Klage auf Erstattung von Sachverständigenkosten gegen Haftpflichtversicherer abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner früheren Haftpflichtversicherung Erstattung von Gutachterkosten wegen Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Fraglich ist, ob die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet war. Das Gericht weist die Klage ab: Nach §85 Abs.2 VVG besteht keine Erstattungsverpflichtung ohne vertragliche Pflicht oder Aufforderung der Versicherung; AKB A.2.8 greift hier nicht für Teilkasko. Ersatzansprüche nach §670 BGB und GOA scheitern ebenfalls.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Sachverständigenkosten gegen die Haftpflichtversicherung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 85 Abs. 2 VVG sind dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen entstandene Kosten nur zu ersetzen, wenn er hierzu vertraglich verpflichtet ist oder der Versicherer zur Einholung des Sachverständigen aufgefordert bzw. zugestimmt hat.
Regelungen wie AKB A.2.8 betreffen die Erstattung von Sachverständigenkosten nur nach ihrem Wortlaut und sind nicht ohne Weiteres auf andere Versicherungsarten (z. B. Teilkasko) anzuwenden.
Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 670 BGB setzt einen wirksamen Auftrag des Ersatzpflichtigen voraus; fehlt ein solcher Auftrag, ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen.
Geschäftsführung ohne Auftrag (insb. §§ 677, 683 BGB) setzt voraus, dass die vorgenommenen Maßnahmen dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen und Interesse des Geschäftsherrn entsprechen; das ist nicht gegeben, wenn die Maßnahme nicht veranlasst wurde und für die Entscheidung der Gegenseite nicht erheblich war.
Der Versicherungsnehmer kann nicht ohne Weiteres ein alternatives Gutachten einholen und dessen Kosten ersetzt verlangen, wenn das Gutachten vom Versicherer nicht veranlasst wurde und keine entscheidungserhebliche Wirkung für die Regulierung hatte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine ehemalige Haftpflichtversicherung, einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.531,83 € geltend. Der Kläger war bis zum 18.01.2011 KFZ-Versicherungsnehmer der Beklagten. Dem Kläger wurde vorgeworfen, am 06.12.2009 auf einem Parkplatz ein Fahrzeug beschädigt zu haben. Gegen den Kläger wurde ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet und nach § 153 Abs. 1 ZPO eingestellt. Mit Schreiben vom 24.08.2010 (Anlage B 1) erhielt die Beklagte erstmals Kenntnis von dem Vorfall durch die Geschädigte. Mit Schreiben vom 27.08.2010 (Anlage B 2) wurde der Kläger von der Beklagten zur Stellungnahme und zur Unfallmitteilung aufgefordert. Mit Schreiben vom 21.09.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie in die Regulierung der erhobenen Schadensersatzansprüche eintreten müsse. In diesem Schreiben heißt es u. a.:
„Sollte ich nicht bis zum 01.10.2010 entsprechende Entlastungsbeweise Ihrerseits vorgelegt bekommen, werde ich in die Regulierung eintreten und bitte um Verständnis“.
Am 22.09.2010 erklärte der Kläger, dass er mit einer Regulierung nicht einverstanden sei. Noch am gleichen Tag beauftragte die Beklagte das Sachverständigenbüro DEKRA mit der Bitte, die Plausibilität der Beschädigung zu überprüfen. Die Stellungnahme der DEKRA vom 17.11.2010 ergab, dass eine Plausibilität gegeben sei und keine Widersprüche bezüglich der geometrischen Lage, der Schadenscharakteristik oder des Schadensausmaßes vorlag. Mit Schreiben vom 14.12.2010 kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis zum 18.01.2011.
Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Q mit der Erstellung eines Gutachtens. In seinem Gutachten vom 12.03.2011 kam dieser zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen der möglichen Berührung der beiden Fahrzeuge und dem Schaden an dem gegnerischen Fahrzeug nicht gegeben sei. Bei den geltend gemachten Schäden der Anspruchstellerin handele es sich um Vorschäden.
Der Kläger leitete dann ein Schlichtungsverfahren hinsichtlich einer Rückstufung und der Kündigung seines Vertragsverhältnisses ein. Dieses Verfahren wurde mit der Entscheidung des Ombudsmannes Prof. Dr. HI vom 12.09.2011 abgeschlossen.
