Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·268 C 273/89·09.02.1992

Verkehrsunfall: Fiktive Haushaltshilfe nur bei spürbarer Beeinträchtigung; kein Ersatz „vertaner Urlaub“

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Auffahrunfall verlangte die Klägerin u.a. weiteres Schmerzensgeld, Entschädigung wegen beeinträchtigten Urlaubs und weitere fiktive Haushaltshilfekosten. Das AG Köln sprach lediglich 254,29 DM für Haushaltshilfe während 21 Tagen vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu und wies die Klage im Übrigen ab. Ein höheres Schmerzensgeld wurde mangels Nachweises behaupteter Dauerschäden verneint; Urlaubsnachteile seien nur im Rahmen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Ein eigenständiger Anspruch auf Ersatz „vertanen Urlaubs“ außerhalb des Reisevertragsrechts sowie ein Lebensmittelersatzanspruch scheiterten an fehlender Anspruchsgrundlage bzw. unsubstantiiertem Vortrag.

Ausgang: Klage nur in Höhe von 254,29 DM (fiktive Haushaltshilfe für 21 Tage) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein eigener Schadensersatzanspruch auf Ersatz fiktiver Haushaltshilfekosten nach §§ 842, 843 BGB besteht, wenn die verletzte Person infolge unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Haushaltsführung eingeschränkt ist; die tatsächliche Inanspruchnahme einer Ersatzkraft ist nicht Voraussetzung.

2

Der Umfang fiktiver Haushaltshilfekosten kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden; maßgeblich sind insbesondere Haushaltsgröße, konkreter Bedarf und zumutbare Mitwirkung im Haushalt lebender Familienangehöriger.

3

Für Zeiten lediglich teilweiser Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf fiktive Haushaltshilfekosten nur, wenn die Fähigkeit zur Haushaltsführung spürbar beeinträchtigt ist.

4

Ein weiterer Schmerzensgeldanspruch setzt den Nachweis unfallbedingter (Dauer-)Folgen voraus; nicht bewiesene Dauerschäden können die Schmerzensgeldbemessung nicht erhöhen.

5

Ein selbständiger Anspruch auf Entschädigung wegen „vertanen Urlaubs“ außerhalb des Reisevertragsrechts besteht nicht; Beeinträchtigungen des Erholungswerts können lediglich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 842 BGB§ 843 BGB§ 287 ZPO§ 847 Abs. 1 BGB§ 253 BGB

Tenor

       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 254,29 DM

nebst 4 % Zinsen seit 11.01.1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 95              % der Klägerin

und zu 5 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 DM abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin war Halter eines PKW Ford Sierra mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Mit diesem PKW unternahmen die Klägerin und ihre Familie in August/September 1986 eine Urlaubsreise in die Türkei. Auf der Rückreise wurde die Klägerin am 04.09.1986 mit ihrem PKW auf der Autobahn in Opatinski/Jugoslawien in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Klägerin mußte ihren PKW in einem Stau anhalten. Der ihr mit seinem PKW folgende Beklagte fuhr auf den PKW der Klägerin auf. Der PKW der Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich beschädigt. Die Klägerin selbst erlitt Verletzungen. Im einzelnen erlitt die Klägerin ein HWS-Syndrom sowie Prellungen im Bereich der. rechten Schulter und der Unterschenkel. Ob und in welchem Umfang die Klägerin bei dem Unfall weitere Gesundheitsschäden erlitt und welche Dauerfolgen diese gegebenenfalls hatten, ist streitig.

3

Nachdem die Klägerin am 08.09.1986 nach Hause zurückgekehrt war, suchte sie ihren Arzt, Dr. Ü. in Mettmann, auf. Dieser bescheinigte der Klägerin für die Zeit bis zum 28.09.1986 Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Für weitere drei Monate bescheinigte er der Klägerin Arbeitsunfähigkeit zu 30 %.

4

Nach dem Unfall machte die Klägerin gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten, der N. Versicherung-AG in Wiesbaden, Schadensersatzansprüche geltend.

5

U. a. begehrte die Klägerin Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.500,00 DM.

6

Zum Ausgleich des beeinträchtigten Urlaubswertes durch den Unfall auf der Rückreise machte die Klägerin eine weitere Entschädigung von 2 000,00 DM geltend.

7

Für den Verlust von Lebensmitteln durch den Unfall machte die Klägerin eine Entschädigung von 500,00 DM geltend.

8

Weiter begehrte die Klägerin für die Zeit der vollständigen bzw. teilweisen Arbeitsunfähigkeit eine Entschädigung für fiktive Haushaltshilfekosten. Insoweit machte sie einen Betrag von

9

1 920,00 DM geltend.

10

Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zahlte auf die Schmerzensgeldansprüche 2 000,00 DM.

