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Amtsgericht Köln·268 C 136/00·18.04.2001

Heckauffahrunfall mit 12–14 km/h: HWS-Distorsion und Ersatz zusätzlicher Lohnkosten

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem von einem stark alkoholisierten Fahrer verursachten Heckauffahrunfall verlangte der Kläger Schmerzensgeld sowie Ersatz zusätzlicher Lohnkosten und eine Unkostenpauschale. Streitig war insbesondere, ob bei der geringen Geschwindigkeitsänderung eine HWS-Distorsion und Arbeitsunfähigkeit plausibel und bewiesen seien. Das Gericht bejahte die Unfallkausalität trotz fehlender objektiver Befunde und stellte auf die Überschreitung einer Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h sowie glaubhafte Zeugenangaben ab. Es sprach Schmerzensgeld, Lohnmehrkosten und Pauschale zu, wies aber die Klage hinsichtlich eines über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinsbegehrens ab.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz überwiegend zugesprochen; Mehrzinsbegehren abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Heckauffahrunfall mit einer Geschwindigkeitsänderung oberhalb von etwa 10 km/h ist grundsätzlich geeignet, eine HWS-Distorsion (Schleudertrauma 1. Grades) zu verursachen; eine starre Harmlosigkeitsgrenze von 15 km/h ist nicht maßgeblich.

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Bei behaupteten HWS-Distorsionen können fehlende objektive Befunde die Kausalität nicht ausschließen; die Überzeugungsbildung kann auf typischen Beschwerdeschilderungen, ärztlichen Wahrnehmungen und Zeugenaussagen beruhen.

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Die Höhe des Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung von Dauer und Intensität der Beeinträchtigung sowie des Verschuldensgrades des Schädigers zu bemessen; erhebliches Verschulden (z.B. Trunkenheitsfahrt) kann schmerzensgelderhöhend wirken.

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Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit kann im Gewerbebetrieb einen ersatzfähigen Schaden in Form zusätzlicher Lohnkosten auslösen, wenn der Geschädigte die Mehrarbeit und deren Umfang nachvollziehbar darlegt und durch Beweis bestätigt.

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Ein Anspruch auf Verzugszinsen über den gesetzlichen Zinssatz hinaus setzt die substantiierte Darlegung eines konkreten höheren Zinsschadens voraus.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 Abs. 1 BGB§ 3 PflVG§ 284 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO

Tenor

    Die Beklagten werden verurteilt, an den

Kläger als Gesamtschuldner DM 2980,18 nebst

4 % Zinsen seit dem 08.01.200 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die              Beklagten als Gesamtschuldner.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

              gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

              der aus dem Urteil zu vollstreckenden Beträge.

Tatbestand

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Der Kläger betreibt in Lohmar seit April 1999 eine Agentur der Autovermietung T. Am 16.09.1999 gegen 16.35 Uhr waren der Kläger und sein damaliger Mitarbeiter, der Zeuge E., mit zwei PKW der Firma T. unterwegs. Der Zeuge E. fuhr einen PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen M-XX 1234.

3

Der Kläger fuhr einen PKW Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen DD-XX 5678.

4

Die beiden befuhren die Y.Straße in Köln-Porz/Grengel in Fahrtrichtung Flughafen Köln/Bonn und verließen diese Flughafen-Autobahn an der Anschlußstelle Grengel. An der Einmündung der Autobahnausfahrt in den Grengeler Mauspfad mußten sie an roter Ampel halten. Als erste kam der Zeuge E. mit seinem PKW zum Stehen. Dahinter kam der Kläger mit seinem PKW zu Stehen.

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Den beiden folgte der Beklagte zu 1) mit einem PKW Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen GL-XX 00, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2) war. Der Beklagte zu 1) war zu diesem Zeitpunkt volltrunken. Die ihm später entnommene Blutprobe ergab für den Entnahmezeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 3,11 promille. Infolge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gelang es dem Beklagten zu 1) nicht, rechtzeitig hinter dem vom Kläger gefahrenen PKW zum Stehen zu kommen. Er fuhr auf das Heck des Klägerfahrzeuges auf. Dadurch wurde der Ford Fiesta noch gegen den davor befindlichen PKW des Zeugen E. geschoben.

