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Amtsgericht Köln·267 C 152/10·07.02.2011

Verkehrsunfall: Kein weiteres Schmerzensgeld, aber RA-Kosten der Beifahrerin ersatzfähig

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Auffahrunfall auf der A3 begehrten Fahrer und Halter weiteres Schmerzensgeld über bereits geleistete Zahlungen hinaus. Das Gericht hielt die behaupteten HWS-/BWS-Verletzungen bzw. Prellungen zwar für unfallbedingt, sah die bereits gezahlten Schmerzensgelder jedoch als ausreichend an, weil weitergehende Beeinträchtigungen (u.a. Urlaubseinbußen, Migräne/Kausalität) nicht substantiiert dargelegt waren. Stattdessen sprach es der Klägerin zu 2) restliche vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu, da die bisherige Regulierung nur den Gegenstandswert des Klägers zu 1) abdeckte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld abgewiesen; restliche vorgerichtliche Anwaltskosten der Klägerin zu 2) zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein weiterer Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB setzt über die Primärverletzung hinaus substantiierten Vortrag zu Dauer, Intensität und Auswirkungen der Beschwerden auf die Lebensführung voraus.

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Wer eine unfallbedingte Beeinträchtigung während eines Urlaubs geltend macht, muss den konkreten Zusammenhang zwischen Unfallverletzung und Urlaubsbeeinträchtigung nachvollziehbar darlegen; fehlt es daran, bleibt es bei bereits gezahltem Schmerzensgeld.

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Wer unfallbedingte Folgebeschwerden (z.B. Migräne oder erst Wochen später wieder auftretende Schmerzen) geltend macht, muss deren Kausalität und Häufigkeit konkret vortragen; pauschaler Vortrag genügt nicht.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden ersatzfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren und von einer bisherigen Regulierung nicht erfasst sind.

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Bei mehreren Geschädigten ist die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gegenstandswertbezogen zu prüfen; eine Zahlung, die nur den Gegenstandswert eines Anspruchstellers abdeckt, lässt Restansprüche anderer Anspruchsteller unberührt.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 11 Satz 2 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG§ 3 Nr. 2 PflVG§ 115 VVG§ 253 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

                            an die Klägerin zu 2.) an vorgerichtlichen Rechtsan-

                            waltskosten 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von

                            5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

                            16.01.2010 zu zahlen.

                            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

                            Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1.)

                            zu ¼ und die Klägerin zu 2.) zu ¾.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

                            Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagten

                            gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

                            aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

                            wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit

                            in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Gegenstand des Rechtsstreites ist ein Verkehrsunfall, der sich am 03.04.2009 auf der BAB 3 in Köln ereignet hat.

3

Beteiligt war das auf den Kläger zu 1.) zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, das zum Unfallzeitpunkt von der Klägerin zu 2.) geführt wurde und das auf den Beklagten zu 2.) zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen OOO, welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversichert war.

4

Der Beklagte zu 2.) fuhr unstreitig auf das Heck des stehenden Fahrzeugs der Kläger auf.

5

Die Beklagte zu 2.) regulierte den materiellen Schaden der Kläger vollumfänglich und zahlte an den Kläger zu 1.) ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 € und an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €. Die Parteien streiten nunmehr um die Höhe des Schmerzensgeldanspruches.

6

Die Kläger behaupten, der Kläger zu 1.) habe unfallbedingt eine HWS-Distorsion 2ten Grades sowie eine BWS-Distorsion leichten Grades erlitten. Er sei vom 06.04.-09.04.2009 und 27.04.-30.04.2009 arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 14.04.-24.04.2009 habe er Urlaub gehabt. Dieser sei durch die unfallbedingten Verletzungen beeinträchtigt gewesen.

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Die Klägerin zu 2.) habe eine HWS-Distorsion 2ten Grades sowie eine grobe Prellung der linken Brustkorbhälfte erlitten. Ihre zuvor „ruhige“ Migräne sei seit dem Unfall wieder häufiger bemerkbar gewesen.

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Die Kläger beantragen:

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1.)                               Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den

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              Kläger zu 1.) ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das

11

              Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch 450,00 €

12

              nicht unterschreiten sollte, sowie weitere 43,32 € nebst

13

              Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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              seit dem 16.10.2009 zu zahlen.

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2.)                               Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die

16

              Klägerin zu 2.) ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das

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              Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch 1.500,00 €

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              nicht unterschreiten sollte, sowie weitere 272,87 € nebst

19

              Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

20

              seit dem 16.01.2010 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, die von den Klägern vorgetragenen Verletzungen seien nicht unfallbedingt erfolgt, zumal nur eine leichte Kollision erfolgt sei. Selbst wenn man von dem Vortrag der Kläger ausgehen würde, sei das gezahlte Schmerzensgeld ausreichend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Kläger haben wegen der als Folge des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 03.04.2009 erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen gegenüber den Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG alte Fassung (neu: § 115 VVG) in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB.