11

Auf die geltend gemachten fiktiven Haushaltshilfekosten zahlte die Versicherung 585,71 DM. Weitere Entschädigungen hinsichtlich der vorgenannten Schadenspositionen lehnte die Versicherung ab.

12

Daraufhin macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit weitere Entschädigungsansprüche geltend.

13

Im einzelnen begehrte die Klägerin Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von noch 1.500,00 DM.

14

Für die Beeinträchtigung des Erholungswertes der Urlaubsreise macht die Klägerin eine Entschädigung von 1.000,00 DM geltend.

15

Als Entschädigung für fiktive Haushaltshilfekosten begehrt die Klägerin noch 1.334,00 DM.

16

Insgesamt wird demgemäß eine Klageforderung von 3 834,00 DM geltend gemacht.

17

Zur Stützung dieser Klageforderung macht die Klägerin hilfsweise noch geltend eine Entschädigung von 500,00 DM für Lebensmittel, die bei dem Unfall zerstört worden seien.

18

Weiter hilfsweise macht die Klägerin geltend, daß für fiktive Haushaltshilfekosten neben der bereits vorprozessual geltend gemachten Forderung von 1 920,00 DM ihr ein Mehrbetrag von 1 956,00 DM zustehe. Dazu, wie sich diese Beträge im einzelnen errechnen, wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03.12.1991 Bezug genommen.

19

Die Klägerin macht geltend, daß das bisher gezahlte Schmerzensgeld unzureichend sei. Nach dem Unfall habe die Klägerin über Jahre an erheblichen gesundheitlichen Schäden und Beschwerden gelitten, die unfallbedingt seien. Die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen an Händen und Armen hätten zu Dauerschäden an diesen Körperteilen geführt, die bis heute andauerten. Im Herbst 1987 sei deswegen eine Operation erforderlich geworden.

20

Bei dem Unfall sei auch ein Wirbel verrutscht. Deshalb seien Schmerzen im Hinterkopf, an den rückwärtigen Schulterpartien, im Lendenwirbelbereich und an den Fersen aufgetreten.

21

Zusätzlich zu dem Schmerzensgeld stehe der Klägerin, wie sie geltend macht, eine weitere Entschädigung zu, weil der Erholungswert der Urlaubsreise durch den Unfall auf der Rückreise erheblich beeinträchtigt worden sei. Nach der Rechtsprechung besitze der Urlaub Vermögenswert. Daher sei durch die Beeinträchtigung der Urlaubsreise ein Vermögensschaden entstanden.

22

Da die Klägerin neben der Berufstätigkeit ihren Haushalt einschließlich Wohnung zu versorgen gehabt habe, aber trotz der unfallbedingten Schäden keine Haushaltshilfe genommen habe, stehe ihr weiter eine Entschädigung für fiktive Haushaltshilfekosten zu.

23

Die Klägerin beantragt,

24

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin3 834,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 15.02.1987 zu zahlen.

25

Der Beklagte beantragt,

26

                            die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte behauptet, daß die von der Klägerin vorgetragenen Dauerschäden nicht unfallbedingt seien. Das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld sei daher angemessen und ausreichend gewesen. Dabei sei auch ausreichend berücksichtigt worden, daß der Erholungswert der Urlaubsreise beeinträchtigt sei. Ein selbstständiger Entschädigungsanspruch bestehe insoweit nicht. Eine Entschädigung für Haushaltshilfekosten könne allenfalls geltend gemacht werden in dem Umfang, wie die Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits Zahlungen geleistet habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß im Haushalt der Klägerin eine Tochter gelebt habe, die verpflichtet gewesen sei, bei der Erledigung der Hausarbeit mitzuhelfen.

28

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.

29

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.05.1990 durch Einholung eines Gutachtens. Wegen des Inhaltes des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den vorgenannten Beschluß und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. O. vom 23.07.1991 einschließlich der von ihm eingeholten Ergänzungsgutachten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

32

Die Klägerin kann von dem Beklagten als Ausgleich für fiktive Haushaltshilfekosten Zahlung weiterer 254,29 DM verlangen.

33

Anspruchsgrundlage sind §§ 823 Abs. 1, 842, 843 BGB.

34

Dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht im Streit, daß der Beklagte der Klägerin in vollem Umfang auf Schadensersatz haftet wegen der Folgen des im Tatbestand genannten Unfalls. Unstreitig ist nämlich dieser Unfall allein vom Beklagten verschuldet worden.