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Der Kläger erlitt nach seiner Behauptung bei diesem Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Er war nach seinem Vortrag unfallbedingt bis 29.09.1999 arbeitsunfähig erkrankt. Wegen dieses Gesundheitsschadens macht er im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1100,00 DM geltend.

7

Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit fiel der Kläger nach seinem Vortrag in seiner Autovermietung aus. Bei ihm beschäftigte Mitarbeiter bzw. Aushilfskräfte mußten deshalb nach dem Vortrag des Klägers zusätzliche Arbeitsstunden erbringen. Wegen der dadurch entstandenen zusätzlichen Lohnkosten macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz geltend. Die zusätzlich entstandenen Lohnkosten berechnet der Kläger mit insgesamt 1840,18 DM. Dazu, wie sich dieser Betrag im einzelnen errechnet, wird auf die Aufstellung in der Klageschrift und den beigefügten Anlagen Bezug genommen.

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Neben diesen beiden Schadenspositionen aus Lohnkosten und Schmerzensgeld mach der Kläger noch eine Unkostenpauschale von 40,00 DM geltend.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.980,18 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 08.01.2000 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten, daß der Kläger bei dem Unfall Schäden im Bereich der Halswirbelsäule erlitten habe und deshalb arbeitsunfähig gewesen sei. Sie machen geltend, daß die durch den Heckanstoß bewirkte Geschwindigkeitsveränderung bei dem vom Kläger gefahrenen PKW so gering gewesen sei, daß Schäden im Bereich der Halswirbelsäule nicht entstehen könnten.

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Die Beklagten bestreiten weiter, daß durch den vorgetragenen Ausfall des Klägers zusätzliche Lohnkosten in dem vorgetragenen Umfang entstanden seien.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen und di Sitzungsniederschrift vom 22.03.2001 Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 27.07.2000 und 01.02.2001 durch Vernehmung der Zeugen Dr. R., Dr. H., K., X., Y. und L. Wegen des Inhaltes der Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf vorgenannte Beschlüsse, die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2001 und die schriftlichen Aussagen der Zeugen Dr. R. und Dr. H. vom 26.10.2000 und 29.10.2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, bis auf einen Teil der Zinsen, begründet.

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Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner zunächst Schmerzensgeld in Höhe von 1100,00 DM verlangen.

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Anspruchsgrundalge sind §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 PflVG.

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Der im Tatbestand dargestellte Unfall wurde unstreitig allein von dem Beklagten zu 1) verschuldet.

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Der vom Kläger gefahrene PKW Ford Fiesta wurde bei dem Unfall im Frontbereich und Heckbereich beschädigt.

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Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Schadensgutachtens beliefen sich die Reparaturkosten insgesamt immerhin auf 8.504,56 DM netto.

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Die Beklagte zu 2) hatte die unfallbedingte Geschwindigkeitsveränderung bei dem vom Kläger gefahrenen PKW durch einen Sachverständigen ermitteln lassen, der zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sich diese Geschwindigkeitsänderung in einem Bereich zwischen 12 km/h bis 14 km/h belief.

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Wenn man diesen Wert zugunsten der Beklagten der Beurteilung zugrunde legt, ist entgegen der Darstellung der Beklagten davon auszugehen, daß ein solcher Unfall geeignet war, eine Zerrung der Halswirbelsäule bzw. HWS-Schleudertraume mit entsprechenden Folgen zu verursachen. Soweit die Beklagten von einer Harmlosigkeitsgrenze von 15 km/h ausgehen, kann den nicht befolgt werden.

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In den vergangenen Jahren hat es eine Vielzahl von Untersuchungen dazu gegeben, welche Geschwindigkeitsveränderungen für den Bereich der Halswirbelsäule unschädlich sind bzw. unter welcher Obergrenze Schäden jedenfalls in Regelfall nicht auftreten.

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Bei diesen Untersuchungen hat sich eine sog. Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h herauskristallisiert. Wenn diese Grenze nicht überschritten wird, kann in Regelfall von Schäden im Bereich der Halswirbelsäule nicht ausgegangen werden. Bei höheren Geschwindigkeitsveränderungen können dagegen Zerrungen bzw. Schleudertraumen ersten Grades auftreten (vgl. dazu z. B. Dr. Löhle im ZFS 200, S. 524 ff. im ZFS 1997, S. 441 ff.).

