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Amtsgericht Köln·268 C 19/11·14.11.2011

Haftung bei Parkplatzkollision: Rückwärtsfahren, Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung (80/20)

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Parkplatzzusammenstoß; er behauptet, der Beklagte sei rückwärts gefahren. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte rückwärts in das Fahrzeug des Klägers gefahren ist und wertet Fotobeweise sowie die Aussage des Klägers. Wegen Mitverursachung des Klägers wird die Haftung nach §17 StVG auf 60 % der Beklagten und 40 % des Klägers festgelegt; der Klagebetrag wird daher teilweise zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch des Klägers in Höhe von 855,76 € zuerkannt, ansonsten abgewiesen; Haftung 60 % Beklagte / 40 % Kläger

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung und der Umfang des Schadensersatzes bei Verkehrsunfällen richten sich nach § 17 StVG durch Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile; dabei sind nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen.

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Beim Rückwärtsfahren spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden; dieser muss durch konkrete Tatsachen entkräftet werden.

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Auf öffentlichen Parkplätzen sind die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten erhöht, sodass die Betriebsgefahr des anderen Verkehrsteilnehmers bestehen bleibt und eine vollständige Haftungsüberwälzung auf den Rückwärtsfahrenden nicht zwingend erfolgt.

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Bei Mitverursachung vermindert § 17 Abs. 2 StVG den Anspruch des Geschädigten anteilig; der Beitrag zur Haftung ist anhand der besonderen Betriebsgefahren der Beteiligten zu bemessen.

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Ein Anspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung kann sich aus § 116 VVG ergeben; gerichtliche Überzeugungsbildung kann sich auch auf Parteiangaben und fotografische Beweismittel stützen, sofern diese eine technische Analyse erlauben.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 StVG§ 116 VVG§ 17 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 17 Abs. 1 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 855,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 130,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Rubrum

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Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei rückwärts gefahren, als es zur Kollision kam.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.426,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.03.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 173,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit  dem 30.03.2009 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) hätte seinen Rückwärtsfahrvorgang bereits abgeschlossen. Sein Fahrzeug habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden. Der Kläger sei auf das stehende Beklagtenfahrzeug aufgefahren. Der Kläger sei mit hoher Geschwindigkeit gefahren.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten in der tenorierten Höhe gemäß §§ 7, 18 StVG, 116 VVG zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Kläger allerdings nicht zu. Denn der Kläger haftet gemäß § 17 Abs. 2 StVG wegen mitwirkenden eigenen Verschuldens und Mitverursachung für den Schaden zu 20 %.

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Der Unfall stellt für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, so dass die Ersatzpflicht der einen oder der an­de­ren Seite nicht von vorn­he­rein aus­ge­schlos­sen ist. Der Unfall war insbesondere auch nicht für den Kläger unabwendbar, denn dieser hat gerade auf Parkplätzen mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, ob andere Verkehrsteilnehmer aus- oder einparken. Er hat mit ständiger Bremsbereitschaft und maximal Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Dass er diesen Anforderungen gerecht geworden ist, hat er selbst nicht dargelegt.

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In der­arti­gen Fäl­len hängt nach § 17 Abs. 1 StVG die Ver­pflich­tung zum Scha­dens­er­satz wie auch der Um­fang der Er­satz­pflicht von den Um­stän­den, ins­be­son­de­re davon ab, in­wie­weit der Scha­den vor­wie­gend von dem einen oder dem an­de­ren Teil ver­ur­sacht wor­den ist. Im Rah­men der Ab­wä­gung der Ver­ur­sa­chungs- und Ver­schul­den­san­tei­le der Fah­rer der be­tei­lig­ten Fahr­zeu­ge unter Be­rück­sich­ti­gung der von bei­den Kraft­fahr­zeu­gen aus­ge­hen­den Be­triebs­ge­fahren nach §§ 17 Abs. 1 StVG, 254 BGB sind nach der stän­di­gen Recht­spre­chung neben un­strei­ti­gen und zu­ge­stan­de­nen Tat­sa­chen nur be­wie­se­ne Um­stän­de zu be­rück­sich­ti­gen, wobei auch die Re­geln des An­scheins­be­wei­ses An­wen­dung fin­den.

