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Amtsgericht Köln·270 C 114/10·31.03.2015

Antrag auf Festsetzung von Entschädigung nach JVEG an persönlich beauftragten Sachverständigen zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütung (JVEG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die E. GmbH beantragte die Festsetzung einer Entschädigung für ein Gutachten. Streitgegenstand war, ob der Anspruch der GmbH oder dem persönlich beauftragten Sachverständigen zusteht. Das AG Köln wies den Antrag zurück, weil der Auftrag nach dem Beweisbeschluss dem Sachverständigen persönlich erteilt worden war. Innenverhältnisse und eine c/o‑Adresse ändern daran nichts.

Ausgang: Antrag der E. GmbH auf Festsetzung einer Entschädigung für das Gutachten als unbegründet abgewiesen; Vergütungsanspruch steht dem persönlich beauftragten Sachverständigen zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Vergütung nach § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG steht demjenigen zu, der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden ist.

2

Erbringt ein Mitarbeiter einer Unternehmung das Gutachten, begründet dies keinen Vergütungsanspruch der Unternehmung, wenn der Auftrag nicht an die Unternehmung, sondern an die natürliche Person gerichtet war.

3

Die Angabe einer c/o‑Adresse als bloße Zustelladresse rechtfertigt nicht die Annahme, der Auftrag sei an die Unternehmung erteilt worden.

4

Regelungen im Innenverhältnis (z. B. vertragliche Pflichten des Sachverständigen gegenüber der Unternehmung) und spätere Nutzung von Geschäftspapier führen nicht zu einem Wechsel des externen Schuldverhältnisses zugunsten der Unternehmung.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 3 JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG

Tenor

wird der Antrag der E. GmbH auf Festsetzung einer Entschädigung für das Gutachten vom 02.07.2013 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

2

Nach § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG steht der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

3

Der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens ist nicht der "Unternehmung", d.h. der E. GmbH, sondern dem Sachverständigen Dipl. Ing. E. T. erteilt worden. Dies folgt aus dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 20.05.2011. Dass darin als bloße Zustelladresse "c/o E. GmbH" angegeben ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

4

Der Umstand, dass ggfs. "gemäß Einstellungsvertrag (...) dem Sachverständigen alle Privatgeschäfte im Interessenbereich der E. GmbH verboten" sind, berührt lediglich das Innenverhältnis des Sachverständigen T. zur E. GmbH, hat jedoch keinerlei Auswirkungen darauf, dass entsprechend dem Beweisbeschluss vom 20.05.2011 ein Schuldverhältnis lediglich zum Sachverständigen T. persönlich begründet wurde. Spätere Erklärungen, etwa die Benutzung des Geschäftspapiers der E. durch den Sachverständigen, führen nicht zu einem Wechsel der Parteien dieses Schuldverhältnisses.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

6

Köln, 01.04.2015Amtsgericht
C.Richter am Amtsgericht
BeglaubigtH. Justizbeschäftigte