Klage auf Rückstufung in SF 5 nach Bildung von Rückstellungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung und Schadensersatz, weil die Beklagte ihn nach zwei Vollkasko‑Schäden in eine niedrigere Schadenfreiheitsklasse herabgestuft hat. Das Gericht hält die Rückstufung für rechtmäßig, weil die Beklagte für den streitigen Schaden Rückstellungen gebildet und diese erst nach mehr als drei Jahren nicht aufgelöst hatte. Die Klausel der Tarifbestimmungen sei auslegungsbedingt eindeutig und nicht überraschend i.S.d. §305c BGB. Ein schlichtes Bestreiten des Vortrag der Beklagten genügte nicht.
Ausgang: Klage auf Rückstufung und Auskunft abgewiesen; Rückstufung wegen fortbestehender Rückstellungen rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Herabstufung in der Schadenfreiheitsklasse kann zulässig sein, wenn der Versicherer aufgrund einer Schadensmeldung Rückstellungen gebildet hat, die innerhalb der in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Frist nicht aufgelöst werden.
Der eindeutige Wortlaut einer Tarifklausel ist maßgeblich; eine Regelung, die bei nicht aufgelösten Rückstellungen trotz nicht erfolgter Entschädigungsleistung eine Rückstufung ermöglicht, ist grundsätzlich zulässig.
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nicht wegen §305c BGB unwirksam, nur weil sie eine Rückstufung bei fortbestehenden Rückstellungen vorsieht, sofern sie für den Versicherungsnehmer nicht überraschend oder mehrdeutig ist.
Der Versicherungsnehmer muss auf substantiierten Vortrag des Versicherers zur Bildung von Rückstellungen konkret eingehen; ein bloßes Bestreiten ist unbeachtlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt es nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
T a b e s t a n d
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für sein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung mit € 150,00 Selbstbeteiligung. Im Jahr 2004 kam es zu zwei Schadensfällen in der Vollkaskoversicherung – im Juli 2004 und am 21.12.2004. Der erste der beiden Schäden wurde durch die Beklagte reguliert, weshalb es zu einer Rückstufung des Klägers in die Schadensfreiheitsklasse 5 (SF 5) kam. Hinsichtlich des zweiten Schadens wurde die Regulierung abgelehnt, weshalb es zu einem Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Köln (Az. 263 C 367/07) kam. Dieser endete am 25.04.2008 durch Klagerücknahme. Hiernach wurde der Beklagte erneut heruntergestuft und zwar dieses mal in die SF 2. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Ergebnis des ihm hierdurch entstandenen finanziellen Nachteils.
Er ist der Ansicht, die Rückstufung durch die Beklagte sei zu Unrecht erfolgt, da er von der Beklagten keinerlei Leistung in Anspruch genommen habe. Soweit die Beklagte dies vorprozessual auf "für die Schadensermittlung vorverauslagte Sachverständigenkosten" gestützt habe, gebe es für die Rückstufung bereits keine Rechtsgrundlage. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass Rückstellungen wegen des gerichtlich geltend gemachten Kasko-Schadens gebildet worden seien, hält der Kläger auch dies für keinen zulässigen Grund für eine Rückstufung. Denn § 14 Abs. 3 der Tarifbestimmungen (TB) sei insoweit anders zu lesen. Der Versicherungsvertrag sei hiernach als unbelastet zu behandeln, "wenn Rückstellungen höchstens nach 3 Jahren des auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahres aufgelöst werden, ohne dass Entschädigungsleistungen erbracht werden". Außerdem verstieße § 14 Abs. 3 TB gegen § 305c BGB. Im Übrigen bestreitet er, dass gebildete Rückstellungen erst im April 2008 aufgelöst worden seien.
Er gibt an, seinen Anspruch derzeit nicht beziffern zu können, da er von der Beklagten keinerlei Unterlagen erhalten habe, aus denen sich der ihm wirtschaftlich entstandene Schaden beziffern ließe; insbesondere kenne er die Prämiensätze der Beklagten nicht.
