Klage auf restliche Reparaturkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Taxiunternehmer, verlangt restlichen Schadenersatz für Reparaturkosten nach einem alleinverschuldeten Verkehrsunfall; die Beklagte zahlte zuvor einen geringeren Betrag nach eigener Kalkulation. Streitpunkt waren die maßgeblichen Stundensätze. Das Gericht bestätigt den Grundsatz der Erstattung markengebundener Werkstattkosten, weist aber auf die Ausnahme hin, dass ein Geschädigter auf eine mühelos erreichbare, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Da die Beklagte eine solche Option (Pulheim; Hol-/Bringservice, Mietwagen) unwidersprochen darlegte und der Kläger dies nicht substantiiert bestritt, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf restlichen Reparaturkosten abgewiesen, da auf eine zumutbare, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden konnte
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt üblich sind.
Der Geschädigte kann sich auf eine günstigere, ohne weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen; in diesem Fall sind nur die dort anfallenden Kosten zu ersetzen.
Rechnet der Geschädigte auf Gutachtenbasis ab und weist die tatsächlichen höheren Kosten nicht nach, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für höhere Aufwendungen; er kann sich in diesem Fall nicht auf höhere, unbewiesene Kosten berufen.
Vom Gericht ist neuer Vortrag der Gegenpartei, der vom Kläger nicht bestritten wird, als unstreitig zu behandeln; der Kläger muss entgegenstehende Umstände substantiiert vortragen und belegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aus dem Urteil zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, Taxiunternehmer, ist Eigentümer eines Taxis des Fabrikates N. mit dem amtlichen Kennzeichen K-000. Mit dem Pkw war er am 08.11.2005 in Köln in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Unfall wurde allein verschuldet von der Fahrerin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen BM-111, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war.
Bei dem Unfall wurde das Taxi des Klägers erheblich beschädigt. Zur Feststellung der Schadenshöhe ließ der Kläger durch den Sachverständigen X. ein Schadensgutachten erstellen. In dem Gutachten vom 15.11.2005 wurden die unfallbedingten Reparaturkosten mit 7.907,06 Euro plus Mwst kalkuliert.
Auf der Basis dieses Gutachtens machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadenersatz geltend. Diese ließ durch den Sachverständigen A. eine neue Schadenskalkulation erstellen, in der Reparaturkosten mit netto 7.032,95 Euro kalkuliert wurden. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an den Kläger.
Daraufhin macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der Reparaturkosten restlichen Schadenersatz geltend. Er macht geltend, dass die in dem Gutachten X. kalkulierten Reparaturkosten zutreffend seien. Die Stundensätze, wie sie in dem Gutachten ausgewiesen seien, entsprächen den Stundensätzen bei N.in Köln, Am Gleisdreieck.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 874,11 Euro nebst 4 % Zinsen
seit dem 05.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, dass die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu den in der Kalkulation A. niedergelegten Reparaturkosten möglich sei.
Wegen der Einzelheiten dazu, wie sich diese Reparaturkostenkalkulation ergibt, wird auf die Klageerwiderung vom 06.09.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten wegen der Schadensposition, die Gegenstand der Klage ist, über die vorprozessuale Zahlung hinaus keinen weiteren Schadenersatz verlangen.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist allerdings nicht im Streit. Der Unfall wurde unstreitig allein verschuldet von der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges. Auch der Umfang des unfallbedingten Schadensumfangs ist nicht im Streit.
Im Streit ist allein, welche Stundensätze (pro Arbeitswert) der Schadenskalkulation zugrunde zu legen sind.
Die Beklagte bezieht sich auf Stundensätze, wie sie bei dem Lack- und Karosseriezentrum N. in Pulheim nach Darstellung der Beklagten üblich sind, allerdings aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Beklagten für Fälle, in denen die Beklagte zum Schadensausgleich verpflichtet ist und der Geschädigte darauf hinweist, dass es sich bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners um die Beklagte handelt.
Der entsprechende Vortrag der Beklagten ist als unstreitig zu behandeln. Nach Zugang der Klageerwiderung hat der Kläger auf die Darstellung in der Klageerwiderung nicht geantwortet, wie auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Damit ist der Vortrag in der Klageerwiderung als unstreitig zu behandeln, soweit es sich um neuen Vortrag handelt.