35

Bei dem Unfall wurde die Klägerin unstreitig auch verletzt. Jedenfalls erlitt die Klägerin bei dem Unfall die im dem Arztbericht des Dr. Ü. vom 17.10.1986 aufgeführten Gesundheitsschäden. In dem ärztlichen Zeugnis dieses Arztes ist Arbeitsunfähigkeit zu 100 % festgestellt worden bis zum 28.09.1986. Für die Zelt vom 08.09.1986 (Rückkehr nach Deutschland) bis zum 28.09.1986 steht der Klägerin daher auch Entschädigung für fiktive Haushaltshilfekosten zu.

36

Die bei einem Unfall geschädigte Ehefrau schuldet der gesamten Familie als ihre eigene Unterhaltsleistung die Haushaltsführung. Wenn daher die Ehefrau durch Unfallschäden gesundheitlich beeinträchtigt worden ist und daher in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt ist, steht ihr nach §§ 842, 843 ein eigener Schadensersatzanspruch zu. Der Anspruch bestimmt sich nach den Kosten einer Ersatzkraft, doch hängt er dem Grunde nach nicht davon ab, ob tatsächlich eine solche genommen wurde (vergl. Geigel, der Haftpflichtprozeß, 19. Auflage, Seite 127 ff.).

37

Daher steht auch der Klägerin ein solcher Entschädigungsanspruch zu, obwohl sie keine Haushaltshilfe in Anspruch genommen hat, und zwar zumindest für die Zeit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Der Beklagte kann die Klägerin nicht darauf verweisen, daß die damals 13-jährige Tochter der Klägerin die Hausarbeiten hätte übernehmen können. Angesichts des damaligen Alters der Tochter konnte diese allenfalls in relativ geringfügigem Umfang herangezogen werden.

38

Was die Höhe des Anspruches anbetrifft, geht die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 31.05.1990 davon aus, daß Einsatz einer Haushaltshilfe für 4 Stunden täglich angemessen gewesen sei. Dabei sei eine Nettovergütung von 10,00 DM pro Stunde anzusetzen gewesen. Daraus ergibt sich ein Entschädigungsbetrag von 40,00 DM pro Tag, Dieser Betrag erscheint angemessen (§ 287 ZPO) unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin über den Umfang ihres Haushaltes und der Familie.

39

Bei 21 Tagen vollständiger Arbeitsunfähigkeit ergibt sich demgemäß ein Gesamtanspruch von 840,00 DM. Davon ist abzuziehen der vorprozessual von der Versicherung gezahlte Betrag in Höhe von 585,71 DM, so daß ein Restanspruch von 254,29 DM verbleibt, der noch auf die Klage zuzusprechen ist.

40

Soweit die Klägerin eine verminderte Entschädigung für die Folgezeit geltend macht, in der ihr eine teilweise Arbeitsunfähigkeit zu 30 % bescheinigt worden ist, stehen der Klägerin jedoch Entschädigungsansprüche nicht zu. Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist, daß die Fähigkeit, den Haushalt zu führen, spürbar beeinträchtigt sein muß (vergl. Geigel, a.a.O, Seite 129).

41

Daß bei der Klägerin für die Folgezeit diese Voraussetzung gegeben wäre, ist nicht ersichtlich. In dem ärztlichen Zeugnis vom 17.10.1986 ist vermerkt, daß die Klägerin für die Zeit seit 23.09.1986 nur noch unter schwächeren Schmerzen gelitten habe. Deshalb ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin auch dann noch spürbar in der Bewältigung ihres Haushaltes beeinträchtigt war.

42

Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren auch in diesem Punkt gemäß Schriftsatz vom 03.12.1991 hilfsweise darauf stützt, daß ihr in Wirklichkeit ein wesentlich höherer Gesamtanspruch zugestanden habe, kann dem nicht gefolgt werden. Für die Zeit nach dem 28.09.1986 sind Ansprüche, wie ausgeführt, zu verneinen. Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz von einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Tochter bereits 13 Jahre alt war, so daß sie zumindest in geringem Umfang mithelfen konnte, erscheint ein höherer Aufwand als 4 Stunden pro Tag nicht gerechtfertigt. Ebenso ist ein höherer Betrag als 10,00 DM pro Stunde nicht angemessen. Die Klägerin setzt sich insoweit selbst in Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen.

43

Weiter ist Gegenstand der Klageforderung ein restliches Schmerzensgeld. Dieses Begehren ist jedoch nicht begründet. Das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 2 000,00 DM ist nach Ansicht des Gerichts angemessen und ausreichend im Sinne des § 847 Abs. 1 BGB. Als unfallbedingt bewiesen sind die Gesundheitsschäden und Beschwerden, die in dem ärztlichen Zeugnis vom 17.10.1986 festgehalten sind. Das gerichtlich eingeholte Gutachten von Dr. O. hat bestätigt, daß diese Gesundheitsschäden unfallbedingt sind. Soweit auch in der Folgezeit bei der Klägerin über längere Zeiträume Gesundheitsschäden und Beschwerden aufgetreten sind, kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese unfallbedingt seien. Das ist in dem vorgenannten Gutachten, das sich auf mehrere Ergänzungsgutachten stützt, im einzelnen dargelegt worden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind für das Gericht überzeugend. Nach Vorlage des Gutachtens sind auch von den Parteien Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen nicht erhoben worden.

