Fahrradunfall: Schmerzensgeld 500 DM, sonstige Schadensersatzansprüche überwiegend abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz, den sie behauptet durch den Beklagten mit seinem Fahrrad verursacht worden zu sein. Zentrale Frage war Haftung und Umfang der ersatzfähigen Schäden. Das Gericht stellt leichte Fahrlässigkeit des Beklagten und kausale Verletzungsfolgen fest, spricht Schmerzensgeld von 500 DM und 10 DM Wertersatz für die Hose zu; übrige Ansprüche werden mangels konkretem Beweis abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 510 DM (500 DM Schmerzensgeld und 10 DM Wertminderung) nebst Zinsen, sonstige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer einen anderen durch eine unerlaubte Handlung mit einem Fahrrad verletzt, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB für die daraus entstehenden Schäden, wenn ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Radfahrer müssen auch auf Privatgelände bzw. Gehwegen die gebotene Aufmerksamkeit walten lassen; mangelnde Aufmerksamkeit kann leichte Fahrlässigkeit und damit Haftung begründen.
Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte ein Mitverschulden trifft; unaufgeklärte Zweifel hinsichtlich eines Mitverschuldens gehen zulasten des Beweisbelasteten (§ 254 BGB).
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere und Dauer der Verletzungen sowie zeitnahe ärztliche Befunde maßgeblich; pauschale oder ungenaue Angaben begründen kein höheres Schmerzensgeld.
Ansprüche auf Wertersatz für beschädigte Gegenstände erfordern substantiierten Vortrag und nachvollziehbare Beweisanzeichen; widersprüchliche oder nicht zeitnahe Belege genügen nicht zur Sicherung des Ersatzanspruchs.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 510,-- nebst 4% Zinsen seit dem 8.12.98 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
(Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Schadenersatz einschließlich Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 510,--DM verlangen. Anspruchsgrundlage sind §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 249 BGB. Unstreitig ist die Klägerin bei den in der Klageschrift dargestellten Unfall vom 18.8.98 vor dem Geschäft des Zeugen F. an der Ecke R. Straße / E. Straße in Köln durch den Beklagten mit seinem Fahrrad angefahren worden und dadurch gestürzt. Dieser vom Beklagten verursachte Sturz ist als unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu werten.
Dieser Sturz ist auch schuldhaft vom Beklagten verursacht worden, nämlich leicht fahrlässig. Dazu, wie es zu dem Unfall kam, ist auf Antrag der Klägerin der Zeuge O. D. vernommen worden, Sohn der Klägerin. Dieser wartete nach seiner Aussage in seinem PKW, während die Klägerin die Zoohandlung des Zeugen F. aufsuchte. Nach seiner Aussage hat der Zeuge D. den Unfall aus seinem PKW heraus beobachtet. Er hat bekundet, dass der Beklagte, mit seinem Fahrrad langsamfahrend, sie umgefahren habe. Dazu, wie es im einzelnen zu diesem Unfall kam, konnte der Zeuge keine genauen Angaben machen. Er hat bekundet, dass seine Mutter irgendwie seitlich angefahren worden sei.
Anschließend sind die Parteien zu Einzelheiten des Unfallhergangs befragt worden. Die Klägerin hatte nach ihren Ausführungen den Beklagten vor dem Unfall nicht bewußt gesehen. Sie ging auf die Eingangstür des Geschäfts zu, vor sich ein Behältnis mit Wasser tragend, in dem sich Tiere befanden.
Der Beklagte hat dazu ausgeführt, dass er zunächst, auf dem Fahrrad sitzend an einem Schaufenster gelehnt habe. Anschließend habe er weiterfahren wollen. Nach etwa 2 Metern Fahrt sei er mit der Klägerin kollidiert. Er könne sich die Kollision nur so erklären, dass die Klägerin mit ihrem Behältnis von schräg hinten gekommen sei und auf ihn zugegangen sei.