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Aufgrund dieser Erkenntnisse geht das Gericht davon aus, daß diese Harmlosigkeitsgrenze bei 10 km/h anzusiedeln ist. Bei höheren Geschwindigkeitsveränderungen geht das Gericht von Schäden aus, wenn sonstige Beweismittel dafür sprechen, daß der Geschädigte den vorgetragenen Schaden im Beriech des Halswirbelsäule tatsächlich erlitten hat.

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Davon kann nach Ansicht des Gerichts ausgegangen werden. Es ist zu einem Heckanstoß gekommen, und zwar zu einem für den Kläger überraschenden Anstoß. Gegenteiliges geht jedenfalls aus dem Vortrag der Parteien nicht hervor. Bei einem solchen überraschenden Heckanstoß sind aber am ehesten Schäden zu erwarten. Typisch für eine HWS-Distorsion oder ein Schleudertraume der HWS ist allerdings, daß jedenfalls solche Schäden ersten Grades vielfach nicht objektiv nachweisbar sind. Insbesondere sind Röntgenuntersuchungen insoweit in der Regel ohne Befund. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Soweit der Zeuge Dr. H. z. B. von einer Steilstellung der HWS schmerzhaften Bewegungseinschränkungen spricht, handelt es sich nicht um objektive Befunde. Die Steilstellung der HWS kann auch andere Ursachenhaben. Ob vom Geschädigten geäußerte Schmerzen der Wahrheit entsprechen, ist objektiv nicht überprüfbar.

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Andererseits ist aber festzustellen, daß der Kläger gegenüber dem behandelnden Arzt in St. Josef Hospital in Troisdorf und insbesondere gegenüber dem Zeugen Dr. H. den typischen Beschwerden bei einem solchen Gesundheitsschaden geschildert hat und diese Äußerungen den Zeugen auch glaubhaft erschienen. Die Aussagen der Zeugen sprechen daher nach Ansicht des Gerichts mit hinreichender Sicherheit dafür, daß der Kläger der behaupteten Schäden tatsächlich unfallbedingt erlitten hat, und zwar vor dem Hintergrund, daß der Unfall nach seinem Ablauf geeignet war, einen solchen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hinzu kommt auch, daß auf Grund der Zeugenaussagen im Termin 22.03.20001 davon auszugehen ist, daß der Kläger in dem genannten Zeitraum tatsächlich nicht in erheblichem Umfang in seinem Geschäft tätig gewesen ist. Gerade weil sich das Geschäft noch in der Aufbauphase befand, kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werde, daß der Kläger ohne Notwendigkeit seinem Geschäft fern blieb. Bei einer Gesamtwürdigung der vorstehend erörterten Umstände geht das Gericht daher davon aus, daß der Kläger mit ausreichender Sicherheit den vorgetragenen Gesundheitsschaden als unfallfolge bewiesen hat.

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Daher kann er ein Schmerzensgeld verlange, das in der geltend gemachten Höhe angemessen erscheint. Allerdings ist es zu berücksichtigen, daß der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit mit 2 Wochen ehe noch unterdurchschnittlich ist. Der Vortrag des Klägers gibt auch nicht dafür her, daß Beschwerden bestanden hätten, die jedenfalls die normalerweise zu erwartenden Beschwerden überstiegen. Erhöhend muß sich jedoch nach Ansicht des Gerichts bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auswirken, daß dem Beklagten zu 1) ein hoher Schuldvorwurf zu machen ist. Auch die Schwere der Schuld ist ein Bemessungskriterium für die Höhe des Schmerzensgeldes. Wenn ein volltrunkener Autofahrer infolge seiner Trunkenheit einen Unfall verursacht, ist nach Ansicht des Gerichts ein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt als in einem  Fall, wo ein Autofahrer ein leichtes Versehen mit der Folge eines Unfalles unterläuft. Bei Abwägung dieser Umstände erscheint daher das geltend gemachte Schmerzensgeld gerechtfertigt.

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Nach § 249 BGB kann der Kläger auch Erstattung der zusätzlichen Lohnkosten verlangen, die ihm in seinem Gewerbe als Folge seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entstanden sind. Weil der Kläger selbst etwa 2 Wochen lang in seinem Unternehmen nicht die üblichen Tätigkeiten verrichten konnte, mußte er seine Mitarbeiter bzw. Aushilfskräfte mit Zusatz einsetzen bzw. Mehrstunden beschäftigen mit entsprechenden Lohnkosten.

