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Amtsgericht Köln·267 C 233/08·02.03.2009

Klage auf Nutzungsausfallentschädigung wegen fehlendem Nutzungswillen abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Nutzungsausfallentschädigung nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVG (neu § 115 VVG) und § 249 BGB. Streitfrage war, ob ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit vorlagen. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin über sieben Monate kein Fahrzeug nutzte und die daraus folgende tatsächliche Vermutung eines fehlenden Nutzungswillens nicht entkräftete. Ein Totalschaden änderte daran nichts.

Ausgang: Klage auf Nutzungsausfallentschädigung wegen nicht nachgewiesenem Nutzungswillen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt eine fühlbare Beeinträchtigung voraus; erforderlich sind sowohl ein tatsächlicher Nutzungswille als auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit.

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Das mehrmonatige Zuwarten des Geschädigten bis zur Reparatur oder Ersatzbeschaffung begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen.

3

Der bloße Besitz eines Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt begründet noch keinen hinreichenden Nachweis eines Nutzungswillens.

4

Ein Totalschaden ändert die Beurteilung des Nutzungswillens nicht, wenn der Geschädigte keine Umstände vorträgt, die die tatsächliche Vermutung des fehlenden Nutzungswillens entkräften.

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVG (neu: § 115 VVG) in Verbindung mit § 249 BGB§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

3

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß den §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVG (neu: § 115 VVG) in Verbindung mit § 249 BGB zu.

4

Anspruchsvoraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist eine fühlbare Beeinträchtigung d.h. ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit sind erforderlich (vgl. BGH NJW 66, 1260; 85,247). Ein Nutzungswille der Klägerin ist nach ihrem Sachvortrag, nicht festzustellen.

5

Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08. März 2004, 16 U 111/03; Schaden-Praxis 2007, 235; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2002, 171).

6

Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Es ist nicht nachvollziehbar, dass wenn die Klägerin ihr Fahrzeug, wie hier, über 7 Monate nicht nutzt (Unfall vom 06. November 2007 und die Ersatzbeschaffung am 18. Juli 2008), wieso sie es dann für 2 Wochen nach dem Unfall nutzen wollte.

7

Die Klägerin hat auch keine Gründe vorgetragen, warum eine Ersatzbeschaffung erst nach 7 Monaten erfolgte.

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An dieser Bewertung ändert sich auch nichts, weil es sich im vorliegenden Fall um einen Totalschaden handelt.

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Es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin diesbezüglich einwenden will.

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Allein der Umstand, dass die Geschädigte zum Unfallzeitpunkt über ein Fahrzeug verfügte, belegt noch nicht ihren Nutzungswillen.

11

Nach alledem hat die Klägerin die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen nicht entkräftet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

13

Streitwert: 532,00 €