44

Wenn man dem ärztlichen Zeugnis vom 17.10.1986 folgt, liegt der Schwerpunkt der Gesundheitsschäden bei einem HWS-Syndrom. Nach der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer, der das erkennende Gericht folgt, ist in einem sogenannten normalen Fall eines HWS-Syndroms ohne weitere Begleiterscheinungen je nach individueller Schwere der Erkrankungserscheinungen ein Schmerzensgeld von 800,00 DM bis 1 000,00 DM angemessen.

45

Im vorliegenden Fall ist dieser Satz erheblich zu überschreiten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Klägerin unstreitig für mehrere Wochen eine schanzsche Krawatte tragen mußte, die sehr hinderlich und lästig ist. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit war auch etwas langer als im Regelfall. Die Klägerin hatte auch weitere Beschwerden neben dem HWS-Syndrom, nämlich die im Tatbestand aufgeführten Prellungen an Schulter und Beinen.

46

Gleichwohl ist insgesamt bei der Wertung dieses Krankheitsbildes jedoch davon auszugehen, daß das Krankheitsbild nicht übermäßig schwer war. Die Folgen, die meistens bei einem solchen Gesundheitsschaden auftreten, sind im vorliegenden Fall nicht wesentlich schwerwiegender gewesen. Zusätzlich ist jedoch zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, daß der Erholungswert der Urlaubsreis erheblich beeinträchtigend war. Es ist ohne weiteres nachzuvollziehen, daß der Erholungswert durch einen solchen Unfall auf der Rückseite mit seinen Begleiterscheinungen weitgehend verloren geht.

47

Wenn man jedoch diese Umstände insgesamt bewertet, rechtfertigen sie nach Ansicht des Gerichts kein höheres Schmerzensgeld als die bereits gezahlten 2 000,00 DM. Dabei ist ausschlaggebend, daß die behaupteten Dauerschäden nicht bewiesen sind.

48

Neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld steht der Klägerin nicht zusätzlich ein selbständiger Anspruch auf Entschädigung wegen vertanen Urlaubs zu. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für einen solchen Anspruch. Entgangene Erholungsfreuden sind immaterielle Nachteile. Entschädigungsansprüche für solche Nachteile bestehen nur, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht (vergl. § 253 BGB). Für vertanen Urlaub besteht eine gesetzliche Anspruchsgrundlage jedoch nur im Reisevertragsrecht.

49

Ansonsten sind immaterielle Ansprüche geregelt in § 847 BGB. Bei einem Schmerzensgeld nach dieser Vorschrift sind auch Urlaubsnachteile zu berücksichtigen, wie die vorstehenden Ausführungen ergeben. Ein eigener Schadensersatzanspruch besteht dagegen nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, daß der Urlaub durch die Rechtsprechung in der Form kommerzialisiert worden sei, daß von

50

einem Vermögensschaden auszugehen sei, ist diese Rechtsprechung überholt. Um einen Vermögensschaden zu bejahen, reicht es nicht aus, daß Urlaub nach heutiger Auffassung kommerzialisiert ist. Durch die Regelung im Reisevertragsrecht (§ 651   Abs. 2 BGB) hat der Gesetzgeber klargestellt, daß das Gesetz nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in den nicht vermögensrechtlichen Bereich verweist. Wird der Urlaub demgemäß durch eine Körperverletzung beeinträchtigt, kann dies nur bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden (vergl. Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Auflag, Vorbemerkungen vor § 249, Anm. 3 h).

51

Soweit die Klägerin hilfsweise ihr Klagebegehren darauf stützt, daß bei dem Unfall mitgeführte Lebensmittel verdorben worden seien, hat auch dieses Klagebegehren keinen Erfolg. Eine Ersatzpflicht scheitert daran, daß die Klägerin in keiner Weise substantiiert vorträgt, welche Lebensmittel im einzelnen verdorben seien und welchen Wert sie gehabt hätten.

52

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 BGB.

53

Der Beklagte schuldet nach diesen Vorschriften, soweit die Klage Erfolg hat, Prozeßzinsen. Zinsen für frühere Zeitraume aus dem Gesichtspunkt des Verzuges              stehen der Klägerin nicht zu. Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte

54

persönlich vor Rechtshängigkeit wirksam in Verzug gesetzt worden wäre,

55

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.