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Den Ausfall von 1.840,18 DM hat der Kläger nach Ansicht des Gerichts ausreichend bewiesen. In der Klageschrift beigefügten Aufstellungen hat er aufgelistet, welche Mitarbeiter in welchem Umfang zusätzlich Arbeitsleistungen erbracht haben.

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Die Richtigkeit dieser Aufstellungen ist ausreichend bestätigt worden durch Vernehmung der Zeugen E., X., Y. und L. Was dem Zeugen E. anbetrifft, hat sich z. B. ergeben, daß auch dieser in den Unfall verwickelt war und, weil sich zunächst Beschwerden einstellten, dieser Zeuge ebenfalls sich mit ins Krankenhaus zur Untersuchung begeben hat. Für den Kläger fielen daher Lohnkosten an, obwohl der Zeuge die entsprechende Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.

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Soweit nach der Aufstellung des Klägers z. B. für den Zeugen Y. ein kompletter Arbeitstag angesetzt worden ist, hat die Befragung des Zeugen Y. ergeben, daß er an sich z. B. an dem Unfalltag folgenden Montag Dienstfrei gehabt hätte, um Überstunden abzuarbeiten. Wegen des Ausfalles des Klägers sei er an diesen Montag im Geschäft voll tätig gewesen. Der Zeuge Y. hat im übrigen nach seiner Aussage als Vertreter des Klägers fungiert. Er hat daher z. B. nach seiner Aussage an einem Samstag den Kläger vertreten, an dem er ansonsten Dienstfrei gehabt hätte. Weil der Zeuge den Kläger vertreten mußte, mußten andere Mitarbeiter für Dienstleistungen herangezogen werden, die sonst der Zeuge Y. geleistet hätte.

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Auch der Zeuge X. hat z. B. bekundet, daß er an einigen Tagen wegen des Unfalles länger als sonst üblich gearbeitet habe. An einem Tage an dem er an sich habe frei gestellt sein sollen, sei er wegen des Unfalles doch gekommen.

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Der Zeuge L. war nach seiner Aussage zum damaligen Zeitpunkt aushilfsweise für den Kläger tätig. Er arbeitete nach seiner Aussage damals regulär an Samstagen. Wegen des Ausfalles des Klägers wurde er nach seiner Aussage von dem Zeugen Y. gebeten, zusätzlich nach Dienstschluß bei seinem damaligen Arbeitgeber zu erscheinen. Nach seiner Aussage hat er auf diese Weise einige Male zusätzlich Arbeitsleistungen im Geschäft des Klägers erbracht.

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Soweit die Zeugen wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufes genaue Zeitangaben zur Mehrarbeit als Unfallfolge nicht machen konnten, bestätigen die Aussagen der Zeugen zu den ungefähren Zeiten und Zusatztagen jedoch die Richtigkeit der Aufstellung des Klägers soweit, daß diese als Beweismittel ausreichen.

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Die vom Kläger eingesetzten Stundensätze erscheinen realistisch.

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Von üppigen Lohnsätzen kann jedenfalls nicht die Rede sein. Konkrete Einwendungen sind dazu auch nicht erhoben worden.

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Der Kläger kann auch Erstattung der Bruttobeträge verlangen, da ihm entsprechende Kosten entstanden sind.

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Bei einer Gesamtschau der Beweissituation aus den vorgelegten Aufstellungen in Verbindung mit den Zeugenaussagen hat das Gericht daher keinen Zweifel daran, daß die Angaben des Klägers zur zusätzlichen Lohnkosten zutreffend sind, so daß ein Betrag von 1840,18 DM entschädigungspflichtig ist.

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Zusätzlich kann der  Kläger noch die geltend gemachte Unkostenpauschale von 40,00 DM in Ansatz bringen.

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Diese drei Schadenspositionen aus Schmerzensgeld und materiellen Schäden ergeben einen Gesamtschaden von 2.980,18 DM.

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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284, 288 BGB. Höhere Zinsen als die gesetzlichen Zinsen nach damaligem Recht kann der Kläger allerdings nicht verlangen, da ein höherer Zinsschaden nicht dargelegt worden ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.