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Amtsgericht Köln·266 C 534/00·10.01.2002

Klage auf restlichen Schadensersatz nach Vorfahrtsverletzung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und hatte vorprozessual bereits die Hälfte des Schadens ersetzt erhalten. Das Gericht stellte eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin fest; das Beklagtenfahrzeug habe zwar verbotswidrig überholt, aber nur vergleichbares Mitverschulden. Die vorprozessuale Teilerstattung deckt den verbleibenden Anspruch, daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz abgewiesen; Klägerin vorprozessual zur Hälfte befriedigt und wegen Vorfahrtsverletzung überwiegend mithaftend

Abstrakte Rechtssätze

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Wer beim Einfahren in eine bevorrechtigte Straße die Vorfahrt verletzt, trägt regelmäßig eine überwiegende Mithaftung für die daraus resultierenden Schäden.

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Das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die gesamte Breite der Fahrbahn; ein Einfahrender muss damit rechnen, dass Fahrzeuge aus einer Fahrzeugschlange verbotswidrig ausscheren.

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Ein verbotswidriges Überholen begründet eine Mithaftung des Überholenden auch ohne nachgewiesene überhöhte Geschwindigkeit.

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Ein Überholverbot schützt nicht Fahrzeuge, die von der Seite in die Fahrbahn einfahren; daraus folgt kein weitergehender Haftungsschutz zugunsten des Einfahrenden.

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Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welchem Zustand (stehend oder fahrend) ihr Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand; unzureichende Angaben können den Anspruch ausschließen.

Relevante Normen
§ 5 StVO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die

Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz geltend aus einem Verkehrsunfall vom 17. November 1999 in Köln-Müngersdorf gegen den Beklagten zu 1. als Fahrer und Halter eines PKW Audi und gegen die Beklagten zu 2. als Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges.

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Zur Unfallzeit war die Klägerin mit ihrem PKW Fiat unterwegs. Sie befuhr den N-weg Richtung X-straße. Der N-weg ist der X-straße gegenüber durch Verkehrsschilder unter-geordnet. Die Klägerin hat deshalb die Vorfahrt der Fahrzeuge auf der X-Straße zu beachten. Auf der X-Straße Richtung W-straße ist ein Überholverbot eingerichtet. Zur Unfallzeit gab es auf der X-Straße Richtung W-Straße eine Fahrzeugschlange als Rückstau von Einmündung W-Straße her. In dieser Schlange, vor der Einmündung des N-Weges, befand sich der PKW Audi des Beklagten. Die Klägerin wollte vom N-Weg aus nach links auf die X-Straße abbiegen. Der Fahrer des Fahrzeuges, das sich vor der Einmündung N-Weg befand, hielt sein Fahrzeug an, um die Klägerin auf die X-Straße einfahren zu lassen. Zu diesem Zweck gab er ihr auch Handzeichen. Die Klägerin fuhr mit ihrem PKW Fiat in den Bereich der X-Straße ein. Dabei kam es zur Kollision mit dem PKW Audi der Beklagten, der aus der Schlange nach links ausgeschert war und an der Schlange links vorbeifuhr.

4

Das Klägerfahrzeug wurde beschädigt.

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Vorprozessual hat die Klägerin die Hälfte des der Höhe nach unstreitigen Schadens ersetzt bekommen.

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Die Klägerin behauptet, sie habe sich zentimeterweise nach vorne getastet. Sie habe dann angehalten, um nach links Sicht zu bekommen. Sie habe mit ihrem Fahrzeug nicht über die gestrichelte Mittellinie hinaus gestanden, allenfalls minimal. Das Bekklagtenfahrzeug sei gegen das stehende Klägerfahrzeug gefahren. Sie, die Klägerin, sei nicht angefahren.

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100 %-igen Schadensersatz geltend machend beantragt die Klägerin,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.599,26

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DM nebst 4 % Zinsen seit 10. Dezember 1999 bis 30. April 2000, 8,42 %

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Zinsen für die Zeit vom 01. Mai 2000 bis zum 31. August 2000 und 9,26 %

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Zinsen für die Zeit seit dem 01. September 2000 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen

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die Klage abzuweisen.

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Sie berufen sich auf das Vorfahrtrecht des Beklagten zu 1.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Vernehmungsniederschrift

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Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Vorprozessual hat die Klägerin die Hälfte ihres Schadens ersetzt erhalten. Mehr steht ihr nicht zu.

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Es steht fest, daß die Klägerin die Vorfahrt des Beklagtenfahrzeuges verletzt hat. Das ergibt sich schon dem ersten Anschein nach. Das Vorfahrtrecht abezieht sich auf die gesamte Breite der X-Straße. Die Klägerin mußte auch damit rechnen, daß, wenn auch verbotswidrig, Fahrzeuge aus der Fahrzeugschlange auf der X-Straße nach links ausscheren um an der Schlange links vorbeizufahren.

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Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß sie im Unfallzeitpunkt mit ihrem Fahrzeug gestanden hat. Im Gegenteil hat die Zeugin G. bekundet, im Kollisionszeitpunkt sei die Klägerin mit ihrem Fahrzeug gefahren. Außerdem hat die Klägerin gar nicht vor-getragen, wie lange sie gestanden hat, bis es zur Kollision gekommen ist.

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Die Beklagten haften auch für die Unfallfolgen. Zwar ist eine zu hohe Geschwindig-keit des Beklagtenfahrzeuges nicht erwiesen. Im Gegenteil hat die Zeugin G. ausgesagt, das überholende Fahrzeug sei nicht besonders schnell gefahren. Eine Mithaftung des Beklagtenfahrzeuges ergibt sich aber aus dem verbotswidrigen Überholen. Der Beklagte zu 1. ist nicht lediglich vorbeigefahren an der Fahrzeug-schlange. Er hat überholt. Überholen setzt begrifflich nicht zwingend eine Fahrbewegung des überhollten Fahrzeuges voraus. Die Klägerin kann aber im Ergebnis hieraus nichts für sich herleiten. Zum einen schützt ein Überholverbot des Gegenverkehr, Vorausfahrende und den nachfolgenden Verkehr (s. Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Auflage § 5 StVO Randziffer 33).

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Von der Seite her einfahrende Fahrzeuge fallen deshalb nicht in den Schutzbereich eines Überholverbotes. Außerdem hat die Klägerin bereits die Hälfte ihres Schadens ersetzt erhalten. Damit ist ein erhebliches, dem Verschulden der Klägerin vergleich-bares Verschulden des Beklagten zu 1. abgedeckt. Weitere Ansprüche der Klägerin bestehen nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.