Klage auf restlichen Schadensersatz: Kürzung wegen Verweis auf BMW-Vertragswerkstatt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und berechnet den Schaden fiktiv nach einem Gutachten mit hohen Stundenverrechnungssätzen. Die Beklagte kürzte um den Betrag, der bei einer gleichwertigen, günstigeren BMW-Vertragswerkstatt angefallen wäre. Das Amtsgericht hält diese Kürzung für gerechtfertigt, da die Werkstatt mühelos erreichbar und gleichwertig ist, sodass die geltend gemachten Lohnkosten nicht erforderlich sind.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz wegen überhöhter Stundenverrechnungssätze abgewiesen; Kürzung durch Vorschlag einer gleichwertigen, günstigeren Vertragswerkstatt für gerechtfertigt erachtet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Schadensabrechnung besteht Anspruch auf Erstattung nur der erforderlichen Wiederherstellungskosten; der Geschädigte kann auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche, gleichwertige und preiswertere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden.
Die Kürzung geltend gemachter Stundenverrechnungssätze durch den Schädiger ist zulässig, wenn er eine gleichwertige und preiswertere Vertragswerkstatt angeboten hat.
Eine Entfernung von etwa 12 km zwischen Wohnort und vorgeschlagener Reparaturwerkstatt ist grundsätzlich zumutbar; die Werkstatt muss nicht in derselben Gemeinde ortsansässig sein.
Bei Abrechnung nach fiktiven Kosten sind die erstattungsfähigen Beträge nach den bei der vorgeschlagenen gleichwertigen Werkstatt üblichen Sätzen zu bemessen; dies schränkt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht unangemessen ein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht restlichen Schadensersatz geltend aus einem Verkehrsunfall vom 23. Mai 2005.
Die 100 % - ige Einstandsverpflichtung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges ist zwischen den Parteien unumstritten.
Der Kläger berechnet seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens P. (Bl.10 ff.).
Dieser Sachverständige P. ist seinem Gutachten von den folgenden Stundenverrechnungssätzen ausgegangen:
Arbeitslohn Karosserie 114,12 €
Arbeitslohn Mechanik 100,92 €
Arbeitslohn Lackierung
(inklusive Material) 158,64 €.
Die Beklagte hat diese Stundenverrechnungssätze für überhöht gehalten, die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich sein Fahrzeug preiswerter und genauso gut bei der Firma BMW M. reparieren lassen und hat deshalb die Schadensersatzansprüche des Klägers bzgl. der Lohnkosten um den Betrag von 591,20 € gekürzt.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 591,20 € nebst 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2005 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bezogen auf zu zahlende
Rechtsanwaltshonorar an Rechtsanwälte S., Köln, in Höhe von 52,18 € Rechnung vom 15. Januar 2006,
R.-Nr. 06/0060 freizustellen und Zahlung unmittelbar an Rechtsanwälte
S. zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht weiterer Schadensersatz aus diesem Unfallgeschehen nicht zu.
Zu Recht hat die Beklagte die Schadenskalkulation des Sachverständigen P. bei den Lohnkosten (Stundenverrechnungssätze) gekürzt.
Der Kläger hat Anspruch auf Regulierung der "erforderlichen" Wiederherstellungskosten.
In diesem Sinne sind die Lohnkosten, die der Kläger geltend macht, nicht erforderlich, weil der Kläger sein Fahrzeug genauso gut und preisgünstiger bei der Firma BMW M. reparieren lassen kann.
Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung muss sich der Geschädigte auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (s. Urteil des BGH vom 29. April 2003 "Porsche-Urteil").
So liegt die Sache hier. Die Beklagte hat dem Kläger vorgeschlagen, sein Fahrzeug bei BMW M. reparieren zu lassen. Insoweit hat sie dem Kläger eine gleichwertigere Reparaturmöglichkeit angeboten. BMW M. ist nämlich Vertragswerkstatt der bayrischen Motorenwerke und es handelt sich insoweit um eine markengebundene Reparaturwerkstatt.
Das Gericht ist auch der Auffassung, dass für den Kläger ("subjektiver Schadensbegriff") diese Werkstatt BMW M. mühelos und ohne weiteres zugänglich war. Die Telefonnummer brauchte der Kläger nur dem Gutachten A. zu entnehmen. Der Kläger hätte sein Fahrzeug dort telefonisch zur Reparatur anmelden können. Eine weitere erhebliche eigene Initiative hätte der Kläger nicht entfalten müssen.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, diese Werkstatt liege 12,1 Kilometer von seinem Wohnort entfernt und eine Reparatur dort sei für den Kläger nicht zumutbar. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Entfernung zumutbarerweise zu überbrücken, zumal der Kläger im rechtsrheinischen Köln beheimatet ist. In dem Porsche-Urteil des Bundesgerichtshofes ist nicht davon die Rede, die zugängliche Reparaturwerkstatt müsse "ortsansässig "sein. Zu der Frage, in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist, steht die Frage, ob der Kläger in der selben politischen Gemeinde wohnt, in der die Reparaturwerkstatt ihren Sitz hat, in keinem sachlichen Zusammenhang. Durch die Reparatur bei BMW M. wird die grundsätzlich bestehende Dispositionsfreiheit des Geschädigten und sein Recht, in eigener Regie zu reparieren, nicht unangemessen eingeschränkt.
Dem Kläger steht weiterer Schadensersatz nicht zu, denn die vorprozessuale Abrechnung der Beklagten ist auf der Basis der Lohnkosten erfolgt, die bei einer Reparatur von BMW M. in Rechnung gestellt würden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.