Diese Ausführungen des Beklagten ändern nach Ansicht des Gerichts nichts daran, dass ihm jedenfalls leichte Fahrlässigkeit angelastet werden muß. Er mußte so aufmerksam fahren, dass er auf Privatgelände bzw. einem Gehweg nicht einen Passanten anfuhr. Die Klägerin mit ihrem Behältnis, dass sie vor sich hertrug, muß auch einigermaßen auffällig gewesen sein. Der Unfallhergang spricht daher nach Ansicht des Gerichts eindeutig dafür, dass, der Beklagte nicht genügend aufmerksam gewesen ist.
Mitverschulden der Klägerin ist dagegen nicht bewiesen. Da es an der Aufklärung weiterer Einzelheiten fehlt, steht nicht fest, dass die Klägerin den Beklagten etwa rechtzeitig hätte kommen sehen können und müssen, oder dass Sie ihm sogar ins Fahrrad gelaufen ist.
Insoweit verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Beklagten, da dieser die Beweislast für Mitverschulden der Klägerin ( § 254 BGB ) hat. Dem Grunde nach ist daher von alleiniger Haftung des Beklagten für den Unfall und dessen Folgen auszugehen.Bei diesem Unfall hat die Klägerin, wie zur Überzeugung des Gerichts feststeht, die von ihr in der Klageschrift vorgetragenen Verletzungen erlitten, nämlich Verletzungen an den Knien, am Oberschenkel, am Kinn, sowie en der rechten Leiste.
Diese Verletzungsfolgen sind unter anderem in einem von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attest vom 29.10.98 im einzelnen beschrieben. Aus dem Attest geht hervor, dass die Klägerin zeitnah nach dem Unfall, nämlich am selben Tage, den Arzt aufgesucht hat. Schon das spricht mit hinreichender Sicherheit dafür, dass diese Verletzungen unfallbedingt sind. Die insoweit von dem Beklagten geäußerten Bedenken sind für das Gericht nicht recht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits unmittelbar nach dem Unfall nach der Aussage des Zeugen F. über Schmerzen im Kinnbereich und Kniebereich geklagt hatte.
Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Sturz, wie er, sich hier ereignet hat, ohne weiteres zu solchen Verletzungsfolgen führen konnte zumal bei einer nicht mehr ganz jungen Frau.
Die Klägerin hat auch Fotos vorgelegt, auf denen in den betroffenen Körperbereichen deutlich Verletzungsfolgen zu sehen sind. Allerdings spricht das Erscheinungsbild der Verletzungsfolgen dafür, dass die Fotos nicht zeitnah am gleichen Tag gemacht worden sind. Gleichwohl hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Verletzungsfolgen, wie sie auf den Fotos zu erkennen sind, unfallbedingt sind, da das Aussehen auf den Fotos für des Gericht in Übereinstimmung zu bringen ist mit den weiteren Erkenntnissen zum Auftreten der Verletzungen.
Diese Verletzungsfolgen rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,--DM. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Attestes vom 12.7.99 war die Klägerin etwa 1 Woche lang in ihrer Haushaltstätigkeit behindert. Nach dem Erscheinungsbild der Verletzungen kann auch davon ausgegangen werden, dass jedenfalls in den ersten Tagen nach einem solchen Sturz nicht unerhebliche Schmerzen und Beschwerden bestehen. Die Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin mit 1.000.--DM erscheint jedoch als deutlich überhöht. Das muss vor allem auch deshalb gelten, dass die Klägerin keine Einzelheiten zum Ausmaß der Schmerzen und deren Dauer vorträgt. Die Klägerin beschränkt sich in der Klageschrift im wesentlichen darauf, die ärztliche Diagnose wiederzugeben ohne näheres über die Folgezeit vorzutragen. Deshalb kann nach Ansicht des Gerichts ein höheres Schmerzensgeld nicht in Betracht kommen.
In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass die Klägerin in ihrem vorprozessualen Aufforderungsschreiben vom 23.11.98 ein Schmerzensgeld von 500,--DM geltend machte.
Hinsichtlich materieller Schäden ist die Klage nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Klägerin macht zunächst Wertersatz wegen Beschädigung ihrer Brille geltend mit 300,--DM. Dieses Begehren kann keinen Erfolg haben, da die Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen hat, ob und welche Schäden unfallbedingt an der Brille entstanden sind.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Vortrag der Klägerin zu Schäden stark widersprüchlich ist. In der Klageschrift heißt es dazu, dass die Brille bei dem Unfall zerstört worden sei. Die Brillengläser seien gebrochen und der Rahmen sei verbogen worden.
