Auffahrunfall: Klage auf Schadensersatz wegen Anscheinsbeweis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall zwischen dem Fahrzeug ihres Geschäftsführers und dem der Beklagten. Streitpunkt war, ob die Beklagte durch plötzliches Bremsen haftet oder das Verschulden dem Auffahrenden zuzuschreiben ist. Das Gericht stellte auf Anscheinsbeweis zugunsten der Vorausfahrenden ab, sah kein nachgewiesenes starkes Bremsen und wies die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz nach Auffahrunfall wegen Nichtentkräften des Anscheinsbeweises abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beim Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis grundsätzlich gegen den auffahrenden Hintermann; dieser muss substantiiert darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Der Anscheinsbeweis wird nicht dadurch allein erschüttert, dass der Vorausfahrende plötzlich bremst; der Auffahrende hat ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten und seine Fahrweise so zu gestalten, dass er auch bei unerwartetem Bremsen anhalten kann.
Starkes Bremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO liegt nur vor, wenn der Bremsvorgang das Maß eines normalen Bremsens deutlich übersteigt; ein überraschendes oder verlangsamtes Anfahren begründet nicht automatisch starkes Bremsen.
Bei der Haftungsabwägung nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG sind nur zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen; ein Mitverschulden des Vorausfahrenden muss sicher festgestellt sein, um die Haftung des Auffahrenden zu mindern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreites ist ein Verkehrsunfall, der sich am 13. Juni 2011 gegen 17.30 Uhr in Köln ereignet hat. Beteiligt waren der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K-XX 1 und die Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen K-XX 2.
Die Klägerin macht 50 % des ihr entstandenen Gesamtschadens in Höhe von 2.002,75 € (1.977,75 € Reparaturkosten zzgl. 25,00 € Auslagenpauschale) geltend.
Die Klägerin behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe am Unfalltag die Waldstraße in Köln Porz befahren, wobei er beabsichtigt habe, nach links auf den Grengeler Mauspfad abzubiegen. Vor ihm habe die Beklagte zu 1. mit ihrem Fahrzeug an der Rotlicht zeigenden Ampel gestanden. Nachdem die Lichtzeichenanlage Grünlicht zeigte (grüner Pfeil), sei die Beklagte zu 1. angefahren. Sodann habe sie plötzlich und unvermittelt eine Vollbremsung eingeleitet. Unmittelbar nach dem Unfall habe die Beklagte zu 1. zunächst gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin und auch später im Beisein des Zeugen U eingeräumt, wegen einer an der Rotlicht zeigenden Fußgängerampel neben ihrem Fahrrad stehenden Frau gebremst zu haben. Hierbei sei sie aber nicht davon ausgegangen, dass die Gefahr bestünde, die Frau würde bei Rot die Straße betreten.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
1001,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz
seit dem 15. Oktober 2011 bzw. 17. Oktober 2011zu zahlen.
2.
Ferner die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die
Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, bei dem verunfalltem klägerischen Fahrzeug handele es sich um ein Leasingfahrzeug. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht Eigentümerin des Fahrzeuges gewesen. Nach dem Phasenwechsel auf Grünlicht sei die Beklagte zu 1. langsam in die Kreuzung eingefahren, wobei auf der gegenüberliegenden Straßenseite am dortigen Zebrastreifen eine Fußgängerin mit einem Fahrrad gestanden habe. Die Beklagte zu 1. Sei davon ausgegangen, dass die Fußgängerin mit dem Fahrrad die Straße überqueren wollte und habe deshalb gebremst.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13. Dezember 2010 durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13. Juni 2011 verlangen.
Der Zusammenstoß und der Schadenseintritt sind sowohl beim Betrieb des Pkws der Klägerin als auch desjenigen der Beklagten zu 1. eingetreten. Beide Parteien haben nicht nachgewiesen, dass es sich für sie um höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG bzw. um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. Daher war gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Haftungsabwägung vorzunehmen, wobei die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Höhe davon abhingen, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht worden ist. Dabei konnten nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zugestanden oder bewiesen waren.
Nach dem Vortrag der Parteien und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war davon auszugehen, dass der Unfall schuldhaft und entscheidend von dem Geschäftsführer der Klägerin verursacht worden ist. Ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten zu 1. konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Für das Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin sprach bereits der Beweis des ersten Anscheines. Er ist unstreitig auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1. aufgefahren. Beim Auffahren spricht der Anschein gegen den auffahrenden Hintermann, nämlich dafür, dass dieser entweder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (BGH NZV 89, 105; NZV 07, 354). Das gilt auch dann, wenn der Vorausfahrende hat bremsen müssen (OLG Karlsruhe, NJW RR 88, 28, VRS 77 100). Der Anscheinsbeweis wird nicht dadurch entkräftet, dass sich der Vordermann nach vorn hin nicht verkehrsgerecht verhalten hat. Plötzliches starkes Bremsen des Vordermannes alleine erschüttert den Anscheinsbeweis nicht, denn ein plötzlich scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGH NJW 87, 1075; NZV 07 354).
Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, die gegen sie sprechende Verschuldensvermutung zu entkräften. Der Geschäftsführer der Klägerin hätte seine Fahrweise so einrichten müssen, dass er auch bei plötzlichem und unvorhersehbarem Abbremsen seines Vordermannes rechtzeitig hätte anhalten können. Dies gilt umso mehr, als er – jedenfalls bei der gebotenen Aufmerksamkeit – schon das Abbremsen der Beklagten zu 1. hätte sehen können. Der Geschäftsführer der Klägerin ist den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten ersichtlich nicht nachgekommen.
Demgegenüber konnte ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten zu 1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (starkes Bremsen ohne zwingenden Grund) nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden.
Es ist schon nicht bewiesen, dass ein starkes Bremsen der Beklagten zu 1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 vorliegt. Starkes Bremsen ist gegeben, wenn es das Maß eines normalen Bremsvorgangs deutlich übersteigt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 4 StVO, Randziffer 14). Ein plötzliches überraschendes Bremsen ist nicht notwendigerweise auch ein starkes Bremsen. Insoweit hat die Beklagte zu 1. in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 angegeben, sie habe weder eine Vollbremsung gemacht, noch bis zum Stillstand abgebremst. Vielmehr sei sie langsam an der zunächst Rot zeigenden Ampel in die Kreuzung eingefahren und sei dann noch langsamer gefahren, weil sie der Meinung war, die Fußgängerin gehe über die Straße. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hingegen in seiner persönlichen Anhörung bekundet, das Beklagtenfahrzeug habe vor ihm plötzlich gebremst und habe dann sofort gestanden. Der Zeuge U konnte zum Bremsvorgang keine Angaben machen, da er sich nicht an der Unfallstelle befand. Es liegen damit sich widersprechende Angaben der Beteiligten vor. Es ist kein Grund ersichtlich, der Bekundung des Geschäftsführers der Klägerin den Vorzug zu geben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Beklagte zu 1) nach dem Anfahren von der Rotlicht zeigenden Ampel ihr Fahrzeug verlangsamte und der Kläger auffuhr, weil er schnell die Kreuzung überqueren wollte. Nach seinen Angaben fahren die Fahrzeuge von der Waldstraße ziemlich zügig in die Kreuzung ein, weil die dafür maßgebende Grünlichtphase sehr kurz ist.
Die Klägerin konnte mithin schon kein starkes Abbremsen der Beklagten zu 1) beweisen, auf die Frage, ob die Beklagte zu 1) ohne zwingenden Grund bremste kommt es nicht mehr an.
Nach alledem war die Klage abweisungsreif.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.001,38 €.