Der Kläger beantragt daher,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der Vollkaskoversicherung in die Schadenfreiheitsklasse 5 zurückzustufen,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der hierdurch zu viel gezahlten Prämie und
3. die Beklagte sodann zu verurteilen, den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger den Anspruch beziffern können müsse. Er habe vorprozessual die Tarifbestimmungen der Beklagten erhalten und damit alles, was es zur Bezifferung bräuchte.
Sie ist zudem der Ansicht, die Rückstufung sei zu Recht erfolgt, da die Beklagte nach der Schadenmeldung des Klägers vom 23.12.2004 Rückstellungen für die vom Kläger begehrte Kaskoentschädigung gebildet habe, die erst nach der erfolgreichen Beendigung des Prozesses vor dem Amtsgericht Köln im April 2008 wieder aufgelöst worden seien. Sie überreicht hierzu Bildschirmausdrucke von der Schadenshistorie des Klägers.
Das Gericht hat in dieser Sache zuletzt am 09.02.2010 mündlich verhandelt. Hierbei lag auch die Akte des Amtsgerichts Köln (263 C 367/07) vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Stufenklage ist zulässig aber unbegründet.
gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nach den ergänzenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13.10.2009 keine Bedenken mehr. Hierbei hat der Kläger ausgeführt, dass ihm die zur Bezifferung des Anspruches erforderlichen Prämiensätze fehlen. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden, so dass der Kläger das erforderliche Feststellungs- und Auskunftsinteresse dargetan hat.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn die Beklagte hat die von ihr vorgenommene Rückstufung des Klägers in die SF 2 zu Recht vorgenommen.
Die Beklagte hat substantiiert unter Vorlage umfangreicher Bildschirmausdrucke dargelegt, dass im Zusammenhang mit dem Verfahren 263 C 367/07 (AG Köln) Rückstellungen wegen der vom Kläger begehrten Leistungen gebildet worden sind. Das damalige Verfahren betraf, ebenso wie der andere im Jahr 2004 gemeldete Schaden, die Vollkaskoversicherung (s. Bl. 11 der Akte 263 C 367/07). Nachdem die Beklagte diesen substantiierten Vortrag erbracht hatte, hätte sich der Kläger nicht auf das schlichte Bestreiten, es seien keine Rückstellungen gebildet worden, zurückziehen dürfen. Vielmehr hätte er sich konkret mit dem Vortrag der Beklagten auseinandersetzen müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Das hiernach unsubstantiierte Bestreiten des Klägers war daher im Ergebnis unbeachtlich.
Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Rückstellungen noch im Januar 2008 auf € 4.280,00 erhöht worden sind (Anlage B 4, Bl. 66 d.A.). Da die Schadensmeldung (unstreitig) im Dezember 2004 erfolgte, wurden die Rückstellungen mithin frühestens erst im vierten auf die Schadensmeldung folgenden Kalenderjahr aufgelöst, ohne dass die Beklagte eine Entschädigungsleistung erbracht hat. Gerade für diesen Fall sieht § 14 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 2 TB jedoch vor, dass der Versicherungsvertrag nicht so behandelt wird, als wenn der Schaden nicht gemeldet worden wäre. Die bedeutet im Umkehrschluss, dass im Rahmen des Versicherungsvertrages – trotz nicht erfolgter Leistung durch den Versicherer – eine Rückstufung erfolgen kann. Die Klausel ist indes nicht so zu lesen, dass die Rückstellungen höchstens nach 3 Jahren des auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahres aufgelöst werden, wie der Kläger meint. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig.
Auch verstößt § 14 Abs. 3 S. 3 TB nicht gegen § 305c BGB. Denn die Klausel ist weder überraschend, noch mehrdeutig. Es erschließt sich vielmehr jedem vernünftigen Versicherungsnehmer, dass eine Rückstufung nicht nur dann erfolgen kann, wenn Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden, sondern auch dann, wenn aufgrund einer (unbegründeten) Inanspruchnahme der Versicherung Rückstellungen für einen über 3 Jahre hinausreichenden Zeitraum gebildet werden und aufgrund der Aufrechterhaltung der (unbegründeten) Forderung (z.B. im Rahmen eines Prozesses) nicht aufgelöste werden (können).
Da Somit bereits der Feststellungsantrag zu 1. unbegründet ist, erübrigt sich eine Entscheidung über die weiteren Anträge der Stufenklage.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: € 800,00