Klage auf Freistellung von Anwaltsgebühren: 1,3-Geschäftsgebühr als angemessen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Freistellung von einem Anwaltsgebührenanspruch in Höhe von 87,69 € nebst Zinsen. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit und die Angemessenheit der geltend gemachten Gebühr. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und hielt eine 1,3-Geschäftsgebühr für angemessen. Die Beklagte wurde zur Kostentragung verurteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltsgebühren in Höhe von 87,69 € nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Freistellung von Anwaltsgebühren umfasst die Erstattung einer angemessenen Geschäftsgebühr, soweit diese für die Tätigkeit ersatzfähig ist.
Eine 1,3-Geschäftsgebühr kann in der Abrechnung anwaltlicher Tätigkeit als angemessene Vergütung angesehen werden.
Bei Zahlungspflichten aus rechtsgeschäftlichen oder deliktischen Ansprüchen können Verzugszinsen geltend gemacht und vom Gericht zugesprochen werden.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (insb. §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Anwaltsgebührenanspruch der Rechtsanwälte Dr. S. u.a. in Höhe von 87,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes ab 6.12.2004 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand: (entfällt)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die 1,3 - Geschäftsgebühr ist angemessen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.