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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem unstreitigen Parteivortrag steht zur ausreichend sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) rückwärts gefahren ist, als es zur Kollision gekommen ist. Damit ist ihm ein Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen, während § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen mangels Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung jedenfalls keine unmittelbare Anwendung findet. Das Gericht stützt sich dabei auf die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die überreichten Fotos. Aus den vom Kläger eingereichten Fotos lässt sich zwanglos erkennen, dass die Unfalldarstellung der Beklagtenseite technisch nicht möglich ist. Die Beklagten haben vortragen lassen, der Beklagte zu 2) sei rückwärts herausgefahren und sodann sei der Kläger auf das stehende Fahrzeug aufgefahren. Bei Wahrunterstellung dieser Behauptung wären die Schäden aber nicht an der hinteren rechten Seite entstanden, sondern zwingend vorne am klägerischen Fahrzeug. Die Schäden sind nur mit dem Unfallgeschehen in Einklang zu bringen, wenn das Beklagtenfahrzeug noch teilweise in der Parktasche positioniert war. Nur dann wäre es überhaupt denkbar, dass Schäden an dieser Stelle entstehen können. Damit ist aber die Beklagtenbehauptung bereits widerlegt, der Rückwärtsfahrvorgang sei bereits abgeschlossen gewesen. Für diese Feststellungen benötigte das Gericht keine fachliche Unterstützung durch einen Sachverständigen. Hinzu kommt die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Auch wenn es sich bei der informatorischen Anhörung von Parteien nicht um Beweismittel handelt, kann das Gericht seine Überzeugung bei umfassender Berücksichtigung auch des sonstigen Akteninhalts auf diese Weise bilden. Der Kläger hat glaubhaft und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass der Beklagte zu 2) rückwärts gegen sein Fahrzeug gefahren ist. Seine Aussage ist frei von Entlastungstendenz, er war bemüht, sachlich und wahrheitsgetreu zu antworten. Seine Aussage steht mit den Angaben im klägerischen Schriftsatz in voller Übereinstimmung.

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Den Beklagten ist es nicht gelungen, den Gegenbeweis zu führen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten zu 2) wurde auf Antrag der Beklagten aufgehoben, da er an Alzheimer erkrankt ist und sich an den Vorfall nicht erinnern kann. Auf die zunächst benannte Zeugin wurde von Beklagtenseite wieder verzichtet. Weitere Beweismittel wurden nicht angeboten.

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Gegen den Kläger ist dagegen nur dessen Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen, da ihm ein Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und sonstige die Betriebsgefahr erhöhende Umstände nicht nachgewiesen werden konnten:

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Soweit die Beklagten behauptet haben, der Kläger sei auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren, ist diese Behauptung bereits durch die vorgelegten Fotos als technisch unmöglich widerlegt.

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Auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei zu schnell gefahren, konnte nicht bewiesen werden.

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Bei Abwägung der unstreitigen Betriebsgefahren und der bewiesenen Tatsache, dass der Beklagte zu 2) rückwärts in das klägerische Fahrzeug fuhr, gegeneinander muss die besondere Gefährlichkeit berücksichtigt werden, die ein Rückwärtsfahren mit sich bringt. Der Rückwärtsfahrende muss grundsätzlich erhöhte Wachsamkeit walten lassen und sich nach hinten umfassend versichern, dass er freie Fahrt hat. Dies führt daher in aller Regel dazu, dass zu Lasten des Rückwärtsfahrenden der Anscheinsbeweis für ein Verschulden spricht. Der Rückwärtsfahrende muss daher den Anscheinsbeweis entkräften durch den Vortrag von Tatsachen, die einen anderen Geschehensablauf nahe legen. Gelingt ihm dies nicht, so haftet er in aller Regel zu 100%, so dass die Betriebsgefahr des anderen Verkehrsteilnehmers zurücktritt. Dieser Grundsatz gilt allerdings auf Parkplätzen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, nur eingeschränkt. Da Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen, trifft der dort rückwärts Ausparkende nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Die gegenseitigen Rücksichtpflichten sind deshalb erhöht und einander angenähert (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage § 8 Rn 31a). Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des fließenden Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ausparkenden gibt es nicht. Deshalb bleibt es in Fällen wie diesem dabei, dass die Betriebsgefahr nicht zurücktritt, die hier im konkreten Fall mit 20 % zu bemessen ist.

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Nachdem die Beklagte zu 1) bereits 50% des unstreitigen Schadens beglichen hat, kann der Kläger weitere 30% seines Schadens ersetzt verlangen. Das ergibt den tenorierten Betrag.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.

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Der Anspruch auf Zahlung der anwaltlichen Gebührenforderung folgt aus § 249 BGB. Zum Gesamtstreitwert von 2.282,02 € ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 272,87 € und abzüglich der Teilzahlung der tenorierte Betrag.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.426,27 €