Haftpflichtversicherung: Zahlungsklage und Rückstufungsaufhebung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte 430,18 € und die Rückgängigmachung einer Rückstufung seiner Haftpflichtversicherung. Streitfrage war, ob die Beklagte ihr nach § 10 Abs. 5 AKB zustehendes Regulierungsermessen offensichtlich falsch ausgeübt hat. Das AG Köln wies die Klage ab, da die Beklagte ordnungsgemäß anhörte, ein Gutachten einholte, das die Kompatibilität der Schäden bestätigte, und daher keine unsachgemäße Regulierung vorlag. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind mangels Hauptforderung nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 430,18 € und Rückgängigmachung der Rückstufung der Haftpflichtversicherung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 10 Abs. 5 AKB bevollmächtigt, Ansprüche im Namen des Versicherten zu befriedigen oder abzuwehren; eine Verpflichtung zur Rücknahme einer Rückstufung besteht nur bei einer offensichtlich fehlerhaften Ausübung dieses weiten Regulierungsermessens.
Eine Pflichtverletzung des Versicherers liegt nur vor, wenn die Schadensregulierung völlig unsachgemäß ist, d.h. die geltend gemachten Ansprüche nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind.
Bei der Prüfung eines Ermessensfehlers ist auf die ex ante-Situation zum Zeitpunkt der Regulierung abzustellen; nachträgliche Beweiserhebungen sind grundsätzlich nicht heranzuziehen.
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Zeugen zu vernehmen, wenn deren Angaben nur bereits vorgetragene, nicht substantiiert begründete Behauptungen des Versicherungsnehmers bestätigen würden; ein durch ein Gutachten gestütztes Vorgehen rechtfertigt keinen Ermessensfehler.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Klageforderung in Höhe von 430,18 € sowie die Rückgängigmachung der Rückstufung in der Haftpflichtversicherung verlangen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre eine Verletzung von Pflichten oder Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag durch die Beklagte. Eine solche Verletzung ist nicht nachgewiesen.
Nach § 10 Abs. 5 AKB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Person Ansprüche zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Ein Anspruch auf Zurücknahme der Zurückstufung kann sich daher nur ergeben, wenn sich aus einer ex ante Betrachtung ergibt, dass die Versicherung des ihr zustehendes weite Regulierungsermessen offensichtlich falsch ausgeübt hat (vgl. zum Ganzen: Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Auflage AKB § 10 Randziffer 93 ff.; LG München I NZV 2003, 333 ff. ).
Der Versicherer ist aufgrund des Versicherungsvertrages verpflichtet, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen. Diese verletzt er dann, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt, durch die der Versicherungsnehmer um den Schadensfreiheitsrabatt gebracht wird. Von einer solchen unsachgemäßen Schadensregulierung ist dann auszugehen, wenn die geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt der Regulierung abzustellen. Nachträgliche Beweiserhebungen sind nicht mehr vorzunehmen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beklagte das ihr zustehende Regulierungsermessen falsch ausgeübt hat. Die Beklagte hat den Kläger vor der Regulierung angehört und hat dann im Hinblick auf Zweifel an der Kompatibilität der Schäden das Sachverständigengutachten M. eingeholt. Der Sachverständige M. hat in seinem Gutachten vom 19. Juli 2007 dann die Kompatibilität der Schäden festgestellt. Nachdem der Kläger eingewandt hat, dass es sich bei den Beschädigungen an seinem Fahrzeug lediglich um sogenannte Altschäden handelte, hat die Beklagte dies dem Sachverständigen M. zur Stellungnahme zugeleitet. Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 28. August 2007 erklärt, dass die vom Kläger benannten Altschäden bereits bei der Erstellung seines Gutachtens berücksichtigt worden seien. Er hat des weiteren festgestellt, dass am Fahrzeug des Klägers der Stoßfänger vorne links im Radiusbereich ein Anstreifschaden aufwies, der durch eine weitere Anstreifspur überlagert war. Diese überlagernde Anstreifspur decke sich mit dem Streifschaden am Fahrzeug der Geschädigten. Damit hat der Sachverständige festgestellt, dass es sich bei den Schäden am Klägerfahrzeug nicht allein um einen Altschaden handelte. Die Beklagte musste daher die vom Kläger angebotenen Zeugen zur Frage der Vorschädigung des Klägerfahrzeuges nicht anhören. Diese hätten allein den vom Kläger vorgetragenen Altschaden bestätigen können.
Mangels bestehender Hauptforderung konnte der Kläger auch die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht beanspruchen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert:
Bis zur Klagerücknahme am 10. Dezember 2008: 656,40 €
danach: 430,18 €.