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Nach den vorgelegten Unterlagen, den Attesten des St. Katharinen Hospital Frechen vom 27.04.2009 und den Attesten des Facharztes für allgemein Medizin T. ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1.) eine HWS-Distorsion 2ten Grades sowie eine BWS-Distorsion leichten Grades und die Klägerin zu 2.) eine HWS-Distorsion 2ten Grades und eine grobe Prellung der linken Brustkorbhälfte unfallbedingt erlitten hat. Die Beklagte zu 1.) ist ebenfalls von unfallbedingten Verletzungen ausgegangen, sie hat insoweit an den Kläger zu 1.) vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 € und an die Klägerin zu 2.) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € gezahlt. Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Kläger für den von den Beklagten wohl unterstellten Fall einer Simulation ihrer Beschwerden einen erheblichen Aufwand betrieben hätten, der schlichtweg nicht mehr lebensnah ist. Die Kläger müssten sodann trotz fehlender Beschwerden am nächsten Tag nach dem Unfall erkannt haben, dass es zum Zwecke der Erlangung eines Schmerzensgeldes sinnvoll sei, zunächst ins Krankenhaus zu fahren und sich dann weiter von ihrem Allgemeinmediziner behandeln zu lassen.

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Das Gericht hat daher davon abgesehen, zu dieser Frage Gutachten einzuholen.

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Das Schmerzensgeld soll nach der hier maßgeblichen Ausgleichsfunktion die Kläger in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle derer zu beschaffen, deren Genuss ihnen durch die Gesundheitsbeeinträchtigung unmöglich war. Hinsichtlich des Klägers zu 1.) war das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 € angemessen und ausreichend. Nach den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war der Kläger zu 1.) vom 06.-09.04 und vom 27.04-30.04. krankgeschrieben. Dazwischen hatte er Urlaub. Der Kläger zu 1.) hat nicht ausreichend dargelegt, dass er aufgrund unfallbedingter Verletzungen auch während seines Urlaubs beeinträchtigt war. Vielmehr ergibt sich aus dem Attest vom 04.09.2009 des Facharztes für Allgemeinmedizin T. dass der Kläger zu 1.) Ende April erneut in seiner Sprechstunde vorstellig wurde und über plötzliche massive Nackenschmerzen klagte. Eine Beeinträchtigung im Urlaub ist aus diesem Attest nicht ersichtlich. Es fehlt daher an einem konkreten Zusammenhang der am 03.04.2009 erlittenen unfallbedingten Verletzungen und des plötzlichen massiven Auftretens von Nackenschmerzen Ende April. Schließlich erfolgte auch keine weitere Behandlung während des Urlaubes des Klägers zu 1.). Im Hinblick auf die jedenfalls feststehende Arbeitsunfähigkeit vom 03.04-09.04.2009 und die erlittenen Verletzungen erscheint das von der Beklagten zu 1.) gezahlte Schmerzensgeld als ausreichend.

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Das an die Klägerin zu 2.) gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € ist ebenfalls angemessen. Die Klägerin zu 2.) stellte sich am 04.04.2009 im Krankenhaus, am 06.04.2009, beim Allgemeinmediziner und dann Mitte Mai erneut bei dem Allgemeinmediziner vor. Ein Zusammenhang zwischen den unfallbedingten Verletzungen und der bei dem Arzttermin Mitte Mai geschilderten Migräne sind nicht substantiiert dargelegt. Konkrete Angaben hierzu z. B. wie oft diese Migräne seit dem Unfall wieder auftauchte, wurden nicht gemacht. Im Übrigen hat die Klägerin zu 2.) gegenüber dem Arzt T. auch angegeben, dass die Nackenschmerzen nach dem Unfall zuerst weniger geworden seien und seit 3 Tagen, also Mitte Mai habe sie wieder vermehrt Nacken-und Halsschmerzen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass 6 Wochen nach dem Unfall die wiederaufgetretenen Nackenschmerzen in Zusammenhang mit dem Unfall standen. Jedenfalls ist auch nicht dargelegt, dass die von der Klägerin zu 2.) geschilderten Schmerzen einen tiefgreifenden Eintritt in die Lebensführung bedeuteten. Offensichtlich war sie alleine in der Lage, ihre beiden kleinen Kinder zu betreuen.

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Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger hat die Beklagte zu 1.) an Rechtsanwaltskosten lediglich 446,13 € gezahlt. Damit waren aber nur die von dem Kläger zu 1.) zugrundegelegten Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 4.304,60 € (3.073,55 € Sachschaden, 481,11 € Heilbehandlungskosten, 750,00 € Schmerzensgeld) ausgeglichen. Die Klägerin zu 2.) hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 16,90 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 716,89 € (500,00 € Schmerzensgeld zzgl. 216,89 € Heilbehandlungskosten). Dieser gibt einen zu zahlenden Betrag in Höhe von 120,67 €. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.950,00 €.

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Richterin am Amtsgericht