Ein solches Schadensbild konnte indessen nicht festgestellt werden, als die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung die Brille zur Einnahme des Augenscheins vorlegte. Insbesondere waren die Gläser noch intakt. Auch der Rahmen war nicht verbogen. Im Gestell war in der Hülle des linken Glases ein Riß im Kunststoff. Ob dieser allerdings bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden ist, ist keineswegs gesichert, zumal die Brille bereits etliche Jahre alt war. Ein solcher Riß kann auch bei anderer Gelegenheit entstanden sein. Dagegen, dass dieser Riß bei dem Unfall entstanden ist, spricht schon deutlich, dass die Gläser selbst nicht zerbrochen sind.
Weiter war festzustellen, dass einer der beiden Bügel vom Gestell abgerissen ist.
Ob dieser Schaden unfallbedingt ist, ist ebenfalls zweifelhaft.
Die Brille war nach dem Unfall jedenfalls soweit unbeschädigt, dass die Klägerin wie unstreitig geworden ist, die Brille nach dem Unfall zunächst noch getragen hat. Wie die Klägerin weiter ausgeführt hat, soll dann am gleichen Tage zuhause der rechte Bügel sich gelöst haben.
Was dafür die Ursache war, steht nicht fest. In der Klageschrift sind dazu noch keine Angaben enthalten. Auch an dieser Stelle ist das Alter der Brille zu berücksichtigen.
Die Klägerin begehrt weiter Wertersetz für Beschädigung ihres Metallarmbandes ihrer Armbanduhr.
Auch insoweit muß offenbleiben, ob und welche Schäden an dem Band entstanden sind. Auch an dieser Stelle ist der Vortrag der Klägerin auffällig widersprüchlich. In der Klageschrift wird der Wertersatz damit begründet, dass das Band nach dem Unfall derart zerkratzt gewesen sei, dass ein neues Band habe erworben werden müssen.
Eine solche starke Verkratzung war bei Einnahme des Augenscheines indessen nicht festzustellen. Es war lediglich festzustellen, dass ein Glied des Metallbandes beschädigt war. Wie es zu dieser Beschädigung bei dem schon älteren Band gekommen ist, ist indessen unklar geblieben.
Die Klägerin macht weiter geltend Wertersatz für Beschädigung der Hose, die sie bei dem Unfall getragen hatte. Auch an dieser Stelle muß festgestellt werden, dass der Vortrag in der Klageschrift zum Schadensbild stark übertrieben und unzutreffend ist. In der Klageschrift heißt es, dass die Baumwollhose im Bereich der Kniee zerstört sei. Die Klägerin hat dann zu Einnahme des Augenscheins auch diese Hose vorgelegt. Es war festzustellen, dass sich am linken Hosenbein vorne etwa im Kniebereich eine etwas hellere Stelle befand, wo der Stoff geringfügig aufgeraut war. Das wer so geringfügig, dass ein solcher Schaden wenn er überhaupt als Schaden zu qualifizieren ist, beim normalen Tragen nach Reinigung der Hose kaum auffallen dürfte.
Nach Einschätzung des Gerichts ist die Hose weiterhin normal nutzbar. Es erscheint allenfalls ein gewisser Ausgleich für Wertminderung als angemessen, der im Vergleich zu dem angegebenen Kaufpreis und dem Alter mit 10,--DM als angemessen erscheint (§ 287 ZPO ).
Insgesamt kann die Klägerin daher ein Schmerzensgeld von 500,--DM und Ausgleich für Wertminderung, bei der Hose mit 10,-- DM verlangen.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284, 288 BGB.
Soweit der Beklagte in seinen Schriftsätzen auf Verletzungen hinweist, die er selbst bei dem Unfall erlitten habe, braucht dem im vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter nachgegangen zu werden, da der Beklagte das was sich möglicherweise ergebende Ansprüche weder im Wege der Widerklage noch im Wege der Aufrechnung in den Prozeß eingeführt hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.438,90 DM festgesetzt.