Teilsieg für Geschädigte: Ersatz nur in Höhe der Kaskoselbstbeteiligung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte von der Haftpflichtversicherung der Beklagten Ersatz für einen Parkschaden am Kfz. Streitpunkt war, ob die Beklagte auf die Vollkaskoversicherung der Klägerin verweisen kann und in welcher Höhe Ersatz zu leisten ist. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Selbstbeteiligung von €300,00 und wies den übrigen Anspruch ab, da die Klägerin vorrangig ihre Vollkasko in Anspruch nehmen musste und die Beklagte gegenüber ihrem Versicherungsnehmer leistungsfrei geworden war. Zinsen und Teilersatz wurden jeweils nur eingeschränkt zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung der Selbstbeteiligung von €300 zugesprochen, der übrige Anspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer eines anderen Kraftfahrzeughalters besteht grundsätzlich, kann aber zurücktreten, wenn der Geschädigte vorrangig seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen muss; in diesem Fall ist Ersatz regelmäßig nur in Höhe der Selbstbeteiligung möglich.
Das Verweisungsprivileg des § 158c VVG kann der Haftpflichtversicherer geltend machen, wenn er gegenüber seinem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht frei geworden ist (z.B. wegen unterlassener Schadenmeldung).
Das Verweisungsrecht kann auch erst im Prozess geltend gemacht werden, sofern dies nicht rechtsmissbräuchlich ist und der Versicherer seine Rechte zuvor nicht unvertretbar zurückgehalten hat.
Verzugszinsen setzen Verzugsvoraussetzungen voraus; liegt eine unangemessen kurze Zahlungsfrist oder keine endgültige Leistungsverweigerung vor, beginnt Verzugszinspflicht erst mit Rechtshängigkeit.
Aufwendungen für die Fahrzeugverbringung sind ersatzfähig, soweit sie objektiv angefallen und sachgerecht durch Kostenvoranschlag oder sonstigen Nachweis dargelegt sind.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 20.3.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Fahrzeugs Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen XX. Sie verfügt über eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 300,00.
Sie verlangt von der Beklagten als der Haftpflichtversicherung des Pkws Mercedes Benz 180, amtliches Kennzeichen XX, des Herrn L. Schadensersatz.
Herr L. meldete keinen Unfall bei der Beklagten. Daher versagte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 19.6.2008 den Versicherungsschutz.
Die Klägerin macht Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von € 753,74 netto geltend.
Die Klägerin behauptet, sein Fahrzeug sei am 18.4.2007 durch das Fahrzeug des Herrn L. beschädigt worden. Es sei ordnungsgemäß zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr am Straßenrand der M. Straße in Mannheim abgestellt gewesen. Herr L. habe beim Ausparken de hintere Stoßstange des Klägerfahrzeugs gerammt.
Sie beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 753,74 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, weitere €5,00 für Auslagen des Klägers zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Klageerwiderung und Erlass eines Beweisbeschlusses vom 16.7.2008 beruft sich die Beklagte mit bei Gericht am 26.7.2008 eingegangenem Schriftsatz auf das Verweisungsprivileg des § 3 PflVG i.V.m. § 1117 As. 3 S. 2 VVG). In diesem Schriftsatz erklärt sie erstmals, dass sie Herrn L. den Versicherungsschutz versagt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 16.7.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Weinheim vom 26.2.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin kann nur Ersatz ihrer Schäden in Höhe der Selbstbeteiligung von € 300,00 ihrer Kaskoversicherung verlangen, §§ 7, 17, 18 StVG; 3 PflVG a.F. Im Übrigen war sie gehalten, vorrangig ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, §§ 158c VVG, 3 Abs. Nr. 5 PflVG a.F.
Die Beklagte kann sich hier auf das Verweisungsprivileg es § 158c Abs. 4 VVG berufen, da die Klägerin unstreitig über eine Vollkaskoversicherung verfügt und da die Beklagte gegenüber ihrem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist.
Wie die Beklagte durch Schreiben vom 19.6.2008 dargelegt hat, hat sie dem Herrn L. den Versicherungsschutz versagt. Hierzu war sie berechtigt, da der Versicherungsnehmer den Schadensfall nicht gemeldet hatte, was unstreitig sein dürfte. Die Beklagte hat bereits vor Klageerhebung gegenüber der Klägerin erklärt, ihr sei der Unfall nicht gemeldet worden.
Die Berufung auf das Verweisungsprivileg ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar hat die Beklagte sich erst im Prozess hierauf berufen; bei einer Klagerücknahme hätte dies u.U. eine Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin zur Folge gehabt. Jedoch hat sie ihren Versicherungsnehmer mehrfach zur Stellungnahme aufgefordert und die Versagung des Versicherungsschutzes erst hiernach ausgesprochen, was nicht zu beanstanden ist. In der Folge hat sie dies unmittelbar zur Gerichtsakte mitgeteilt.
Der Berufung auf das Verweisungsprivileg steht auch nicht entgegen, dass eine Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung grundsätzlich eine Höherstufung mit sich bringt. Denn gemäß § 17 Abs. 1d der Tarifbestimmungen tritt ein Rabattverlust in einem solchen Fall nicht ein (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 158 c Rn. 21; Schneider zum neuen § 117 Abs. 3 VVG in DAR 2008, 743).
Dass die Vollkaskoversicherung aus irgendeinem Grund nicht einstandspflichtig sein sollte, wurde nicht vorgetragen.
Jedoch ergibt sich nur eine Leistungsfreiheit, soweit der Geschädigte von einem anderen Schadensversicherer Ersatz verlangen kann (vgl. Schneider zu § 117 VVG n.F. a.a.O.). Dies ist in Höhe der Selbstbeteiligung nicht der Fall.
Das Gericht geht auch davon aus, dass das klägerische Fahrzeug durch einen Anstoß mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug beschädigt wurde. Dies hat der Zeuge M. der kein persönliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat, überzeugend bekundet. Der Zeuge konnte die Kollision genau schildern und erläutern, wie er sich das Kennzeichen merkte. Dass der Zeuge sich nicht mehr erinnern konnte, wo genau der Unfall stattfand, steht der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht entgegen. Dass nach fast 2 Jahren die Erinnerung nicht mehr in allen Einzelheiten vorhanden ist, ist nicht verwunderlich. Zudem unterstreicht der Umstand, dass er diese Unsicherheiten einräumt, seine Glaubwürdigkeit.
Fahrzeugverbringungskosten werden vom Gericht in ständiger Rechtsprechung ersetzt, wenn sie grundsätzlich anfallen. Dass sie bei einer Reparatur anfallen würden, hat die Klägerin durch Kostenvoranschlag dargelegt.
Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO. Soweit die Klägerin Zinsen ab dem 3.5.2007 verlangt hat, liegen hier die Verzugsvoraussetzungen nicht vor. Der Unfall ereignete sich erst am 18.4.2007. Die Klägerin hatte zur Zahlung eine unangemessen kurze Frist gesetzt, die Beklagte hatte die Zahlung nicht endgültig verweigert, sondern lediglich noch Informationen angefordert. Angesichts dessen konnte Verzug erst mit Rechtshängigkeit eintreten.
Da die Klägerin nicht substantiiert zu den geltend gemachten Auslagen vorgetragen hat und diese bestritten wurden, sind sie nicht zu ersetzen. Es ist nicht zu erkennen, wofür diese angefallen sein sollen. Auch hätten derartige Kosten als Verzugsschaden erst nach Verzugseintritt ersetzt werden können.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO
Streitwert: € 753,74