der Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG geltend macht, trägt die volle Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht wurden.

2

Sind an dem geschädigten Fahrzeug nach einem Sachverständigengutachten Vorschäden feststellbar und lässt sich nicht hinreichend aufklären, welche Schäden unfallbedingt sind, kann ein materielle Ersatzanspruch versagt werden, weil eine sichere Zuordnung fehlt.

3

Die Behauptung, Vorschäden seien erst nach dem streitgegenständlichen Ereignis entstanden, bedarf des Beweises durch den Geschädigten; bloßer Vortrag oder ungeeignete Beweismittel genügen nicht zur Entkräftung eines gegenteiligen Gutachtens.

4

Ergibt das sachverständige Gutachten keine belastbare Aussage über den Zeitpunkt der Entstehung bestimmter Schäden, kann auch durch erneute Befragung des Sachverständigen keine sichere Zuordnung herbeigeführt werden, sodass der Anspruch mangels Aufklärung scheitert.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 115 Abs. 1 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

(ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO).

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Schäden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 30.05.2011 an der Berliner Straße in 51061 Köln gemäß den §§ 7,18 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

5

Dem Kläger ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, dass die Schäden an seinem PKW durch die Beklagte zu 1.) verursacht wurden. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. I. vom 06.02.2012, dass die Schäden nicht vollständig kompatibel sind. Zwar befindet sich nach Aussage des Sachverständigen, in der Mitte des klägerischen Fahrzeugs eine Schädigung, die sich zu mindestens der Höhe nach in etwa der Mitte vom Kugelkopf des Fahrzeugs der Beklagten befindet. Der Sachverständige kann jedoch nicht mehr als die Möglichkeit einer Schadensverursachung aufzeigen.

6

Er weist in seinem Gutachten vielmehr darauf hin, dass sowohl am Kennzeichen als auch am Stoßfänger des klägerischen Fahrzeugs Vorschäden bestanden. Die Verkratzungen links vom Kennzeichen und an der Ecke vorne links, seien nicht unfallbedingt, sondern rührten aus anderen Vorkommnissen her. Ebenfalls sei möglich, dass das Platzen des Lackes links oberhalb vom amtlichen Kennzeichen auf ein anderes Ereignis als den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sei.

7

Zum Kennzeichen führt der Sachverständige aus, dass aus dieses zuvor nicht ganz unbeschädigt war. Es sei zu weiteren Kontakten gekommen, so dass die Schädigung am Kennzeichen des Klägerfahrzeugs nicht zwingend auf einen Kontakt mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen sei.

8

Zusammenfassend erklärt der Sachverständige, dass der vordere Stoßfänger und das Kennzeichen des klägerischen Fahrzeugs ereignisfremde Schäden aufweist, so dass nicht sicher angegeben werden könne, dass überhaupt ein Schaden beim Klägerfahrzeug hervorgerufen wurde. Es steht demnach nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Schaden entstanden ist. Für diese Tatsache ist er jedoch in vollem Umfang beweispflichtig.

9

Soweit der Kläger ausführt, dass die Vorschäden in Wahrheit erst nach dem schädigenden Ereignis eingetreten wären, so ist er hierfür beweispflichtig. Die von ihm dazu angebotenen Beweismittel sind jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, diese Tatsachen zu beweisen. Insbesondere könnte auch durch eine erneute Befragung des Sachverständigen nicht der Zeitpunkt der Verursachung der Schäden festgestellt werden. Zudem gibt es nach der Rechtsprechung auch für zuzuordnende Schäden dann keinen Ersatz, wenn feststeht, dass nicht sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind ohne das eine ausreichende Aufklärung erfolgt (vgl. KG, Urteil vom 29.01.2007, Az.: 12 U 37/06, OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2006, Az.: 16 U 75/06, OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 4 U 63/08).

10

An einer solchen ausreichenden Aufklärung im Bezug auf die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführenden Schäden fehlt es hier, unabhängig davon, ob diese zeitlich vor oder nach dem Unfall entstanden sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, um welche (Vor-) Schäden es sich im Einzelnen handelt und durch welches Ereignis welche Schäden konkret eingetreten sind. Da aber nach dem Gutachten feststeht, dass nicht alle vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind, kann der Kläger auch für die  möglicherweise dem Unfallereignis zuzuordnenden Schäden keinen Ersatz verlangen. Demnach hat der Kläger weder einen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1.) beantragte Zahlung von 466,95 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2011 noch einen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2.) beantragte Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 Euro.

11

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

12

Streitwert: 466,95 EUR