Unkostenpauschale und fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall – Verweis auf gleichwertige Werkstatt zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte nach einem Verkehrsunfall Ersatz einer Unkostenpauschale und fiktiver Reparaturkosten. Das Gericht sprach ihm nur weitere 5,- Euro Unkostenpauschale zu und wies die übrigen Zahlungsansprüche ab. Es stellte fest, dass bei fiktiver Abrechnung nur die notwendigen Kosten zu ersetzen sind und eine Verweisung auf eine gleichwertige, günstigere Werkstatt zulässig ist; die Unkostenpauschale wurde nach § 287 ZPO geschätzt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 5,- Euro zugesprochen, die übrigen Ansprüche auf fiktive Reparaturkosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Abrechnung besteht Anspruch des Geschädigten nur auf Ersatz der zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall notwendigen Kosten.
Der Geschädigte kann auf eine ohne weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden; es sind nicht stets die Stundensätze markengebundener Fachwerkstätten anzusetzen.
Eine pauschale Bestreitung mit Nichtwissen genügt nicht; substantiierter Vortrag zur Widerlegung des Vorbringens der Gegenseite ist erforderlich.
Die Höhe der Unkostenpauschale kann nach § 287 ZPO geschätzt werden und vorprozessuale Zahlungen sind anzurechnen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung einer restlichen Unkostenpauschale in Höhe von 5,- Euro gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für den dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 11.02.2008 entstandenen Schadens ist unstreitig.
Das Gericht schätzt die Unkostenpauschale in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 25,- Euro. Da vorprozessual lediglich 20,- Euro auf die Unkostenpauschale gezahlt worden sind, stehen dem Kläger weitere 5,- Euro zu.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz weiterer fiktiver Reparaturkosten. Die Beklagten haben zu Recht den Schaden auf Basis der Stundensätze der Fa. C. GmbH abgerechnet.
Der Kläger hat bei fiktiver Abrechnung lediglich Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Reparatur seines Fahrzeugs erforderlich sind. Der BGH hat in seinem sogenanten "Porsche-Urteil" nichts anderes entschieden. Dort heißt es wörtlich: "... kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß. ..."
Der BGH hat mithin im Porsche-Urteil nicht entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung stets die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz zu bringen sind.
Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist dem Kläger von den Beklagten aufgezeigt worden. Nach dem Beklagtenvortrag handelt es sich bei der Fa. C. GmbH um einen Meisterbetrieb, der ISO 9001- zertifiziert ist, ausschließlich Originalersatzteile verwendet und eine mehrjährige Garantie auf seine Arbeiten gibt. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat den diesbezüglichen Beklagtenvortrag lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten. Dieses pauschale Bestreiten ist unbeachtlich. Dass dem Kläger insoweit kein substantiierter Vortrag möglich ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ihm hätte es freigestanden, nähere Erkundigungen über den von der Beklagten in Bezug genommenen Reparaturbetrieb anzustellen, bspw. über die von der Beklagten zitierte Internetadresse.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger natürlich berechtigt gewesen wäre, sein Fahrzeug bei einem Honda-Vertragshändler reparieren zu lassen, und die Beklagten in diesem Fall verpflichtet gewesen wären, die dabei angefallenen Kosten zu ersetzen. Die Verweisungsmöglichkeit auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bezieht sich nur auf die Fälle, in denen der Schaden fiktiv abgerechnet wird. In diesen Fällen ist es aus Gründen des Bereicherungsverbots indes angezeigt, lediglich die Kosten als erstattungsfähig anzusehen, die notwendig sind, um das Fahrzeug in den Stand zu versetzen, der vor dem Unfall bestand. Hierzu ist keine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt notwendig.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.