Allerdings hat der Kläger in der Klageschrift unter Berufung auf den Zeugen U., Werkstattleiter bei N. in Köln, dargelegt, dass bei N. in Köln, Am Gleisdreieck, bestimmte Arbeitslöhne berechnet würden, die mit 7,35 Euro pro Arbeitswert für Karosseriearbeiten, 8,20 Euro pro Arbeitswert für Blechbearbeitung und 8,50 Euro pro Arbeitswert für Lackierung angegeben werden.
Das mag so zutreffend sein und ist nach dem Verständnis des Gerichts von der Beklagten auch nicht bestritten worden. Zu einer Vernehmung des Zeugen U. besteht daher keine Veranlassung.
Die Beklagte bezieht sich jedoch auf eine Sondervereinbarung zwischen der Beklagten und dem Lack- und Karosseriezentrum N. in Pulheim.
Aufgrund dieser Vereinbarung sollen wesentlich günstigere Stundensätze in Rechnung gestellt werden, mit der Maßgabe, wie im Einzelnen in der Klageerwiderung ausgeführt.
Daran muss sich der Kläger nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall festhalten lassen.
Nach dem Verständnis des Gerichts gelten die in der Klageschrift dargelegten Stundensätze allgemein für alle Reparaturfälle.
Insoweit ist zunächst dem Kläger zuzugestehen, dass der Geschädigte auch dann, wenn er auf Reparaturkostenbasis abrechnet, einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, wie sie bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Das ist zuletzt vom BGH noch einmal so bekräftigt worden in dem sogenannten Porsche-Urteil des BGH vom 29.04.2003 (ZFS 2003, Seite 405 ff.).
Auch wenn die Haftpflichtversicherer in den letzten Jahren dieses Urteil vielfach zum Anlass genommen haben, die Geschädigten auf niedrigere Reparaturkosten zu verweisen, wie sie in nicht markengebundenen Werkstätten anfallen, geht das erkennende Gericht in ständiger Rechtssprechung nach wie vor davon aus, dass gemäß diesem Urteil der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, wie sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt üblich sind.
Allerdings hat der BGH in diesem Urteil eine Ausnahme dargelegt insoweit, dass der Geschädigte auf geringere Kosten verwiesen werden kann, wenn er mühelos eine andere ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat. Auf diese muss er sich dann verweisen lassen. Im vorliegenden Fall ist diese Ausnahme nach Ansicht des Gerichts gegeben. Die Beklagte verweist den Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das ist dem Kläger nach Einschätzung des Gerichts ohne weiteres zumutbar. Soweit der Kläger in der Klageschrift auf räumliche Entfernung hinweist, ist Pulheim nicht gerade sehr weit vom Wohnsitz des Klägers in Köln entfernt. Im übrigen weist die Beklagte in der Klageerwiderung unwidersprochen darauf hin, dass die Firma einen kostenfreien Hol- und Bringservice anbiete und sogar eine kostenfreie Mietwagenstellung für die Reparaturzeit gewährleiste.
Wenn die Beklagten einen Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eine solche günstigere Reparaturmöglichkeit konkret anbietet, muss sich der Geschädigte nach Ansicht des Gerichts darauf verweisen lassen, wenn die von der Beklagten vorgetragenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Allerdings verliert der Geschädigte im Reparaturfalle nicht seine Dispositionsbefugnis. Es steht im nach wie vor frei, die Reparatur in einer anderen Werkstatt seines Vertrauens durchführen zu lassen. Soweit dann höhere Reparaturkosten anfallen, sind diese im Zweifel vom Unfallgegner auszugleichen. Anderes gilt jedoch unter den vorstehend dargelegten Voraussetzungen, wenn der Geschädigte wie im vorliegenden Fall auf Gutachtenbasis abrechnet und die tatsächliche Höhe der Reparaturkosten nicht nachweist. Dann muss er sich nach Ansicht des Gerichts auf die von der Beklagten aufgezeigte günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen und kann nur Erstattung der dann anfallenden geringeren Kosten verlangen.
Die Klage kann daher keinen Erfolg haben. Die Kosten entsprechend der Kalkulation Zager sind unstreitig bezahlt worden. Weitergehende Ansprüche bestehen daher nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.