Rechtsanwaltsgebühren nach Verkehrsunfall – 1,3‑Gebühr erstattet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Erstattung von Rechtsanwalts- und Auslagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand war, ob Anwaltskosten nach §249 BGB erstattungsfähig sind und welcher Gebührensatz anzusetzen ist. Das AG Köln sprach die geltend gemachten Gebühren (1,3 VV RVG), Auslagenpauschale, Kopier- und Versandkosten sowie Verzugszinsen zu, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelte.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Rechtsanwalts- und Auslagenkosten in voller Höhe stattgegeben; Zinsanspruch und Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich notwendiger Rechtsanwaltsgebühren sind als Teil des Schadens nach § 249 BGB erstattungsfähig, wenn die Beauftragung aus verständiger Sicht erforderlich war.
Bei Verkehrsunfällen ist in der Regel nicht von einem einfach gelagerten Schadensfall auszugehen; Differenzen zum Unfallhergang und Streit über Schadensumfang machen die anwaltliche Inanspruchnahme erforderlich.
Die geschäftliche Versiertheit des Geschädigten begründet im nicht einfachen Fall keine Pflicht zur eigenen Schadensregulierung und steht der Erstattung von Anwaltskosten nicht entgegen.
Für durchschnittliche Verkehrsunfallsachen ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach VV 2300 RVG regelmäßig angemessen; Auslagenpauschale sowie Kopier‑ und Versandkosten sind gemäß VV RVG erstattungsfähig.
Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB ab dem Eintritt des Verzugs zu leisten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 577,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 555,60 Euro seit dem 05.11.2009 sowie aus 21,50 Euro seit dem 27.02.2010 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es nicht, § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F. (§ 115 VVG n.F.) zu. Die Haftung der Beklagten für die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall entstandenen Folgen ist zwischen den Parteien unstreitig.
Zu den gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Schadenspositionen gehören regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Dies beinhaltet auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts, soweit diese erforderlich war. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist nur dann nicht erforderlich, wenn es sich um einen einfach gelagerten Schadensfall handelt, bei dem die Haftung nach Grund und Höhe so eindeutig ist, dass aus Sicht des Geschädigten keine Zweifel an der Einstandspflicht des in Anspruch genommenen Schädigers bestehen können und die Einschaltung eines Anwaltes aus seiner Sicht zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich ist (vgl. BGHZ 127, 348). Dies ist aber nur ganz ausnahmsweise der Fall, wobei zu berücksichtigen ist, dass auf die verständige Sicht des Geschädigten ex ante abzustellen ist (vgl. Berz/Burmann, Band 1, Abschnitt 5 c, Rz. 82). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass hier die Beklagte tatsächlich unverzüglich die angemeldeten Schadensersatzansprüche anstandslos reguliert hat. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen Abteilungen des Amtsgerichts Köln der Ansicht, dass bei Verkehrsunfällen regelmäßig nicht von einem einfach gelagerten Sachverhalt auszugehen ist. Zum einen ist hier oftmals bereits die Haftung dem Grunde nach aufgrund differierender Ansichten zum Unfallhergang streitig. Ein Unfall im Straßenverkehr, bei dem zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, stellt sich bereits wegen der Frage der mitwirkenden Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten gemäß § 17 Abs. 2 StVG in aller Regel als nicht einfach gelagert dar. Zum anderen treten jedoch häufig selbst bei dem Grunde nach unstreitiger Haftung Streitigkeiten zur Höhe des Schadens auf. Auch die Beurteilung, welche Schadenspositionen ersetzt verlangt werden können (Sachverständigenkosten; wann darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, noch repariert werden?, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und deren Höhe, sowie die Höhe der anrechenbaren Eigenersparnis), ist nicht einfach. Die Rechtsprechung zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens bei Verkehrsunfällen ist umfangreich und wird auch in jüngster Zeit ständig fortentwickelt. Dies durfte die Klägerin bei einer verständigen Abwägung ex ante voraussetzen, zumal es sich vorliegend um einen Unfall unter Beteiligung von drei Fahrzeugen handelte.
Darauf, ob die Klägerin geschäftlich versiert ist, oder gar eine eigene Rechtsabteilung unterhält und ein Leasingunternehmen ist, kommt es, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Schadensfall handelt, nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.), der das Gericht folgt, nicht an. In der zitierten Entscheidung wird ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte in einem von vorneherein nicht ganz einfach gelagerten Schadensfall einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schädigers beauftragen darf und nicht zu eigener Mühewaltung bei der Schadensabwicklung verpflichtet ist.
Auch die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gemäß dem RVG (Anlage 1, VV Nummer 2300, 7002) ist gerechtfertigt; insbesondere bestehen gegen die Annahme eines durchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes und den damit verbundenen Ansatz einer 1,3-Gebühr keine Bedenken.
Die Höhe der Geschäftsgebühr errechnet sich nach VV 2300 aus einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Welche Gebühr im Einzelfall gerechtfertigt ist, richtet sich nach den in § 14 RVG aufgestellten Grundsätzen, insbesondere nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien kann die genannte Gebühr von 1,3 überschritten, andererseits aber auch unterschritten werden.
Grundsätzlich ist das Gericht der Ansicht, dass übliche Verkehrsunfallsachen in aller Regel eine Gebühr von 1,3 rechtfertigen, weil sie durchschnittliche Angelegenheiten darstellen. Der zugrundeliegende Fall ist in dieser Kategorie anzusiedeln. Auch unter Berücksichtigung eines gewissen Ermessenspielraumes ist die Regulierung mit einer 1,3 Gebühr nicht zu beanstanden. Diese beträgt bei einem Gegenstandswert von 7.200,06 Euro vorliegend 535,60 Euro zuzügliche Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro gemäß Nr. 7002 VV RVG.
Der Anspruch auf die weiter geltend gemachten Kopierkosten in Höhe von 9,50 Euro sowie 12,00 Euro Aktenversendungspauschale steht der Klägerin ebenfalls gemäß Nr. 7000 VV RVG zu.
Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 187 analog BGB. Verzug der Beklagten ist spätestens mit Ablauf der im Schreiben vom 21.10.2009 gesetzten zweiwöchigen Zahlungsfrist, mithin am 05.11.2009, eingetreten. Die Klage wurde der Beklagten am 26.02.2010 zugestellt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 1. Alt., 711, 713 ZPO.
Streitwert: 577,10 Euro