Nach dem Schadensereignis hatte die Beklagte den Kläger in die Schadensfreiheitsklasse SF 11 2 (85 %) zurückgestuft. Dies berichtigte die Beklagte dahingehend, dass der Kläger wieder in die Schadensfreiheitsklasse SF 11 5 (55 %) gestuft wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei gezwungen gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um seine Unschuld zu beweisen. Mit Schreiben vom 21.09.2010 habe die Beklagte ihn ausdrücklich aufgefordert, seine Unschuld zu beweisen. Darüber hinaus habe die Beklagte pflichtwidrig die Regulierung des behaupteten Schadens angekündigt, obwohl der Kläger einen derartigen Schaden nicht verursacht und der Regulierung widersprochen hatte. Sachgerechte Maßnahmen zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhaltes habe die Beklagte nicht unternommen. Er habe damit das Gutachten auf Veranlassung der Beklagten, in deren Interesse und entsprechend des wirklichen bzw. mutmaßlichen Willens der Beklagten eingeholt. Die Schäden, die durch die Ruckstufung in eine falsche Schadensfreiheitsklasse durch die Beklagte erfolgt seien, seien auch erst nach Vorlage des Gutachtens Q korrigiert worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.531,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten hätte keinerlei Einfluss auf ihr Regulierungsverhalten gehabt. Eine Regulierung der bei ihr geltend gemachten Ansprüche sei ausschließlich deshalb nicht erfolgt, weil die Geschädigte ihre Ansprüche nicht weiter verfolgt habe. Eine Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Sachverständigenkosten geltend machen.
Nach § 85 Abs. 2 VVG hat der Versicherer Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zur Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden. Es ist schon zweifelhaft, ob der Passus in dem Schreiben vom 21. September 2010 „Sollte ich nicht bis zum 01.10.2010 entsprechende Entlastungsbeweise Ihrerseits vorgelegt bekommen, werde ich in die Regulierung eintreten und bitte um Verständnis“ als Aufforderung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auszulegen ist. Näher liegt, dass die Beklagte dem Kläger Gelegenheit geben wollte, andere Beweismittel (z. B. Alibibeweise) anzugeben. Entscheidend ist aber, dass der Kläger doch von dieser Möglichkeit innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht hat. Das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Q datiert erst vom 12.03.2011.
Ein Anspruch aus A.2.8 der AKB 2008 ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dieser lautet:
„Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“
Diese Bestimmun gilt nur für die Kaskoversicherung und nicht für die hier vorliegende Teilkaskoversicherung (vgl. hierzu Prölss-Martin, VVG, 28. Aufl. 2010 AKB A.2.6 – 2.13, dort Randziffer 1, Seite 1970). Des Weiteren ist aus dem oben genannten SchreiBeklagten ist auch keine Veranlassung bzw. Zustimmung hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens ersichtlich.
Ein Anspruch aus § 670 BGB, wonach der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet ist, wenn der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrages Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, scheidet aus. Ein wirksam erteilter Auftrag durch die Beklagte liegt nicht vor. Eine entsprechende Beauftragung kann aus dem Schreiben vom 21.09.2010 nicht entnommen werden.
Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 BGB geltend machen. Die Einholung des Sachverständigengutachtens durch den Kläger entspricht nicht dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn das Gutachten von der Beklagten angefordert wurde und ihrer Regulierung zugrunde gelegt wurde. Dies ist hier aber nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte die Ermittlungsakte beigezogen und die DEKRA-Stellungnahme eingeholt und beabsichtigte im Rahmen ihres Regulierungsermessens den Schaden der Unfallgegnerin aufgrund dessen auszugleichen. Dazu ist es dann nachvollziehbar nicht gekommen, weil die Unfallgegnerin ihre Ansprüche nicht mehr geltend gemacht hat.
Im Übrigen weist das Gutachten des Sachverständigen Q auch nicht sicher nach, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Kläger verursacht worden sein kann. Es stellt lediglich die Plausibilität des angeblichen Unfalls und die Stellungnahme der DEKRA in Frage.
Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten hat sie auch die Rückstellung aufgelöst, weil die Unfallgegnerin keine Ansprüche mehr geltend machte und nicht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Q.
Jedenfalls hat der Versicherungsnehmer, wenn er mit dem von dem Versicherer eingeholten Gutachten nicht einverstanden ist, nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, ein alternatives Gutachten einzuholen (vgl. hierzu Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Randziffer 30 zu A.2.8 (Seite 1974) Stiefel/Meyer, Kfz.-Versicherung, 18. Aufl., 2010, A.2.8 Randziffer 2 [Seite 209]).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.531,83 €.